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Landesbehörde zu ernennen. Nach Möglichkeit sollen bei der Bildung
die bestehenden öffentlichen Organisationen herangezogen werden, also die
Handels- und Gewerbekammer, die Innungen, die Gehilfenausschüsse
der Gewerbegenossenschaften. Aufgabe der Kommission ist die rechtsverbindliche
Regelung der Mindestlöhne für Heimarbeiter und Werkstattgehilsen
der Stückmeister und der Mindestpreise für die von den
Stückmeistern ihren Auftraggebern zu liefernden Waren. Die Landesbehörde
hat die Beschlüsse zu genehmigen. Zur Gültigkeit der Beschlüsse
ist erforderlich, daß sie in den in Betracht kommenden Abteilungen
mit zwei Drittel-Majorität gefaßt werden. Ferner liegen den Heimarbeitskommissionen
cinigungsamtliche Funktionen ob. Die Verhandlung
vor dem Einigungsanit ist auf Antrag der Beteiligten einzuleiten.
Auch kann die politische Landesbehörde oder der zuständige Gewerbeinspektor
sie im Interesse der Verhinderung oder Beilegung eines Streiks
oder einer Aussperrung verlangen. Gelingt die gütliche Beilegung
nicht, so kann die Kommission einen Schiedsspruch fällen, der veröffentlicht
wird, aber keine bindende Kraft erlangt. Vorgesehen ist verstärkte
Gültigkeit von Tarifverträgen; vorbehaltlich entgegenstehender Abmachungen
der Parteien sollen sie als Grundlage eines jeden individuellen Arbeitsvertrages
gelten, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einer der vertragschließenden
Parteien angehören. Beim Bestände eines Kollektivvertrags
haben die Satzungen der .Heiniarbeiterkommission nur dann Anwendung
zu finden, wenn die Parteien die Arbeitsverhältnisse in einer
vom Tarif abweichenden Weise regeln. Wird während der Gültigkeitsdauer
von Satzungen ein Tarifvertrag geschlossen, so verlieren die Satzungen
ihre Rechtsverbindlichkeit insoweit, als die Arbeitsverhältnisse von
den Parteien im Einzelfall geniäß dem Kollektivvertrag geregelt werden
können.
Diesen Entwurf hat der ständige Arbeitsbeirat in einer Reihe von
Punkten, die sich auf die Regelung der Lohnfrage beziehen, erheblich abgeändert.
Es wurde zunächst die Zwsidrittelmajorität bemängelt. Man
befürchtete, daß, wenn eine Lohnsatzung an die Zustimmung von zwei
Drittel der Delegierten in jeder Gruppe geknüpft ist, sie einfach nie
zustande kommen werde. Wenn auch eine Uebereinkunft der Parteien
der autoritativen Festsetzung der Löhne vorzuziehen sei, so lasse sich
eine Vereinbarung um so leichter Herstellen, wenn sich die Parteien stets
vor Augen halten niüßten, daß im Falle einer Richteinigung der Spruch
eines Dritten die Entscheidung über die Lohnhöhe bringen werde. Um
die verschiedenen örtlichen Entscheidungen ans eine gewisse einheitliche
Leimarbeit im Kriege. I l