Full text : Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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scheinen  usw.  und  die  statutengemässe  Anlage  und  Verwendung  dieser
Gelder  (§  2).  Zur  Sicherung  der  Spargelder  müssen  die  eigenen  Mittel
(einbezahltes  Gesellschaftskapital,  freie  Reserven  und  Staats-  oder  Gemeindegarantie ­
  zusammengenommen)  mindestens  10%  des  Einlagekapitals
ausmachen.  Institute,  deren  Haupttätigkeit  im  Hypothekargeschäft
besteht,  geniessen  hierbei  ein  gewisses  Privileg,  indem  sie  vom  Einlagekapital
den  Betrag  der  durch  zwei  Dritteile  des  Grundsteuerschatzungswertes  der
Pfänder  gedeckten  Anlagen  auf  Grundpfand  im  Kanton  Bern  und  der  vom
Regierungsrat  genehmigten  Gemeindedarlehen,  sowie  den  Wert  des  kursfähigen ­
  Wertschriftenbestandes  in  Abzug  bringen  können.  Die  Zahlungsbereitschaft ­
  soll  dadurch  erleichtert  werden,  dass  mindestens  10%  des  Spareinlagenkapitals ­
  (ohne  Kassascheine  und  Obligationen)  in  Barbeständen,
Bankguthaben,  Handelswechseln,  soliden  schweizerischen  Wertschriften
oder  Schuldscheinen  bernischer  Gemeinden  anzulegen  sind.  Die  Darstellung
der  jährlichen  öffentlichen  Rechnungsablage  ist  vorgeschrieben.  Jährlich  soll
wenigstens  einmal  bei  jedem  Verbandsmitglied  unvermutet  eine  Prüfung
des  Geschäftsbetriebes  durch  die  Inspektoren  des  Verbandes  vorgenommen
werden.  Als  äusserste  Massregelung  ist  der  Ausschluss  vom  Verband  vorgesehen. ­

In  St.  Gallen  besteht  seit  1904  eine  Vereinigung  der  Geschäftsführer
der  öffentlichen  ländlichen  Geldinstitute,  die  sich  vor  kurzem  in  einen
Revisionsverband  umgewandelt  hat.
Im  Kanton  Zürich  hat  sich  am  3.  April  1913  ein  Revisionsverband
zürcherischer  Spar-  und  Leihkassen  gebildet,  dem  bis  Ende  1913  dreizehn
Institute  beigetreten  sind.  Er  ist  ähnlich  organisiert  wie  der  Berner  Verband, ­
  nur  stehen  ihm  die  mittleren  und  grossen  Institute  fern.  Bei  den
Instituten,  welche  dem  Revisionsverbande  zürcherischer  Spar-  und  Leihkassen
  angehören,  erfolgt  die  gemäss  Gesetz  betreffend  die  staatliche
Beaufsichtigung  der  Sparkassen  vorgesehene  Überwachung  der  Institute
durch  das  Inspektorat  des  Verbandes.
Noch  in  einer  Reihe  anderer  Kantone  ist  seither  die  Initiative  zur
Gründung  von  Revisionsverbänden  ergriffen  worden.

8.  Die  Schweizerische  Revisionsgesellschaft  A.-G.
Im  Jahre  1912  ergriffen  die  Bank  in  Winterthur  (jetzt  Schweiz.  Bankgesellschaft), ­
  die  Aargauische  Creditanstalt,  die  Bank  in  Zofingen  und  die
Bank  in  Baden  die  Initiative  zur  Gründung.  Sie  wiesen  darauf  hin,  wie
            
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