Full text : Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

102

nach  allgemeiner  Ansicht  die  gesetzlich  vorgeschriebene  Kontrolle  der
Aktiengesellschaften  zu  wünschen  übrig  lasse. 1 )  Tür  eine  künftige  Gesetzesrevision ­
  werden  als  Forderungen  aufgestellt  eine  schärfere  Fassung  der
Verantwortlichkeitsbestimmungen  für  die  Verwaltungsorgane  und  eine
Revision  durch  fachmännisch  geschulte  Revisoren.  Mit  einer  blossen  Ablehnung ­
  der  staatlichen  Beaufsichtigung  von  Seite  der  Banken  sei  es  nicht
getan,  es  müssen  Schritte  unternommen  werden,  damit  infolge  Selbsthilfe
der  Kreditinstitute  die  staatliche  Einmischung  unnötig  werde.  Ein  Mittel
dazu  sei  der  Zusammenschluss  möglichst  vieler  Institute  und  Übertragung
der  Revision  an  ein  gemeinsames  Inspektorat.
Am  3.  Oktober  fand  die  konstituierende  Generalversammlung  der  zur
Erreichung  dieses  Zweckes  gegründeten  Schweizerischen  Revisionsgesellschaft, ­
  A.-G.  in  Zürich  statt.  Das  Aktienkapital  beträgtgegenwärtig
  500,000  Fr.,  wovon  20%  einbezahlt  sind;  es  hat  in  erster  Linie
Garantiefunktion  und  soll  unter  Vermeidung  jeglicher  Spekulation  nur  in
ganz  solider  Weise  angelegt  werden.  Die  der  Gesellschaft  angeschlossenen
Institute  zeichnen  das  Aktienkapital  im  Verhältnis  ihrer  Bilanzsumme.
Gegenstand  des  Unternehmens  ist:
a)  Die  Vornahme  von  Revisionen  bei  Bankinstituten,  Ersparniskassen,
kommerziellen  und  industriellen  Betrieben,  sowie  bei  Verwaltungen;
b)  Die  Errichtung  oder  Reorganisation  von  Buchführungen,  sowie  die
Erstattung  von  Gutachten  über  buchhaltungsrechtliche  und  buchhaltungstechnische ­
  Fragen;
t
c)  Die  Besorgung  von  Treuhandgeschäften  jeder  Art.
Um  die  Direktion  namentlich  auch  gegenüber  den  im  Verwaltungsrat
vertretenen  Instituten  zu  sichern,  ist  vorgeschrieben,  dass  die  Angestellten
der  Anstalt  alle  Revisionsberichte,  Gutachten  und  sonstigen  vertraulichen
Aktenstücke  weder  Mitgliedern  der  Verwaltung  noch  Drittpersonen  zur
Einsicht  vor  legen  dürfen.
Nach  dem  Vertrag,  den  jede  Bank  mit  der  Revisionsgesellschaft
abschliesst,  verpflichtet  sie  sich,  jedes  Jahr  mindestens  einmal  der  Revisionsgesellschaft ­
  eine  vollständige  Revision  zu  übertragen.  Über  das  Ergebnis
ist  dem  Verwaltungsrat  des  Institutes  ein  ausführlicher  Bericht  zu  erstatten.
Sind  allfällig  festgestellte  Mängel  so  erheblich,  dass  der  Revisionsbeamte
hierin  eine  ernstliche  Gefahr  für  den  ungestörten  Fortbestand  des  Institutes
')  Yergl.  a.  Verhandlungen  der  Schweiz.  Gesellschaft  für  kaufmännisches  Bildungswesen
  vom  9.  Juni  1912  in  St.  Gallen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.