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Erwin Respondek,
nach unten. Er erreichte z. B. am n. Mai eine Tiefe von 4715,00 Mül.
Frcs., stieg dann wieder allmählich hoch. Jedoch ist jetzt hierbei eine
Besonderheit in der Bilanzaufstellung innerhalb des Sammelpostens
„Gold“ zu beachten, die zunächst durchaus harmlos erscheint, aber
für die kritische Beurteilung der weiteren Goldbewegung von Wichtig
keit ist, da sie eine Steigerung vorgibt, wo tatsächlich eine Abwärts
bewegung bzw. eine Verminderung des Goldschatzes vor sich geht.
Der Wochenausweis vom 8. Juni 1916 führt zum ersten Male unter dem
Abschnitt: „Encaisse de la Banque“ nicht mehr „Or“, sondern „Or en
Caisse“ und „Or ä l’etranger“.
Durch diese Zweiteilung will die Notenbank offenbar das von ihrem
Vorräte abgezweigte und nach dem Auslande für irgendeinen bestimmten
Zweck bereits versandte Gold sichtbar machen. Sie dürfte bei diesem
Vorhaben von der Überlegung geleitet sein, daß es vorteilhafter ist,
ihre Goldremittierungen offen durchzuführen als durch die Nichtregi
strierung der Goldabflüsse ins Ausland allerlei Verdächtigungen aus
gesetzt zu sein. Hinreichend genügende Beispiele dafür, welcher Art
diese Andichtungen oder Zweifel sein können, bieten die anderen Zentral
notenbanken, von denen man der einen — Österreichisch-Ungarische
Bank—-jeglichen Goldbestand abspricht, der anderen — Deutsche Reichs
bank —- nachsagt, daß die in ihren Wochenbilanzen veröffentlichten
Angaben über den Goldschatz falsch seien, da ein Teil des Goldes im
Auslande, der Rest Eigentum der österreichisch-ungarischen Notenbank
sei I Es ist aber andererseits auch Idar, daß die französische Notenbank
durch die scharfe Trennung „Gold in der Kasse“ und „Gold im Aus
lande“ allein, nicht den Beweis zu erbringen vermag, daß sie auch mit
gutem Rechte den Teil „Gold im Auslande" als ein Aktivum in ihrer
Bilanz führen kann und dard. Die Beantwortung dieser Frage ist ab
hängig von dem Zwecke, den jenes „Gold im Auslande“ zu erfüllen
hat. Hier liegt die neue Grenze, an der die Notenbank naturgemäß
mit deutlichen Erklärungen zurückhält und dafür die Außenstehenden
mit phantasievollen Deutungen wieder einsetzen können. Solange
also die Bestimmung des Auslandsgoldes nicht einwandfrei bekannt
gegeben ist, wird die Notenbank durch diesen Schachzug ihre Stellung
nicht kräftigen können.
Von Interesse sind die Überlegungen, die in der „Frankfurter
Zeitung“ 1 ) veröffentlicht wurden. Sie zieht eine Parallele mit dem deutschen
Bankgesetz, das doch im § 17 vorschreibt, die Deutsche Reichsbank
dürfe nur das in ihren eigenen Kassen befindliche Gold als Goldbestand
ausweisen, sieht aber in der Zuziehung des „Gold im Auslande“ der
Bank von Frankreich zum Goldbestände keine Bedenken, solange die
französische Notenbank über jenes Auslandsgold volles Eigentums
und Verfügungsrecht hat. „Aber was in aller Welt könnte die Bank
von Frankreich bestimmen, einen Teil ihres Goldes abzuzWeigen und
b Siehe „Frankfurter Zeitung“, 21. Juli 1916, No. 200, S. 4.