Full text : Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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Eine  Gegenüberstellung  mit  den  Kontokorrent-Kreditoren
(Zusammenstellung  2  der  Tabelle  VI)  zeigt,  dass  die  beiden  Posten  einander
bei  weitem  nicht  etwa  die  Wage  halten,  dass  also  in  bedeutendem  Umfang
die  andern  Mittel  (eigene  Gelder  und  namentlich  Obligationengelder)  zur
Speisung  des  Debitorengeschäftes  beigezogen  werden  müssen.
Was  das  Verhältnis  der  gedeckten  zu  den  ungedeckten
Krediten  anbetrifft,  machen  die  ausgewiesenen  Blankokredite  nur  einen
kleinen  Bruchteil  der  Debitoren  aus  (1911:  6,2%).  Es  sind  im  allgemeinen
nur  die  grösseren  Banken  der  dritten  und  vierten  Gruppe  mit  Handelsbankcharakter, ­
  die  auch  ungedeckte  Kredite  erteilen.
Die  meisten  Institute  erwähnen  in  ihren  Statuten  und  Regiementen,
dass  sie  Kredite  auf  laufende  Rechnung  gewähren,  die  nebst  Zins,  Provision
und  Kosten  gesichert  sein  müssen  durch  Grundpfand,  Faustpfand  oder
Bürgschaft,  eventuell  Faustpfand  und  Bürgschaft  zugleich.  Als  Faustpfandsicherheit
  werden  allgemein  angenommen  Hypothekartitel,  solide
Wertpapiere,  als  Ergänzung  auch  Lebensversicherungspolizen,  von  einigen
Instituten  Gold,  Silber,  Mobilien,  Rohstoffe  und  Fabrikate.  Eventuelle
Bürgen  haben  sich  solidarisch  als  Selbstzahler  zu  verpflichten.  Allerdings
geben  auch  kleine  Institute  in  bezug  auf  Deckung  der  Kredite  Ausnahmen
z u.  Einmal  kann  meist  Gemeinden  und  staatlich  anerkannten  Korporationen
oder  überhaupt  Korporationen  die  Sicherstellung  erlassen  werden.  Ferner
kann  oft  die  Direktion  auch  an  Private  bis  auf  eine  beschränkte  Summe
Vorübergehend  Blankokredite  erteilen,  ebenso  der  Verwaltungsrat  für  einen
köhern  Betrag.  In  der  Regel  sollen  sich  solche  Kredite  nur  über  kurze
Zeit  erstrecken.  Gemeint  sind  damit  also  wohl  in  erster  Linie  sogenannte
Saisonkredite,  wie  sie  sich  zu  gewissen  Jahreszeiten  für  bestimmte  Branchen
last  als  notwendig  erweisen.  Eine  solch  vorübergehende  Erteilung  von
Ungedeckten  Krediten  ist  gewiss  auch  für  mittlere  Institute  nicht  zu  verurteilen, ­
  wenn  sie  sich  auf  natürliche  Weise  aus  der  jährlichen  Inanspruchnahme ­
  der  Mittel  durch  das  betreffende  Gewerbe  oder  die  betreffende
Industrie  erklärt.  Auch  für  grössere,  grundsätzlich  ungedeckte  Kredite
^teilende  Banken  ist  umgekehrt  eine  periodische  Deckung  der  Vorschüsse
e m  sehr  beruhigendes  Moment.
So  scheint,  nach  Regiementen  und  Statuten  zu  schliessen,  im  allgemeinen ­
  für  die  Deckung  sehr  gut  vorgesorgt  zu  sein.  Die  Erfahrungen
zeigen  nun  aber,  dass  trotzdem  in  einzelnen  Fällen  sehr  grosse  Verluste  an
Debitoren  erlitten  worden  sind.  Es  hat  das  seinen  Grund  einmal  in  der  Höhe
eier  erteilten  Einzelkredite  und  in  der  Art  der  Deckung.  Hohe  Einzelkredite
kaben  für  kleine  Banken  immer  etwas  gefährliches,  und  doch  geben  gerade
kier  Statuten  und  Regiemente  selten  eine  Einschränkung,  das  heisst  eine
            
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