fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§ 34. 
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mit der auf den Mehrgewinn entfallenden Staats-, Gemeinde- und Kirchen- 
einkommen- und Gewerbesteuer nicht mehr wie 90 v. H. des Mehrgewinns 
■ if Der Wortlaut wie des Entw. so des Ges. stimmt mit der Begr. nicht 
abe?Lon spricht ^sie so!??erstattkt^weLm Es'L7nM wenn 
vj r mJnrhp npftellt wäre Trotz des Wortlauts wird man deshalb das 
a a 2£?t,S al?Srie6e el vor, daß bei Vorliegen der gesetzlichen 
Voraussetzungen die Erstattung zu erfolgen ^ DAegen tst m de^§ 34 
nur eine Erhebungs-, nicht eme Veramlagungsvorschnft z^ 
die Versagung der Erstattung sind daher mcht tue Rechtsmittel gegen 
’ ÖC ' iii” i! Voraussetzung be9 § 34 ist, daß die von dem Abgabepflichtigen 
entrichtende Staats- Gemeinde- und Kircheneinkommen- und Gewerbe 
steuer soweit sie auf den kriegsabgabepflichtigen Betrag entfallt, zusammen 
L der KA mehr als 90 v. H. „dieses Betrags" beträgt - übrigens ein schauder- 
u)^Maßge'bend sind also die ;u entrichtenden Steuerbeträge, mithin ew- 
schließ.ich der Züsch ^gZ ber Gemeinde-" und der „Rirchensteuer" 
val Erläuterungen zu § 6 Zl f. 9 VZAG. Die etwaige Reichsemkommen- 
steuerkannnach bem Wortlaute des § 34 nicht in Anrechnung kommen. 
' Das Wort „Gewerbesteuer" bezieht sich auf „Staats-, Gemeinde- und 
' tirC cTier „abgabepflichtige Betrag" ist das abgabepflichtige Mehrein- 
kommen iS des ? 3 und der abgabepflichtige Mehrgewinn t. S. des §15, 
das Mehreinkommen also abzügliä, des nach § 3 Abs. 3 ^gabesre, bleibenden 
Retraaes Nur der auf dieses Mehremkommen bzw diesen Mehrgewinn 
entfallende Teil der staatlichen, gemeindlichen und kirchlichen Steuern vom 
Einkommen und Gewerbebetrieb kommt in Rechnung. Er ^8^t sich durch einen 
Bruch 'dessen Zähler das nach dem KAG. berechnete abgabepflichtige Mehr- 
einkommen bzch. Mehrqewiim, dessen Nenner das staats-, gemeinde-oder 
kirchensteuerpflichtiqe Einkommen bzw. Ertrag ist. Die Berechnung ;enes Zahlers 
bat also nach dem KAG die des Nenners nach dem betreffenden Landesges. 
odrder m°ßgeb7ndenaüt°n°men Satzung zu erfolgen; jedoch is bee bet be- 
tref enden Veranlagung zugrunde gelegte Betrag des Emkommens oder Er- 
träges ohne Nachprüfung auf seine Richtigkeit einzustellen. Auch § 10 Abs. 1 
kann hier nicht Anwendung finden, wohl aber § 10 Abs. - 
d) Ob die Gewerbesteuer, soweit sie nicht nach dem Ertrage bemessen 
ist, von vornherein auszuscheiden hat, well sie insoweit .'"-ht °uf das Em- 
kommen oder den Geschäftsgewinn „entfällt ti , on J. e ”J' n ift^$an n 
einkommen bzw. der Mehrgewinn der „abgabepflichtige Betrag ist, kann 
zweifelhaft sein ist aber zu verneinen. Für die Ausscheidung spricht, daß bet 
einet nicht nach dem Ertrage bemessenen Gewerbesteuer em Einkommen oder 
Ertraa der in Vergleich zu dem kriegsabgabepflichtigen Mehreinkommen oder 
Mehrgewinn iu stellen wäre, nicht festgestellt wird, gegen die Ausscheidung 
dafi auck eine^nach anderen Maßstäben bemessene Gewerbesteuer aus dem Er- 
rage errichtet werden muß, diesen mindert, femet für die Ausscheidung di 
Parallele mit § 6 Ziff. 10 Abs. 2 VZAG., dagegen, daß mt § 34 KAG. eroe
	        
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