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nach allgemeiner Ansicht die gesetzlich vorgeschriebene Kontrolle der
Aktiengesellschaften zu wünschen übrig lasse. 1 ) Tür eine künftige Gesetzes
revision werden als Forderungen aufgestellt eine schärfere Fassung der
Verantwortlichkeitsbestimmungen für die Verwaltungsorgane und eine
Revision durch fachmännisch geschulte Revisoren. Mit einer blossen Ab
lehnung der staatlichen Beaufsichtigung von Seite der Banken sei es nicht
getan, es müssen Schritte unternommen werden, damit infolge Selbsthilfe
der Kreditinstitute die staatliche Einmischung unnötig werde. Ein Mittel
dazu sei der Zusammenschluss möglichst vieler Institute und Übertragung
der Revision an ein gemeinsames Inspektorat.
Am 3. Oktober fand die konstituierende Generalversammlung der zur
Erreichung dieses Zweckes gegründeten Schweizerischen Revisions
gesellschaft, A.-G. in Zürich statt. Das Aktienkapital beträgtgegen-
wärtig 500,000 Fr., wovon 20% einbezahlt sind; es hat in erster Linie
Garantiefunktion und soll unter Vermeidung jeglicher Spekulation nur in
ganz solider Weise angelegt werden. Die der Gesellschaft angeschlossenen
Institute zeichnen das Aktienkapital im Verhältnis ihrer Bilanzsumme.
Gegenstand des Unternehmens ist:
a) Die Vornahme von Revisionen bei Bankinstituten, Ersparniskassen,
kommerziellen und industriellen Betrieben, sowie bei Verwaltungen;
b) Die Errichtung oder Reorganisation von Buchführungen, sowie die
Erstattung von Gutachten über buchhaltungsrechtliche und buch
haltungstechnische Fragen;
t
c) Die Besorgung von Treuhandgeschäften jeder Art.
Um die Direktion namentlich auch gegenüber den im Verwaltungsrat
vertretenen Instituten zu sichern, ist vorgeschrieben, dass die Angestellten
der Anstalt alle Revisionsberichte, Gutachten und sonstigen vertraulichen
Aktenstücke weder Mitgliedern der Verwaltung noch Drittpersonen zur
Einsicht vor legen dürfen.
Nach dem Vertrag, den jede Bank mit der Revisionsgesellschaft
abschliesst, verpflichtet sie sich, jedes Jahr mindestens einmal der Revisions
gesellschaft eine vollständige Revision zu übertragen. Über das Ergebnis
ist dem Verwaltungsrat des Institutes ein ausführlicher Bericht zu erstatten.
Sind allfällig festgestellte Mängel so erheblich, dass der Revisionsbeamte
hierin eine ernstliche Gefahr für den ungestörten Fortbestand des Institutes
') Yergl. a. Verhandlungen der Schweiz. Gesellschaft für kaufmännisches Bildungs-
wesen vom 9. Juni 1912 in St. Gallen.