Full text : Frankreichs Bank- und Finanzwirtschaft im Kriege

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Erwin  Respondek,

nach  unten.  Er  erreichte  z.  B.  am  n.  Mai  eine  Tiefe  von  4715,00  Mül.
Frcs.,  stieg  dann  wieder  allmählich  hoch.  Jedoch  ist  jetzt  hierbei  eine
Besonderheit  in  der  Bilanzaufstellung  innerhalb  des  Sammelpostens
„Gold“  zu  beachten,  die  zunächst  durchaus  harmlos  erscheint,  aber
für  die  kritische  Beurteilung  der  weiteren  Goldbewegung  von  Wichtigkeit ­
  ist,  da  sie  eine  Steigerung  vorgibt,  wo  tatsächlich  eine  Abwärtsbewegung ­
  bzw.  eine  Verminderung  des  Goldschatzes  vor  sich  geht.
Der  Wochenausweis  vom  8.  Juni  1916  führt  zum  ersten  Male  unter  dem
Abschnitt:  „Encaisse  de  la  Banque“  nicht  mehr  „Or“,  sondern  „Or  en
Caisse“  und  „Or  ä  l’etranger“.
Durch  diese  Zweiteilung  will  die  Notenbank  offenbar  das  von  ihrem
Vorräte  abgezweigte  und  nach  dem  Auslande  für  irgendeinen  bestimmten
Zweck  bereits  versandte  Gold  sichtbar  machen.  Sie  dürfte  bei  diesem
Vorhaben  von  der  Überlegung  geleitet  sein,  daß  es  vorteilhafter  ist,
ihre  Goldremittierungen  offen  durchzuführen  als  durch  die  Nichtregistrierung ­
  der  Goldabflüsse  ins  Ausland  allerlei  Verdächtigungen  ausgesetzt ­
  zu  sein.  Hinreichend  genügende  Beispiele  dafür,  welcher  Art
diese  Andichtungen  oder  Zweifel  sein  können,  bieten  die  anderen  Zentralnotenbanken, ­
  von  denen  man  der  einen  —  Österreichisch-Ungarische
Bank—-jeglichen  Goldbestand  abspricht,  der  anderen  —  Deutsche  Reichsbank ­
  —-  nachsagt,  daß  die  in  ihren  Wochenbilanzen  veröffentlichten
Angaben  über  den  Goldschatz  falsch  seien,  da  ein  Teil  des  Goldes  im
Auslande,  der  Rest  Eigentum  der  österreichisch-ungarischen  Notenbank
sei  I  Es  ist  aber  andererseits  auch  Idar,  daß  die  französische  Notenbank
durch  die  scharfe  Trennung  „Gold  in  der  Kasse“  und  „Gold  im  Auslande“ ­
  allein,  nicht  den  Beweis  zu  erbringen  vermag,  daß  sie  auch  mit
gutem  Rechte  den  Teil  „Gold  im  Auslande"  als  ein  Aktivum  in  ihrer
Bilanz  führen  kann  und  dard.  Die  Beantwortung  dieser  Frage  ist  abhängig ­
  von  dem  Zwecke,  den  jenes  „Gold  im  Auslande“  zu  erfüllen
hat.  Hier  liegt  die  neue  Grenze,  an  der  die  Notenbank  naturgemäß
mit  deutlichen  Erklärungen  zurückhält  und  dafür  die  Außenstehenden
mit  phantasievollen  Deutungen  wieder  einsetzen  können.  Solange
also  die  Bestimmung  des  Auslandsgoldes  nicht  einwandfrei  bekannt
gegeben  ist,  wird  die  Notenbank  durch  diesen  Schachzug  ihre  Stellung
nicht  kräftigen  können.
Von  Interesse  sind  die  Überlegungen,  die  in  der  „Frankfurter
Zeitung“ 1 )  veröffentlicht  wurden.  Sie  zieht  eine  Parallele  mit  dem  deutschen
Bankgesetz,  das  doch  im  §  17  vorschreibt,  die  Deutsche  Reichsbank
dürfe  nur  das  in  ihren  eigenen  Kassen  befindliche  Gold  als  Goldbestand
ausweisen,  sieht  aber  in  der  Zuziehung  des  „Gold  im  Auslande“  der
Bank  von  Frankreich  zum  Goldbestände  keine  Bedenken,  solange  die
französische  Notenbank  über  jenes  Auslandsgold  volles  Eigentumsund ­
  Verfügungsrecht  hat.  „Aber  was  in  aller  Welt  könnte  die  Bank
von  Frankreich  bestimmen,  einen  Teil  ihres  Goldes  abzuzWeigen  und
b  Siehe  „Frankfurter  Zeitung“,  21.  Juli  1916,  No.  200,  S.  4.
            
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