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Teil läßt sich vielleicht die Bestimmung, daß die Mtglieder der
Ausschüsse e r n a n n t und nicht g e w ä h I t werden, durch den
Mailgel au leistungsfähigen Berufsorganisationen erklären, auch
nnrd sie in ihrer schroff bureaukratischen Wirkling -durch die Her
anziehung der Gewerbegerichte bei den Ernennungen abgeschwächt
— nichts destoweniger bleibt die Tatsache bestehen, daß man sich
in keiner Weise an die Initiative der Arbeiterschaft selbst ivendl't
und sogar Werkstattarbeiter als Vertreter heranzieht. Auch die Aus
führungsverordnung regt nur an einer Stelle eine gutachtliche Hin-
zuziehring der beiderseitigen Berufsorganisationen an. Namentlich
die starke Beteiligung der Gerichte, und zwar nicht nur der Ge
werbe-, sondern auch der bürgerlichen Gerichte hat etwas Befrem
dendes. Man stelle sich einen Zivilrichter als Vorsitzenden mit
der Befugnis, bei Stimmengleichheit den Stichentscheid zu geben,
in einem Ausschuß vor, in dem so -außerordentlich viel auf genaue
Kenntnis des Gewerbes ankommt!
Der- bedenklichste.Punkt ist aber die kurze Frist für die Einklag
barkeit zu niedrig gezahlter Löhne, die geradezu die Durchführung
des Gesetzes überhaupt bedroht. Sie spielte schon in -den Vorver
handlungen des Gesetzes eine sehr bedeutende Rolle und war in
den ersten Entwürfen sogar nur auf 8 Tage festgesetzt, da „sich
längere Zeit nachher keine Feststellungen des Tatbestandes ermög
lichen ließen." Wieviel Lohuklagen würden bei unseren Schlich-
tlmgskommissionen und Gewerbegerichten Wohl übrig bleiben,
wenn man ähnliche Beschränkungen aufgenommen hätte?
Macht sich in diesem Punkt der Einfluß der Arbeitgeber gel
tend, so dankt die französische Heimarbeiterin eine andere, außer
ordentlich wichtige Bestimmung dev Initiative der katholischen So
zialreformer, allen voran dem Abbe de Man. Das ist die Her
anziehung der Ar'beiterverbände und sonstiger vom Minister be
zeichneter Vereine zur Verfechtung von Zivilklagen wegen zu nie
drig gezahlter Löhne, ohne daß sie den Nachweis einer materiellen
Schädigung ihrer Interessen zu führen brauchen, eine Ermächti
gung, die -abgesehen von der erfreulichen Anerkennung der Berufs
organisationen von größter praktischer Tragweite sein kann und