Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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Im Januar 1916 sah sich die Kriegsrohstoffabteilung genötigt, 
mit Bestimmungen zum Zweck «der Streckung! der Arbeit vorzu 
gehen. Zunächst handelte es sich allerdings nur um ein teilweises 
oder völliges Verbot der Maschinenarbeit. Das Zuschneiden von 
Web- und Wirkwaren mittels mechanisch angetriebener Zuschneide 
maschinen wurde verboten, die Benutzung von mechanisch betrie- 
benen Näh-, Knopfloch- und anderen Maschinen auf 30 Stunden 
wöchentlich eingeschränkt. Gleichzeitig wurde, um Lohndruck zu ver- 
. hüten, eine niedrigere Entlohnung als die bisher ortsübliche verbo 
ten. Soweit im Stücklohn hergestellte Gegenstände auf andere 
Weise konfektioniert werden mußten als vorher, war der Arbeitneh 
mer für den entstandenen Mehraufwand von Zeit zu entschädigen. 
In Streitfällen sollte ein Gutachten von der örtlich zuständigen 
Handwerkskammer eingeholt werden. Ein besonderer Unternehmer 
gewinn durfte aus einer derartigen Lohnerhöhung beim Verkauf 
der hergestellten Waren nicht hergeleitet werden, das heißt, der Ver 
kaufspreis durfte sich höchstens um den wirklichen Betrag des Mehr 
lohns erhöhen. Werkstätten im eigenen Betriebe der Militär- und 
Marineverwaltung waren von diesen Maßnahmen nicht betroffen. 
Unmittelbare Heeres- und Marinelieferer, bei denen durch die Ver 
bote die Erfüllung der Lieferzeit in Frage gestellt wird, haben sich an 
die auftragerteilende Stelle mit dem Ersuchen um Verlängerung der 
Lieferfrist zu wenden. Wenn eine Verlängerung der Lieferfrist im 
Heeresinteresse nicht bewilligt werden kann, ist eine Befreiung von 
Verboten für die Erledigung bereits laufender Aufträge zu gewäh 
ren. Auch die beschaffenden Stellen des Heeres und der Marine 
dürfen neue Aufträge nur noch unter Berücksichtigung der Anord 
nungen dieser Bekanntmachung erteilen. Irgendwelchen Gesuchen 
um Befreiung aus anderen Gründen als den genannten kann 
nicht stattgegeben werden. Auch in den Lumpenreißereien wird die 
Verwendung von Reißmaschinen stark eingeschränkt. Nach einer 
Bekanntmachung des Oberkommandos in den Marken vom l5. Ja 
nuar 1916 dürfen Reißmaschinen nur am Montag und Dienstag 
und zwar an jedem dieser Tage höchstens 10 Stunden in Betrieb ge 
halten werden. Ausgenommen sind Betriebe, die für den Heeresbe 
darf arbeiten.
	        
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