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Landesbehörde zu ernennen. Nach Möglichkeit sollen bei der Bildung
die bestehenden öffentlichen Organisationen herangezogen werden, also die
Handels- und Gewerbekammer, die Innungen, die Gehilfenausschüsse
der Gewerbegenossenschaften. Aufgabe der Kommission ist die rechts
verbindliche Regelung der Mindestlöhne für Heimarbeiter und Werk-
stattgehilsen der Stückmeister und der Mindestpreise für die von den
Stückmeistern ihren Auftraggebern zu liefernden Waren. Die Landes
behörde hat die Beschlüsse zu genehmigen. Zur Gültigkeit der Beschlüsse
ist erforderlich, daß sie in den in Betracht kommenden Abteilungen
mit zwei Drittel-Majorität gefaßt werden. Ferner liegen den Heim
arbeitskommissionen cinigungsamtliche Funktionen ob. Die Verhand
lung vor dem Einigungsanit ist auf Antrag der Beteiligten einzuleiten.
Auch kann die politische Landesbehörde oder der zuständige Gewerbe
inspektor sie im Interesse der Verhinderung oder Beilegung eines Streiks
oder einer Aussperrung verlangen. Gelingt die gütliche Beilegung
nicht, so kann die Kommission einen Schiedsspruch fällen, der veröffent
licht wird, aber keine bindende Kraft erlangt. Vorgesehen ist verstärkte
Gültigkeit von Tarifverträgen; vorbehaltlich entgegenstehender Abmachun-
gen der Parteien sollen sie als Grundlage eines jeden individuellen Ar
beitsvertrages gelten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer der ver
tragschließenden Parteien angehören. Beim Bestände eines Kollektiv
vertrags haben die Satzungen der .Heiniarbeiterkommission nur dann An
wendung zu finden, wenn die Parteien die Arbeitsverhältnisse in einer
vom Tarif abweichenden Weise regeln. Wird während der Gültigkeits
dauer von Satzungen ein Tarifvertrag geschlossen, so verlieren die Sat
zungen ihre Rechtsverbindlichkeit insoweit, als die Arbeitsverhältnisse von
den Parteien im Einzelfall geniäß dem Kollektivvertrag geregelt werden
können.
Diesen Entwurf hat der ständige Arbeitsbeirat in einer Reihe von
Punkten, die sich auf die Regelung der Lohnfrage beziehen, erheblich ab
geändert. Es wurde zunächst die Zwsidrittelmajorität bemängelt. Man
befürchtete, daß, wenn eine Lohnsatzung an die Zustimmung von zwei
Drittel der Delegierten in jeder Gruppe geknüpft ist, sie einfach nie
zustande kommen werde. Wenn auch eine Uebereinkunft der Parteien
der autoritativen Festsetzung der Löhne vorzuziehen sei, so lasse sich
eine Vereinbarung um so leichter Herstellen, wenn sich die Parteien stets
vor Augen halten niüßten, daß im Falle einer Richteinigung der Spruch
eines Dritten die Entscheidung über die Lohnhöhe bringen werde. Um
die verschiedenen örtlichen Entscheidungen ans eine gewisse einheitliche
Leimarbeit im Kriege. I l