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meinen Arbeiterschutzes und konnte sich damals noch wenig mit einen?
staatlichen Eingriff in dieses schwierige Gebiet befreunden. Nach langer
Beschäftigung mit dem Heiniarbeitsproblem erkannte er 1912 rückhalt
los an, daß die „Sozialpolitik sich hier in einer Zwangslage befinde und
die Gesellschaft von einer Art Notrecht Gebrauch mache, wenn sie Maß
regeln auf einem Gebiet ergreife, das sonst dem Spiel widerstreitender
Interessen voll und ganz überlassen wird". Bei der Durchführung des
sanitären Schutzes sei die Behörde jedesmal vor die unangenehme Ent
scheidung gestellt, ob sie wegen eines doch nur problematischen Schutzes
des Konsumenten die Heimarbeiter dem sicheren Hunger preisgeben solle.
Die Vertreter des Kleingewerbes bezeugten ein lebhaftes In
teresse an der Beseitigung der Hungerlöhne. Da der Zusammenhang
zwischen Hungerlöhnen und Schleuderpreisen unleugbar sei, müßten sie
gegen die Hungerlöhne auftreten und seien ans diesen: Grunde für die
zwangsweise Regelung der Heimarbeiterlöhne. Der als Hygieniker
hinzugezogene Professor Kabrhel erklärte, daß die unhhgienischen Verhält
nisse, unter denen die große Masse der in der Heimarbeit beschäftigten
Landbevölkerung lebt, die Gefahr der fortschreitenden Degeneration in sich
berge, daß eine Besserung aber nur von einer staatlich erzwungenen
Hebung der Löhne zu erwarten sei.
Die Stellung der 1lnternehn:er war nicht einheitlich. Ein Ver
treter erkläre, daß die Unternehmer nicht gegen Bestrebungen wären,
welche tatsächlich bestehende Hungerlöhne beseitigen sollten. Es dürfte
aber niemals dazu kommen, daß nian den Maximal- als Minimallohn
festsetzt. Die Wiener Handelskammer stellte sich ans den Boden einer
verbindlichen Mindestlohnfestsetzung und verlangte nur, daß zwischen der
Veröffentlichung der Beschlüsse und den: Eintritt der Rechtskraft einige
Uebergangsmonate liegen müßten. Die Wiener und Reichenberger Han
delskammern waren für die Errichtung von Heimarbeitslohnkommisfioncn
aus Antrag der interessierten Kreise nach genauen Erhebungen der tat
sächlichen Verhältnisse. Allerdings sollte die Rechtsverbindlichkeit der
Beschlüsse davon abhängig gemacht werden, daß die Interessenten sich in
Vollversammlungen mit Majorität für ihre Annahme erklärten.
Außer den grundsätzlichen Einwendungen wurde in Oesterreich, wie
bei uns, auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die den Ausfuhrindustvien
aus der Erhöhung der Löhne erwachsen könnten. Doch wurde von den
verschiedensten Seiten betont, daß die Gefahr der Minderung der Aus
fuhr nicht immer vorhanden sei. Zunächst treffe dieser Einwand selbst
verständlich nicht die Zweige, die nur für den inländischen Markt ar-