Full text: Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

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Erwin Respondek, 
nach unten. Er erreichte z. B. am n. Mai eine Tiefe von 4715,00 Mül. 
Frcs., stieg dann wieder allmählich hoch. Jedoch ist jetzt hierbei eine 
Besonderheit in der Bilanzaufstellung innerhalb des Sammelpostens 
„Gold“ zu beachten, die zunächst durchaus harmlos erscheint, aber 
für die kritische Beurteilung der weiteren Goldbewegung von Wichtig 
keit ist, da sie eine Steigerung vorgibt, wo tatsächlich eine Abwärts 
bewegung bzw. eine Verminderung des Goldschatzes vor sich geht. 
Der Wochenausweis vom 8. Juni 1916 führt zum ersten Male unter dem 
Abschnitt: „Encaisse de la Banque“ nicht mehr „Or“, sondern „Or en 
Caisse“ und „Or ä l’etranger“. 
Durch diese Zweiteilung will die Notenbank offenbar das von ihrem 
Vorräte abgezweigte und nach dem Auslande für irgendeinen bestimmten 
Zweck bereits versandte Gold sichtbar machen. Sie dürfte bei diesem 
Vorhaben von der Überlegung geleitet sein, daß es vorteilhafter ist, 
ihre Goldremittierungen offen durchzuführen als durch die Nichtregi 
strierung der Goldabflüsse ins Ausland allerlei Verdächtigungen aus 
gesetzt zu sein. Hinreichend genügende Beispiele dafür, welcher Art 
diese Andichtungen oder Zweifel sein können, bieten die anderen Zentral 
notenbanken, von denen man der einen — Österreichisch-Ungarische 
Bank—-jeglichen Goldbestand abspricht, der anderen — Deutsche Reichs 
bank —- nachsagt, daß die in ihren Wochenbilanzen veröffentlichten 
Angaben über den Goldschatz falsch seien, da ein Teil des Goldes im 
Auslande, der Rest Eigentum der österreichisch-ungarischen Notenbank 
sei I Es ist aber andererseits auch Idar, daß die französische Notenbank 
durch die scharfe Trennung „Gold in der Kasse“ und „Gold im Aus 
lande“ allein, nicht den Beweis zu erbringen vermag, daß sie auch mit 
gutem Rechte den Teil „Gold im Auslande" als ein Aktivum in ihrer 
Bilanz führen kann und dard. Die Beantwortung dieser Frage ist ab 
hängig von dem Zwecke, den jenes „Gold im Auslande“ zu erfüllen 
hat. Hier liegt die neue Grenze, an der die Notenbank naturgemäß 
mit deutlichen Erklärungen zurückhält und dafür die Außenstehenden 
mit phantasievollen Deutungen wieder einsetzen können. Solange 
also die Bestimmung des Auslandsgoldes nicht einwandfrei bekannt 
gegeben ist, wird die Notenbank durch diesen Schachzug ihre Stellung 
nicht kräftigen können. 
Von Interesse sind die Überlegungen, die in der „Frankfurter 
Zeitung“ 1 ) veröffentlicht wurden. Sie zieht eine Parallele mit dem deutschen 
Bankgesetz, das doch im § 17 vorschreibt, die Deutsche Reichsbank 
dürfe nur das in ihren eigenen Kassen befindliche Gold als Goldbestand 
ausweisen, sieht aber in der Zuziehung des „Gold im Auslande“ der 
Bank von Frankreich zum Goldbestände keine Bedenken, solange die 
französische Notenbank über jenes Auslandsgold volles Eigentums 
und Verfügungsrecht hat. „Aber was in aller Welt könnte die Bank 
von Frankreich bestimmen, einen Teil ihres Goldes abzuzWeigen und 
b Siehe „Frankfurter Zeitung“, 21. Juli 1916, No. 200, S. 4.
	        
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