Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Landesbehörde  zu  ernennen.  Nach  Möglichkeit  sollen  bei  der  Bildung
die  bestehenden  öffentlichen  Organisationen  herangezogen  werden,  also  die
Handels-  und  Gewerbekammer,  die  Innungen,  die  Gehilfenausschüsse
der  Gewerbegenossenschaften.  Aufgabe  der  Kommission  ist  die  rechtsverbindliche ­
  Regelung  der  Mindestlöhne  für  Heimarbeiter  und  Werkstattgehilsen
  der  Stückmeister  und  der  Mindestpreise  für  die  von  den
Stückmeistern  ihren  Auftraggebern  zu  liefernden  Waren.  Die  Landesbehörde ­
  hat  die  Beschlüsse  zu  genehmigen.  Zur  Gültigkeit  der  Beschlüsse
ist  erforderlich,  daß  sie  in  den  in  Betracht  kommenden  Abteilungen
mit  zwei  Drittel-Majorität  gefaßt  werden.  Ferner  liegen  den  Heimarbeitskommissionen ­
  cinigungsamtliche  Funktionen  ob.  Die  Verhandlung ­
  vor  dem  Einigungsanit  ist  auf  Antrag  der  Beteiligten  einzuleiten.
Auch  kann  die  politische  Landesbehörde  oder  der  zuständige  Gewerbeinspektor ­
  sie  im  Interesse  der  Verhinderung  oder  Beilegung  eines  Streiks
oder  einer  Aussperrung  verlangen.  Gelingt  die  gütliche  Beilegung
nicht,  so  kann  die  Kommission  einen  Schiedsspruch  fällen,  der  veröffentlicht ­
  wird,  aber  keine  bindende  Kraft  erlangt.  Vorgesehen  ist  verstärkte
Gültigkeit  von  Tarifverträgen;  vorbehaltlich  entgegenstehender  Abmachungen
  der  Parteien  sollen  sie  als  Grundlage  eines  jeden  individuellen  Arbeitsvertrages ­
  gelten,  wenn  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  einer  der  vertragschließenden ­
  Parteien  angehören.  Beim  Bestände  eines  Kollektivvertrags ­
  haben  die  Satzungen  der  .Heiniarbeiterkommission  nur  dann  Anwendung ­
  zu  finden,  wenn  die  Parteien  die  Arbeitsverhältnisse  in  einer
vom  Tarif  abweichenden  Weise  regeln.  Wird  während  der  Gültigkeitsdauer ­
  von  Satzungen  ein  Tarifvertrag  geschlossen,  so  verlieren  die  Satzungen ­
  ihre  Rechtsverbindlichkeit  insoweit,  als  die  Arbeitsverhältnisse  von
den  Parteien  im  Einzelfall  geniäß  dem  Kollektivvertrag  geregelt  werden
können.
Diesen  Entwurf  hat  der  ständige  Arbeitsbeirat  in  einer  Reihe  von
Punkten,  die  sich  auf  die  Regelung  der  Lohnfrage  beziehen,  erheblich  abgeändert. ­
  Es  wurde  zunächst  die  Zwsidrittelmajorität  bemängelt.  Man
befürchtete,  daß,  wenn  eine  Lohnsatzung  an  die  Zustimmung  von  zwei
Drittel  der  Delegierten  in  jeder  Gruppe  geknüpft  ist,  sie  einfach  nie
zustande  kommen  werde.  Wenn  auch  eine  Uebereinkunft  der  Parteien
der  autoritativen  Festsetzung  der  Löhne  vorzuziehen  sei,  so  lasse  sich
eine  Vereinbarung  um  so  leichter  Herstellen,  wenn  sich  die  Parteien  stets
vor  Augen  halten  niüßten,  daß  im  Falle  einer  Richteinigung  der  Spruch
eines  Dritten  die  Entscheidung  über  die  Lohnhöhe  bringen  werde.  Um
die  verschiedenen  örtlichen  Entscheidungen  ans  eine  gewisse  einheitliche
Leimarbeit  im  Kriege.  I  l
            
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