Full text : Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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Nur  selten  finden  wir  Bestimmungen,  die  von  Annuitäten-Darlehen
  auf  Grundpfand  handeln.  Meist  ist  es  auch  da  dem  Schuldner  freigestellt ­
  zu  wählen,  und  es  kann  auf  sein  Verlangen  ein  Annuitätendarlehen
in  ein  gewöhnliches  umgewandelt  werden.  Das  Scheitern  der  auf  verstärkte
Amortisation  hinzielenden  Tendenzen  ist  für  die  Schweiz  eine  bekannte
Tatsache.  So  spielt  im  allgemeinen  die  Amortisationshypothek  wohl  eine
bescheidene  Rolle;  zahlenmässig  lässt  sich  darüber  nichts  feststellen.  Der
Bericht  der  Bank  in  Langenthal  pro  1912  erwähnt  in  dieser  Hinsicht,  dass
die  Darlehen  auf  Grundpfand  ausschliesslich  nach  dem  Annuitätensystem
verzinst  und  abbezahlt  werden  und  zwar  meist  mit  5  %  (Zins  -f  Amortisation) ­
  der  ursprünglich  ausgerichteten  Summe.
Im  übrigen  möchten  wir  in  dieser  Arbeit  nicht  näher  auf  die  Frage  der
Amortisationshypothek,  wie  überhaupt  auf  die  den  Grundkredit  speziell
berührenden  Fragen  eintreten;  es  wird  dies  auf  Grund  eines  umfassenderen
Materials  in  einer  andern,  ebenfalls  zur  Darstellung  des  schweizerischen
Bankwesens  dienenden  Arbeit  geschehen.  So  möchten  wir  auch  die
Trage  des  Zinsfussmaximums  für  Hypothekardarlehen  nur  erwähnen ­
  und  nur  mit  einer  Stelle  aus  der  Festschrift  der  Creditanstalt
St.  Gallen  zeigen,  dass  ein  solches  Maximum  für  die  Schuldner  empfindliche
Nachteile  haben  kann.  So  schreibt  die  erwähnte  Bank:  „Wenn  die  regulären ­
  Betriebsmittel  zu  3%  %  verzinst,  und  wenn  während  der  Hälfte
des  Jahres  allfällige  Bedürfnisse  zu  einem  höhern  Wechselsatz  als  4  %
bestritten  werden  müssen,  so  ist  ein  Geschäftszweig,  der  im  Maximum  4%
abwerfen  kann,  nicht  mehr  lebensfähig,  er  muss  preisgegeben  werden.“
Zur  Illustration:
Creditanstalt  St.  Gallen:
Hypothekarkonto  Ende  1897  10,2  Millionen  Franken
,,  1899  1,2  ,,  ,,
Seither  hat  nun  allerdings  auch  St.  Gallen  in  zwei  Malen  das  Zinsfussniaximum
  auf  5%  erhöht.  Dass  aber  auch  damit  den  Verhältnissen  noch
nicht  genügend  Rechnung  getragen  ist,  zeigt  eine  Stelle  aus  dem  Jahresbericht ­
  der  St.  Gallischen  Hypothekarkassa  pro  1913,  wo  es  heisst:  „Neue
Barlehen  wurden  nur  zum  Zinsfuss  von  5)4  bis  5)4%  bewilligt  und  mussten
deshalb,  trotzdem  das  Zinsfussgesetz  erst  vor  Jahresfrist  eine  Revision  im
Sinne  einer  Erhöhung  des  Maximalzinsfusses  von  4)4  auf  5%  erfahren  hatte,
wieder  in  Faustpfandform  abgeschlossen  werden.  Die  Zinsschranke  hat
s ich  also  abermals  als  völlig  machtlos  erwiesen.“
Im  allgemeinen  findet  man  über  die  Höhe  der  einzelnen  Darle
 hensposten  gegen  Grundpfand  keine  Auskunft,  während  dagegen
            
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