nur von Waren und Schiffen im Verkehr mit feindlichen Ländern
erhoben wurde, sondern den allgemeinen Verkehr belastete — zu-
nächst aber noch mit differentieller Unterscheidung der feindlichen
und neutralen Gebiete!) —, nicht zu entbehren. In der Instruktion
für den Raad van Staten der Vereinigten Provinzen vom 12. April
1588, Art. 7, wurde ausdrücklich bestimmt; es habe der Rat dafür
zu sorgen, daß die allgemeinen Mittel für die Verteidigung des Landes
gemeinschaftlich‘ über alle Provinzen, Landschaften, Städte und
Mitglieder wie auch über die der Generaliteit unterstehenden Quar-
tiere verteilt werde?). Das betraf natürlich nicht nur die Convoyen
und Lizenten, sondern auch die übrigen für die Verteidigung des
Landes bestimmten Mittel. Alle diese Geldfragen haben in den
Verhandlungen der Generalstaaten und Provinzialstaaten eine große
Rolle gespielt. Für uns hat die erstgenannte Abgabe, da‘ sie den
Handelsverkehr belastete, ein besonderes Interesse.
Die Verwaltung der Convoyen und Lizen-
ten lag denAdmiralitäten ob, in deren Kassen sie flossen.
Sie galten aber immer als Kriegsabgaben, die nur während‘ der
Dauer des Krieges erhoben werden durften. Insbesondere Amster-
dam leistete der Erhebung der Convoyabgabe stets Widerstand
und bewilligte sie nur, wenn wirklich Schütz auf dem Meere damit
verbunden war; es gelang der Stadt auch, schon 1382 eine Er-
mäßigung zu erreichen?). Amsterdam sah durch eine solche, den
Warenverkehr belastende Abgabe seine Handelsinteressen nahe be-
rührt; durch die vielen Reklamationen, die von auswärts, nament-
lich den Hansestädten, gegen diese Abgaben einliefen‘), war die
Stadt wohl unterrichtet über den Einfluß, den sie auf ihren Handel
hatten. Überhaupt war Amsterdam einem zu schroffen Abbruch
mit den feindlichen Ländern durchaus nicht geneigt; der Handel
ging ihm über alles, und vorsichtig berücksichtigte man die Kon-
') Vgl. die Convoyen- und Lizentenliste von. 1625 bei Tjassens a S.:112f;
7) Brecourtund Japikse, S. 183.
°) Coops, S. 182. Amsterdam hatte sich schon früher gern um Steuern
herumgedrückt und die ihm zufallenden Quoten der Beden zum Schaden der kleinen
Städte herabzusetzen verstanden (fer Gouw, IV, 463f.; V, 365). .
‘) Höhlbaum, Kölner Inventar, II, 253 (1584), 259, 265 (1585), 761
(1584), 792 (1584). Schon 1576 über das Lizentgeld (S. 422 ff., 435). Ferner Sim -
Son, Danziger Inventar, S. 704 (1583); Kernkam P, Balt. Archivalia, S. 24
(1575).
Baasch, Holländische Wirtschaftsgeschichte.
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