432 617—619. Maßregeln zur Uebenvachnng des Verkehrs.
Wird eine im Grenzbezirk controlpflichtige Waare ans dem innern Zoll-
gebiete in einer für den Grenzbezirk von der Controle nicht ausgenommenen
Menge auf einer an der innern Linie als Zollstraße bezeichneten Straße in
den Grenzbezirk gebracht, und ist weder im Orte der Absendung, noch auf dem
Wege bis an die innere Linie, noch an der inneren Linie selbst ein Amt
für das Controlverfahren aufgestellt, so kann die Waare im Grenzbezirke
auf der Zollstraße an den Ort der Bestimmung gebracht werden, wenn
die Sendung mit einer Bezugsnote oder einem Frachtbriefe (Z. 632)
versehen ist; jedoch darf sie ohne vorläufiger Anmeldung bei einem
zu den Amtshandlungen der Waarencontrole bestellten Amte und ohne
dießfällige Amtshandlung weder von der Zollstraße hinweg an einen
außer derselben gelegenen Ort oder auf einen von derselben abweichenden
Weg gebracht, noch ohne Bestätigung über die bei dem nächsten Controla nte
oder der nächsten Finanzwache-Abtheilung geschehenen Anzeige in dem an der
Zollstraße gelegenen Orte der Bestimmung abgelegt werden. (8. 145 B. S3.)
Es darf aber über diese Waaren bei der Stellung derselben zu einem
Controlamte oder einer Finanzwache Abtheilung die Ausweisung des Bezu
ges, Ursprunges oder der Verzollung nicht gefordert iverden, wenn nicht die
Verdachtsgründe der Zahl 583 vorhanden sind.
Die Bestätigung über die geschehene Anmeldung oder vorgenommene
Amtshandlung wird auf dem Rücken der zur Ausweisung dienenden Urkunde
ertheilt und bei einem Controlsamte das Amtssiegel in schwarzer Farbe
beigedrückt.
Das Amt ist übrigens berechtiget, wenn wichtige Gründe obwalten,
statt der Bestätigung auf dem Rücken der Urkunde unter Anfertigung eines
Legitimationsscheines die Stellung der Waare zum Amte zu fordern.
(§. 229 %. U.)
9. Werfahren im Kalke der Stelknng der Sendung zu eine n
Zwischenamle.
a) Im Allgemeinen.
018. In Absicht auf die Fälle, in welchen controlpflichtige, unter amtli
chen Verschlüsse versendete Waaren zu einem Zwischenamte gestellt werden müssen,
findet die für die Anweisung ausländisch unverzollter Waaren vorgezeichnete
Bestimmung (Z. 312) Anwendung. (§. 35 d. Vsch ft. v. 7. Juni 1853.)
Hiebei tritt jedoch die Abweichung ein, daß eine Verständigung des
Amtes, welches den Controlschein ausstellte, von der etwa erhaltenen Frist
verlängerung nicht erforderlich ist. (§. 221 A. U.)
b) Insbesondere bei dem Verluste des Controlscheines während
des Transports.
619. Geräth ein Controlschein oder die Erklärung für das Controlver
fahren über eine controlpflichtige Waare im Grenzbezirke während des Trans
ports in Verlust, so muß die Waare zu dem nächsten in der angewiesenen Rich'
tung gelegenen Zollamte gestellt und daselbst der Verlust angezeigt werden.
Dieses Amt hat sich nach den in den Zahlen 320 in 322 vorgezeichne
ten Bestimmungen zu benehmen, die Frachtbriefe oder andere zur Auswei
sung dienenden Papiere abzufordern, die äußere Untersuchung der Waare zu