Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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zur  Einkommensteuer,  der  Kinderzahl,  Miete  usw.,  teils
in  freier  Entscheidung  je  nach  Lage  des  Einzelfalls.
Die  erstere  Form  wird  in  größeren  Organisationen
und  in  Großstädten  die  einzig  mögliche  sein,  wenn  sie  auch  manche
Unbilligkeiten  in  sich  schließt.  Soll  auf  Grund  der  Zahl  der  gemeldeten
  berechtigten  Arbeitsuchenden  ein  Verteilungsplan  angenommen ­
  werden,  so  ist  unter  allen  Umständen  ein  einheitliches  Schema
für  alle  Unterausschüsse  notwendig.
Es  ist  ohne  weiteres  verständlich,  daß  das  auf  Erzielung  von
Gewinn  eingestellte  Unternehmertum  die  Auswahl  der  Arbeiterinnen
nicht  nach  den  hier  dargestellten  Richtlinien  vollziehen  kann.  Sein
Interesse  muß  es  sein,  auch  in  der  Heimarbeit,  die  Aufträge ­
  auf  möglichst  wenige,  dafür  voll  leistungsfähige  Arbeiter  zu
verteilen,  denn  die  Beschäftigung  vieler  halber  Kräfte,  ebenso  wie
das  ständige  Abschieben  gerade  der  Tüchtigsten  auf  den  freieri
Markt  bringt  eine  sehr  erhebliche  Verteuerung  und  Erschwerung  des
Betriebes  mit  sich.  Nicht  nur  die  Versicherungskosten  sind  bedeutend ­
  höher,  sondern  auch  die  Ausgabe  und  Annahme  der  Arbeit
erfordert  mehr  Personal  und  bringt  manchen  Verdruß  mit  sich.
Die  Beschäftigung  halber  Kräfte  ist  stets  teuer  und  verschlingt
unter  Umständen  den  vollen  Unternehmergewinn.
*  *
>1«

Eine  planmäßige  Verteilung  der  Aufträge  ist  nur  in  möglichst
engem  Anschluß  an  denöffentlichenArbeitsnachw
  e  i  s  durchzuführen.  Nur  auf  diesem  Wege  läßt  sich  die  unbedingt ­
  erforderliche  Fühlung  mit  dem  freien  Arbeitsmarkt  herstellen
und  verhüten,  daß  anderen  Gewerben  notwendige  Arbeitskräfte  entzogen ­
  und  künstlich  Heimarbeiterinnen  gezüchtet  werden.  Leider
wird  sich  dieses  Zusammenarbeiten  zunächst  wenigstens  nicht  überall
so  fruchtbar  ausgestalten  lassen,  wie  es  im  Interesse  der  Sache
wünschenswert  ist.  Die  Bundesratsverordnung  vom  14.  Juni  1916,
ebenso  die  preuß.  Ausführungsverordnung  vom  25.  Juli  1916  über
die  Schaffung  öffentlicher  Arbeitsnachweise  gedenken  mit  keinem
            
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