Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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mit  der  Behauptung,  daß  er  früher  im  Akkord  durchschnittlich  50  Mk.
in  der  Woche  verdient  habe.
Er  beantragt:
Den  Beklagten  zu  verurteilen,  au  chn  250  Mk.  zu  zahlen  und
das  Urteil  für  vorläufig  vollstreckbar  zu  erklären,  sowie  dem  Beklagten ­
  die  Kosten  des  Rechtsstreites  aufzuerlegen.
Der  Beklagte  hat  beantragt:
die  Klage  abzuweisen.
Er  gibt  zu,  daß  er  am  1.  Februar  21  Arbeiter  beschäftigt,  davon  9
in  den  ersten  Tagen  des  Mai  nach  vorausgegangener  Kündigung  entlassen ­
  habe  und  daß  er  dem  Kläger  die  Stellung  zum  27.  Mai  gekündigt
habe.  Er  führt  an,  daß  er  zu  dieser  Entlassung  der  Arbeiter  genötigt  gewesen
  sei,  da  er  nur  Zwischenmeister  sei,  der  früher  mit  2—4  Hilfskräften ­
  gearbeitet,  im  Kriege  aber  vom  Bekleidungsamt  Frankfurt  und
Spandau  direkt  Aufträge  zur  Herstellung  von  Feldmützen  ans  den  ihm
von  den  Bekleidungsänitem  gelieferten  Materialien  erhalten  und  zur
Ausführung  dieser  Kriegsarbeiten  eine  größere  Zahl  von  Hilfskräften
habe  annehmen  müssen.'  Schon  Ende  Februar  und  im  März  dieses
Jahres  sei  ihm  aber  von  den  Bekleidungsämtern  mitgeteilt  worden,  daß
die  Aufträge  demnächst  aufhören  würden,  und  ihm  geraten  worden,  daß
er  sich  darauf  einrichten  solle.  Infolgedessen  habe  er  die  zu  der  früheren
Werkstatt  hinzugenommenen  Räume  gekündigt  und  mit  den:  Hauswirt
eine  frühere  Beendigung  des  Mietsvertrages  vereinbart.  Er  habe  auch
die  Arbeiterzahl  verringern  müssen,  da  er  für  dieselben  keine  Beschäftigung
mehr  gehabt  habe.  Er  habe  auch  für  die  jetzt  noch  verbliebenen  Arbeiter
keine  'ausreichende  Beschäftigung  mehr.  Er  hält  die  Vorschriften  der
Bekanntmachung  des  Oberkommandos  vom  4.  April  1916  ans  ihn  nicht
für  anwendbar,  da  er  nur  Hausgewerbetreibender  sei.
Im  übrigen  bestreitet  der  Beklagte  auch  die  Höhe  des  vom  Kläger
verlangten  Ausfalls.

Gründe:
Der  Anspruch  des  Klägers  stützt  sich  auf  die  Verordnung  des  Oberbefehlshabers ­
  in  den  Marken,  welche  als  „Bekanntmachung  betreffend  Regelung ­
  der  Arbeit  in  Web-,  Wirk-  und  Strickstoffe  verarbeitenden  Gewerbezweigen" ­
  am  .4  April  1916  veröffentlicht  worden  ist.  Im  K  2
dieser  Verordnung  ist  folgendes  bestimnrt:
„Die  Zahl  der  in  8  1  Abs.  2  bezeichneter:  Personen  darf  durch
Kündigung  seitens  des  Betriebsunternehmers  in  den  ersten  zwei  Monaten ­
  nach  Erlaß  dieser  Vorschriften  nicht  uni  mehr  als  ein  Zwanzigstel, ­
  nachher  nicht  um  rnehr  als  ein  Zehntel  unter  den  Stand  am
1.  Februar  1916  vermindert  werden,  solange  nicht  die  Warenherstellung ­
  des  Betriebes  in  zwei  aufeinanderfolgenden  Monaten  unter
sechzig  Hundertstel  derjenigen  stuft,  welche  der  Betrieb  im  Durchschnitt ­
  des  Jahres  1915  betätigt  hat."
            
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