Full text: Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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nach allgemeiner Ansicht die gesetzlich vorgeschriebene Kontrolle der 
Aktiengesellschaften zu wünschen übrig lasse. 1 ) Tür eine künftige Gesetzes 
revision werden als Forderungen aufgestellt eine schärfere Fassung der 
Verantwortlichkeitsbestimmungen für die Verwaltungsorgane und eine 
Revision durch fachmännisch geschulte Revisoren. Mit einer blossen Ab 
lehnung der staatlichen Beaufsichtigung von Seite der Banken sei es nicht 
getan, es müssen Schritte unternommen werden, damit infolge Selbsthilfe 
der Kreditinstitute die staatliche Einmischung unnötig werde. Ein Mittel 
dazu sei der Zusammenschluss möglichst vieler Institute und Übertragung 
der Revision an ein gemeinsames Inspektorat. 
Am 3. Oktober fand die konstituierende Generalversammlung der zur 
Erreichung dieses Zweckes gegründeten Schweizerischen Revisions 
gesellschaft, A.-G. in Zürich statt. Das Aktienkapital beträgtgegen- 
wärtig 500,000 Fr., wovon 20% einbezahlt sind; es hat in erster Linie 
Garantiefunktion und soll unter Vermeidung jeglicher Spekulation nur in 
ganz solider Weise angelegt werden. Die der Gesellschaft angeschlossenen 
Institute zeichnen das Aktienkapital im Verhältnis ihrer Bilanzsumme. 
Gegenstand des Unternehmens ist: 
a) Die Vornahme von Revisionen bei Bankinstituten, Ersparniskassen, 
kommerziellen und industriellen Betrieben, sowie bei Verwaltungen; 
b) Die Errichtung oder Reorganisation von Buchführungen, sowie die 
Erstattung von Gutachten über buchhaltungsrechtliche und buch 
haltungstechnische Fragen; 
t 
c) Die Besorgung von Treuhandgeschäften jeder Art. 
Um die Direktion namentlich auch gegenüber den im Verwaltungsrat 
vertretenen Instituten zu sichern, ist vorgeschrieben, dass die Angestellten 
der Anstalt alle Revisionsberichte, Gutachten und sonstigen vertraulichen 
Aktenstücke weder Mitgliedern der Verwaltung noch Drittpersonen zur 
Einsicht vor legen dürfen. 
Nach dem Vertrag, den jede Bank mit der Revisionsgesellschaft 
abschliesst, verpflichtet sie sich, jedes Jahr mindestens einmal der Revisions 
gesellschaft eine vollständige Revision zu übertragen. Über das Ergebnis 
ist dem Verwaltungsrat des Institutes ein ausführlicher Bericht zu erstatten. 
Sind allfällig festgestellte Mängel so erheblich, dass der Revisionsbeamte 
hierin eine ernstliche Gefahr für den ungestörten Fortbestand des Institutes 
') Yergl. a. Verhandlungen der Schweiz. Gesellschaft für kaufmännisches Bildungs- 
wesen vom 9. Juni 1912 in St. Gallen.
	        
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