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) „Soziale Praxis", Jahrgang 25, Rr 26.
1 / 10 der früheren Arbeitskräfte. Eine Verkürzung der Gehälter und Löhne
der im Zeitlohn beschäftigten Arbeiter darf nur bis zu 2 / 10 des am 1. Fe
bruar gezahlten Lohnes eintreten, der Stücklohn nicht geringer fein als am
1. Februar. Die Betriebsleiter haben, falls der verdiente Lohn kt§ An
derthalbfache des ortsüblichen Tagelohnes nicht übersteigt, 10 v. H. Zu
schlag zu zahlen. In den Zwischenmeisterbetrieben darf die Arbeitszeit
40 Stunden ebenfalls nicht überschreiten. Den Arbeitern ist nur soviel
Arbeit zuzuweisen, daß die zu zahlende Lohnsumme sieben Zchntel des
Betrages nicht übersteigt, welcher im gleichen Monat des Vorjahres be
zahlt worden ist. Heimarbeitern und Hausgetverbtreibenden ist von den
Betriebsunternehmern nur sieben Zehntel derjenigen Arbeitsmenge zuzu
weisen, die diese in der Zeit von Ansang Oktober 1815 bis Ende Februar
1916 angefertigt haben. Ihnen darf nur soviel Arbeit übertragen wer
den, als sieben Zehntel des verdienten Arbeitslohnes ausmacht. Die
Lohnsätze dürfen Nicht geringer sein, als am 1. Februar 1816. Die In
haber von Arbeitsstuben (Zwischenmeister usw.) haben den erzielten Ar
beitslohn um 1 / 10 zu erhöhen und diesen Zuschuß von ihren Auftragge
bern einzufordern. Es ist ferner ein Verzeichnis über die beschäftigten
Arbeiter und Arbeiterinnen zu führen und in den Arbeits- und Aus-
gnberämnen ein öffentlicher Aushang anzubringen über diejenigen Be
stimmungen der Verordnung, die von dem Arbeitgeberzuschlag von 10
v. H. aus die Lohnsumme handelnd)
Auch die fiir den Heeresbedars arbeitenden Betriebe waren
grundsätzlich 'der Verordnitug unterstellt, leider machten die stoßweise
einlaufenden Aufträge zahlreiche Ausnahmen notwendig. Dagegen
waren nach allgemeiner Auffassung die gemeinnützigen Nähstnben
nicht beschränkt; man darf allerdings Wohl annehmen, daß sie frei
willig sich größtenteils dieselben Schranken auferlegt haben. Doch
war es eine sehr zweckmäßige Maßnahme, daß in Bayern die Strek-
kttngsvorschriften durch militärischen Befehl auch auf diese Betriebe
ausgedehnt wurden.
Härten, die leider bis jetzt nicht beseitigt sind, ergaben sich dar
aus, daß der der Streckung zugrunde liegende Verdienst schon infolge
der Arbeitsbeschränkungen des Winters 1915/1916 unter den nor
malen Stand gesunken war und infolgedessen die Wochenlöhne viel
fach den Lebensmindestbedarf nicht mehr deckten.