Object: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

432 617—619. Maßregeln zur Uebenvachnng des Verkehrs. 
Wird eine im Grenzbezirk controlpflichtige Waare ans dem innern Zoll- 
gebiete in einer für den Grenzbezirk von der Controle nicht ausgenommenen 
Menge auf einer an der innern Linie als Zollstraße bezeichneten Straße in 
den Grenzbezirk gebracht, und ist weder im Orte der Absendung, noch auf dem 
Wege bis an die innere Linie, noch an der inneren Linie selbst ein Amt 
für das Controlverfahren aufgestellt, so kann die Waare im Grenzbezirke 
auf der Zollstraße an den Ort der Bestimmung gebracht werden, wenn 
die Sendung mit einer Bezugsnote oder einem Frachtbriefe (Z. 632) 
versehen ist; jedoch darf sie ohne vorläufiger Anmeldung bei einem 
zu den Amtshandlungen der Waarencontrole bestellten Amte und ohne 
dießfällige Amtshandlung weder von der Zollstraße hinweg an einen 
außer derselben gelegenen Ort oder auf einen von derselben abweichenden 
Weg gebracht, noch ohne Bestätigung über die bei dem nächsten Controla nte 
oder der nächsten Finanzwache-Abtheilung geschehenen Anzeige in dem an der 
Zollstraße gelegenen Orte der Bestimmung abgelegt werden. (8. 145 B. S3.) 
Es darf aber über diese Waaren bei der Stellung derselben zu einem 
Controlamte oder einer Finanzwache Abtheilung die Ausweisung des Bezu 
ges, Ursprunges oder der Verzollung nicht gefordert iverden, wenn nicht die 
Verdachtsgründe der Zahl 583 vorhanden sind. 
Die Bestätigung über die geschehene Anmeldung oder vorgenommene 
Amtshandlung wird auf dem Rücken der zur Ausweisung dienenden Urkunde 
ertheilt und bei einem Controlsamte das Amtssiegel in schwarzer Farbe 
beigedrückt. 
Das Amt ist übrigens berechtiget, wenn wichtige Gründe obwalten, 
statt der Bestätigung auf dem Rücken der Urkunde unter Anfertigung eines 
Legitimationsscheines die Stellung der Waare zum Amte zu fordern. 
(§. 229 %. U.) 
9. Werfahren im Kalke der Stelknng der Sendung zu eine n 
Zwischenamle. 
a) Im Allgemeinen. 
018. In Absicht auf die Fälle, in welchen controlpflichtige, unter amtli 
chen Verschlüsse versendete Waaren zu einem Zwischenamte gestellt werden müssen, 
findet die für die Anweisung ausländisch unverzollter Waaren vorgezeichnete 
Bestimmung (Z. 312) Anwendung. (§. 35 d. Vsch ft. v. 7. Juni 1853.) 
Hiebei tritt jedoch die Abweichung ein, daß eine Verständigung des 
Amtes, welches den Controlschein ausstellte, von der etwa erhaltenen Frist 
verlängerung nicht erforderlich ist. (§. 221 A. U.) 
b) Insbesondere bei dem Verluste des Controlscheines während 
des Transports. 
619. Geräth ein Controlschein oder die Erklärung für das Controlver 
fahren über eine controlpflichtige Waare im Grenzbezirke während des Trans 
ports in Verlust, so muß die Waare zu dem nächsten in der angewiesenen Rich' 
tung gelegenen Zollamte gestellt und daselbst der Verlust angezeigt werden. 
Dieses Amt hat sich nach den in den Zahlen 320 in 322 vorgezeichne 
ten Bestimmungen zu benehmen, die Frachtbriefe oder andere zur Auswei 
sung dienenden Papiere abzufordern, die äußere Untersuchung der Waare zu
	        
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