Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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0 Vgl. „Soziale Praxis". 25. Jahrgang, Nr. 17. 
Erfreulicherweise bemühten sich verschiedene Heeresbehörden 
alsbald nach Erlaß dieser Verordnung^ die Lohnvorschriften weiter 
gehend im Interesse der Arbeiter auszugestalten. So gab das Stell- 
vertr. Generalkommando des III. Armeekorps der Bekanntmachung 
folgende Auslegung: 
Wenn die an solchen Maschinen beschäftigten Arbeiter bis znm Erlaß 
der Bekanntmachung im Tage- oder Wochenlohn bezahlt wurden, so darf 
nach dem 16. Januar der zu zahlende Lohn eines Arbeiters für eine Woche 
nicht niedriger sein als der bisher ortsübliche. 
Unter ortsüblichem Tagelohn ist nicht der Ortslohn zu verstehen, son 
dern derjenige, welcher an einem Orte bis zum Erlaß der Bekanntmachung 
tatsächlich allgemein für die betreffende Beschäftigungsart gezahlt worden 
ist. Dabei ist, sofern bisher Tagelohn gezahlt worden ist, eine Arbeits 
zeit von 6 Togen, sofern aber Stundenlohn gezahlt ist, die vor Erlaß der 
Bekanntmachung ortsüblich gewesene Arbeitszeit zugrunde zu legen. Es 
ist also nicht gestattet, wenn Arbeiter z. B. an mit Kraft angetriebenen 
Nähmaschinen nur 30 Stunden in der Woche arbeiten, den Arbeitslohn 
im Verhältnis zur geringeren geleisteten Arbeitsstundenzahl zu kürzen. Da 
gegen steht nichts im Wege zu verlangen, daß die Arbeiter ihre Zeit über 
die 30 Stunden hinaus dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen, wenn in 
dieser Zeit nur nicht an den mit Kraft angetriebenen Maschinen gearbei 
tet Wnd4) 
Am 4. April 1916 erfolgten weitergehende Beschränkungen 
durch Bnndesratsverordnung. 
Betroffen werden von dieser Verordnung alle gewerblichen Betriebe, 
die Männer- und Knabenkleider, Frauen- und Kinderkleidung, Weiße und 
bunte Wäsche anfertigen, ebenso diejenigen Konfektionsbetriebe (Kleider, 
Wäsche), die nach Maß arbeiten, und endlich auch Werkstätten, in denen 
Säcke, Zeltbahnen, Rucksäcke, Stoffschuhe usw. hergestellt werden. Nur 
die Maßschneiderei wird von der Verordnung nicht berührt. 
Neben dem schon bestehenden Verbot des Zuschneidens mit elektrisch 
betriebenen Maschinen wird in der neuen Bestimmung auch das Stanzen 
und Zuschneiden mit Hand- und Fußbetriebmaschinen auf 5 Stunden die 
Woche beschränkt. Alle sonst mit Ausgeben und Abnehmen der Arbeit 
betrauten Personen dürfen nur 40 Stunden die Woche beschäftigt werden. 
Das Mitgeben von Arbeit nach Hanse ist verboten. Arbeiterentlassungen 
dürfen in den ersten zwei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung 
1 f 20 beS Bestandes vom 1. Februar nicht überschreiten; später nur noch
	        
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