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Etwas anders mag es bei kleinen Banken beschaffen sein. Ihr Kunden- !
kreis rekrutiert sich vornehmlich aus dem kleinen Gewerbe- und Handels- j
stand, und dementsprechend ist auch das Wechselmaterial. Ein grosser
Teil des Portefeuillebestandes setzt sich zusammen aus Bürgschafts-
wechseln zu teuren Konditionen, auf die dann der übliche Schluss, der
Wechsel stelle ein liquides Aktivum dar, nicht immer zutreffen würde. I
Daneben kommen Lombardwechsel als Eigenwechsel vor als Mittel zur i
Geldbeschaffung. Im weitern nimmt etwa der Kaufmann oder Gewerbe
treibende einen Trattenkredit bei der Bank in der Weise in Anspruch, ;
dass er auf seine Kunden Tratten zieht, die er unakzeptiert der Bank mit I
einer Abtretungserklärung der zugrunde liegenden Forderung übergibt.
Der Gegenwert der eingereichten Wechsel -wird dem Kunden von der j
Bank in Kontokorrent gutgeschrieben. Der den Kredit der Bank auf diese
Weise in Anspruch nehmende Kunde hat die eingehenden Guthaben der
Bank zu übermitteln; es handelt sich also bei diesen Abtretungen um etwas
ähnliches, wie bei der Diskontierung von Buchforderungen in Deutsch- !
land und Österreich.
In Zeiten knappen Geldstandes kommt es gelegentlich vor, dass Banken
zur Geldbeschaffung einen Teil der Debitoren dadurch mobilisieren, dass
sie sich von den betreffenden Schuldnern Wechsel ausstellen lassen, die sie :
dann diskontieren lassen.
Einen bedeutenden Platz nahmen vor dem Inkrafttreten des neuen
Zivilgesetzbuches im Portefeuille der Lokal- und Mittelbanken auch die
sogenannten „Bauwechsel“ ein; jetzt hat ihre Bedeutung wohl stark
abgenommen, und vielen Banken wird es schwer, dieses Material durch
anderes gleichwertiges zu ersetzen.
Die Regel war unter dem alten Recht die, dass die Bank dem Bau
herrn entsprechend dem Fortschritt der Baute einen Kredit gewährte, der
dann später durch eine Hypothek konsolidiert wurde. Der Handwerker,
der nicht solange zu kreditieren imstande war, durfte für seine Forderungen
auf den Bauherrn Wechsel ziehen, die dieser akzeptierte und die dann die
kreditierende Bank herein nahm unter Belastung des Bauherrn auf Verfall.
Das neue Zivilgesetzbuch (Art. 837, 839 bis 841) hat durch sein löbliches
Bestreben, die Forderungen der Bauhandwerker durch ein privilegiertes
Pfandrecht sicher zu stellen, diese Art der Kreditierung durch die Bank
bedeutend erschwert; denn die Bank wird nun nicht mehr im gleichen
Masse bereit sein, Baukredite zu erteilen. So schreibt z. B. die Leihkasse
Stäfa (jetzt mit der A.-G. Leu & Co. fusioniert) in ihrem Jahresbericht pro
1911: „Bekanntlich befasste sich bis dato unser Institut in intensiver Weise
mit der Erteilung von Baukrediten in erster Hypothek bis auf 60 bis 70%