Object: Völkerrecht und Landesrecht

— 1716 — 
Ganz anders stellt sich der geschichtliche Bildungsprozess 
dar, der die bundesstaatliche Gliederung der grossen Gesamtstaaten 
der Gegenwart bewirkt hat — der Vereinigten Staaten 
von Nordamerika, der Schweizer Eidgenossenschaft 
und des heutigen Deutschen Reiches, der Erweiterung des 
Norddeutschen Bundes von 1867.!) Dort der Zerfall staat- 
licher Einheit zu völkerrechtlicher Vielheit, hier gleichmässig der 
Aufbau bundesstaatlicher Institutionen neben dem verlassenen 
Boden völkerrechtlicher Koordination. 
Es wurde schon bemerkt, warum gerade hier die Annahme 
einer landesrechtlichen Reception völkerrechtlicher Sätze besonders 
nahe liegt. Ja, bekanntlich giebt es Theorien, nach denen sogar 
das gegenwärtige Rechtsverhältniss der genannten Staaten ein 
völkerrechtliches ist. Wären sie richtig, dann könnte und 
brauchte natürlich unsere Untersuchung nicht angestellt zu werden. 
Sind sie aber falsch, wie ich annehme, so zeigt doch die That- 
sache, dass sie entstehen konnten, wie viel „Völkerrechtliches“ 
sich noch in der bundesstaatlichen Rechtsordnung finden müsse. 
Vor allem aber ist es wichtig, dass sich alle Mitglieder der drei 
genannten Bundesstaaten vorher in einem engeren als dem durch 
die blosse Antheilnahme an der Staatengemeinschaft gegebenen, 
nämlich in einem Bundes-, einem Vereinsverhältnisse befunden 
hatten. Diese Staatenvereine hatten in ihren Beschlüssen zwar 
keine Gesetze, aber Rechtssätze völkerrechtlichen Charakters 
hervorgebracht. ?) So drängt sich die Vermuthung auf, dass gerade 
diese Sätze in gewissem Umfange bei der Aufstellung des neuen 
staatlichen Rechts irgendwie verwerthet wurden. Es kommt da- 
bei nicht in Betracht, dass die formelle Anknüpfung des Bundes- 
staats an den Staatenbund in den drei Staaten ungleichartig ge- 
wesen ist, in Amerika und der Schweiz eine unmittelbare Um- 
wandlung der loseren in die geschlossenere Staatenverbindung, in 
1) Die Föderativstaaten Central- und Südamerikas schliesse ich sofort 
von der Beachtung aus. Trotz der guten Vorarbeit von Bushnell Hart, 
Introduction to the Study of Federal Government. Boston 1891 und der ein- 
gehenderen Berücksichtigung durch Le Fur in seinem Werke Etat föderal 
et confederation d’Etats. Paris 1596 sind wir doch noch zu wenig in der Lage, 
ihre rechtliche Struktur genauer zu erkennen. Auch die deutsche Reichs- 
verfassung von 1849 und die Erfurter Unionsverfassung sollen nur gelegentlich 
erwähnt werden. Eine weitere Einschränkung im Text. 
2) Verel. S. 85 Note 2. 87.
	        
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