Full text: Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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Etwas anders mag es bei kleinen Banken beschaffen sein. Ihr Kunden- ! 
kreis rekrutiert sich vornehmlich aus dem kleinen Gewerbe- und Handels- j 
stand, und dementsprechend ist auch das Wechselmaterial. Ein grosser 
Teil des Portefeuillebestandes setzt sich zusammen aus Bürgschafts- 
wechseln zu teuren Konditionen, auf die dann der übliche Schluss, der 
Wechsel stelle ein liquides Aktivum dar, nicht immer zutreffen würde. I 
Daneben kommen Lombardwechsel als Eigenwechsel vor als Mittel zur i 
Geldbeschaffung. Im weitern nimmt etwa der Kaufmann oder Gewerbe 
treibende einen Trattenkredit bei der Bank in der Weise in Anspruch, ; 
dass er auf seine Kunden Tratten zieht, die er unakzeptiert der Bank mit I 
einer Abtretungserklärung der zugrunde liegenden Forderung übergibt. 
Der Gegenwert der eingereichten Wechsel -wird dem Kunden von der j 
Bank in Kontokorrent gutgeschrieben. Der den Kredit der Bank auf diese 
Weise in Anspruch nehmende Kunde hat die eingehenden Guthaben der 
Bank zu übermitteln; es handelt sich also bei diesen Abtretungen um etwas 
ähnliches, wie bei der Diskontierung von Buchforderungen in Deutsch- ! 
land und Österreich. 
In Zeiten knappen Geldstandes kommt es gelegentlich vor, dass Banken 
zur Geldbeschaffung einen Teil der Debitoren dadurch mobilisieren, dass 
sie sich von den betreffenden Schuldnern Wechsel ausstellen lassen, die sie : 
dann diskontieren lassen. 
Einen bedeutenden Platz nahmen vor dem Inkrafttreten des neuen 
Zivilgesetzbuches im Portefeuille der Lokal- und Mittelbanken auch die 
sogenannten „Bauwechsel“ ein; jetzt hat ihre Bedeutung wohl stark 
abgenommen, und vielen Banken wird es schwer, dieses Material durch 
anderes gleichwertiges zu ersetzen. 
Die Regel war unter dem alten Recht die, dass die Bank dem Bau 
herrn entsprechend dem Fortschritt der Baute einen Kredit gewährte, der 
dann später durch eine Hypothek konsolidiert wurde. Der Handwerker, 
der nicht solange zu kreditieren imstande war, durfte für seine Forderungen 
auf den Bauherrn Wechsel ziehen, die dieser akzeptierte und die dann die 
kreditierende Bank herein nahm unter Belastung des Bauherrn auf Verfall. 
Das neue Zivilgesetzbuch (Art. 837, 839 bis 841) hat durch sein löbliches 
Bestreben, die Forderungen der Bauhandwerker durch ein privilegiertes 
Pfandrecht sicher zu stellen, diese Art der Kreditierung durch die Bank 
bedeutend erschwert; denn die Bank wird nun nicht mehr im gleichen 
Masse bereit sein, Baukredite zu erteilen. So schreibt z. B. die Leihkasse 
Stäfa (jetzt mit der A.-G. Leu & Co. fusioniert) in ihrem Jahresbericht pro 
1911: „Bekanntlich befasste sich bis dato unser Institut in intensiver Weise 
mit der Erteilung von Baukrediten in erster Hypothek bis auf 60 bis 70%
	        
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