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Im Januar 1916 sah sich die Kriegsrohstoffabteilung genötigt,
mit Bestimmungen zum Zweck «der Streckung! der Arbeit vorzu
gehen. Zunächst handelte es sich allerdings nur um ein teilweises
oder völliges Verbot der Maschinenarbeit. Das Zuschneiden von
Web- und Wirkwaren mittels mechanisch angetriebener Zuschneide
maschinen wurde verboten, die Benutzung von mechanisch betrie-
benen Näh-, Knopfloch- und anderen Maschinen auf 30 Stunden
wöchentlich eingeschränkt. Gleichzeitig wurde, um Lohndruck zu ver-
. hüten, eine niedrigere Entlohnung als die bisher ortsübliche verbo
ten. Soweit im Stücklohn hergestellte Gegenstände auf andere
Weise konfektioniert werden mußten als vorher, war der Arbeitneh
mer für den entstandenen Mehraufwand von Zeit zu entschädigen.
In Streitfällen sollte ein Gutachten von der örtlich zuständigen
Handwerkskammer eingeholt werden. Ein besonderer Unternehmer
gewinn durfte aus einer derartigen Lohnerhöhung beim Verkauf
der hergestellten Waren nicht hergeleitet werden, das heißt, der Ver
kaufspreis durfte sich höchstens um den wirklichen Betrag des Mehr
lohns erhöhen. Werkstätten im eigenen Betriebe der Militär- und
Marineverwaltung waren von diesen Maßnahmen nicht betroffen.
Unmittelbare Heeres- und Marinelieferer, bei denen durch die Ver
bote die Erfüllung der Lieferzeit in Frage gestellt wird, haben sich an
die auftragerteilende Stelle mit dem Ersuchen um Verlängerung der
Lieferfrist zu wenden. Wenn eine Verlängerung der Lieferfrist im
Heeresinteresse nicht bewilligt werden kann, ist eine Befreiung von
Verboten für die Erledigung bereits laufender Aufträge zu gewäh
ren. Auch die beschaffenden Stellen des Heeres und der Marine
dürfen neue Aufträge nur noch unter Berücksichtigung der Anord
nungen dieser Bekanntmachung erteilen. Irgendwelchen Gesuchen
um Befreiung aus anderen Gründen als den genannten kann
nicht stattgegeben werden. Auch in den Lumpenreißereien wird die
Verwendung von Reißmaschinen stark eingeschränkt. Nach einer
Bekanntmachung des Oberkommandos in den Marken vom l5. Ja
nuar 1916 dürfen Reißmaschinen nur am Montag und Dienstag
und zwar an jedem dieser Tage höchstens 10 Stunden in Betrieb ge
halten werden. Ausgenommen sind Betriebe, die für den Heeresbe
darf arbeiten.