Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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meinen Arbeiterschutzes und konnte sich damals noch wenig mit einen? 
staatlichen Eingriff in dieses schwierige Gebiet befreunden. Nach langer 
Beschäftigung mit dem Heiniarbeitsproblem erkannte er 1912 rückhalt 
los an, daß die „Sozialpolitik sich hier in einer Zwangslage befinde und 
die Gesellschaft von einer Art Notrecht Gebrauch mache, wenn sie Maß 
regeln auf einem Gebiet ergreife, das sonst dem Spiel widerstreitender 
Interessen voll und ganz überlassen wird". Bei der Durchführung des 
sanitären Schutzes sei die Behörde jedesmal vor die unangenehme Ent 
scheidung gestellt, ob sie wegen eines doch nur problematischen Schutzes 
des Konsumenten die Heimarbeiter dem sicheren Hunger preisgeben solle. 
Die Vertreter des Kleingewerbes bezeugten ein lebhaftes In 
teresse an der Beseitigung der Hungerlöhne. Da der Zusammenhang 
zwischen Hungerlöhnen und Schleuderpreisen unleugbar sei, müßten sie 
gegen die Hungerlöhne auftreten und seien ans diesen: Grunde für die 
zwangsweise Regelung der Heimarbeiterlöhne. Der als Hygieniker 
hinzugezogene Professor Kabrhel erklärte, daß die unhhgienischen Verhält 
nisse, unter denen die große Masse der in der Heimarbeit beschäftigten 
Landbevölkerung lebt, die Gefahr der fortschreitenden Degeneration in sich 
berge, daß eine Besserung aber nur von einer staatlich erzwungenen 
Hebung der Löhne zu erwarten sei. 
Die Stellung der 1lnternehn:er war nicht einheitlich. Ein Ver 
treter erkläre, daß die Unternehmer nicht gegen Bestrebungen wären, 
welche tatsächlich bestehende Hungerlöhne beseitigen sollten. Es dürfte 
aber niemals dazu kommen, daß nian den Maximal- als Minimallohn 
festsetzt. Die Wiener Handelskammer stellte sich ans den Boden einer 
verbindlichen Mindestlohnfestsetzung und verlangte nur, daß zwischen der 
Veröffentlichung der Beschlüsse und den: Eintritt der Rechtskraft einige 
Uebergangsmonate liegen müßten. Die Wiener und Reichenberger Han 
delskammern waren für die Errichtung von Heimarbeitslohnkommisfioncn 
aus Antrag der interessierten Kreise nach genauen Erhebungen der tat 
sächlichen Verhältnisse. Allerdings sollte die Rechtsverbindlichkeit der 
Beschlüsse davon abhängig gemacht werden, daß die Interessenten sich in 
Vollversammlungen mit Majorität für ihre Annahme erklärten. 
Außer den grundsätzlichen Einwendungen wurde in Oesterreich, wie 
bei uns, auf die Schwierigkeiten hingewiesen, die den Ausfuhrindustvien 
aus der Erhöhung der Löhne erwachsen könnten. Doch wurde von den 
verschiedensten Seiten betont, daß die Gefahr der Minderung der Aus 
fuhr nicht immer vorhanden sei. Zunächst treffe dieser Einwand selbst 
verständlich nicht die Zweige, die nur für den inländischen Markt ar-
	        
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