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Zum Schluß sei hier noch die Frage der ArbeitsränmeZ der
Heimarbeiter erörtert, die von der Wohnungsfrage nicht zu trennen
ist und bei der Wohnungsbeschaffung für die Kriegsbeschädigten eine
wichtige Rolle spielt. Meist fallen in der Hausindustrie die Arbeitsräume
mit den Schlaf- und Wohnräumen zusammen, wie das
in ^dem Aufsatz von Dr. K. G a e b e l näher dargetan wird. Mit
aus diesem Grunde suchen die Arbeiter die Heimarbeit einzuschränken.
Früher sollten sogar die Arbeitgeber der Galanterie- und Gürtelbranche,
der Koffermacher und der Täschner nach Berliner Tarifverträgen
neue Heimarbeiter überhaupt nicht mehr einstellen. In
dem Tarifverträge der Album-, Mappen- und Galanteriewarenindustrie
vom 1. Juli 1908 heißt es: „sämtliche Koffer, soivie größere
Reise- rmd Handtaschen, welche gepaspelt sind, sollen nur in eigenen
Betriebswerkstätten hergestellt werden. Neue Heimarbeiter dürfen
auf diese Artikel nicht eingestellt werden. Für alle übrigen modernen
kleinen Taschen ist die Heimarbeit gestattet usw." Durch den
Tarifvertrag für die Portefeuiller ist es ferner untersagt, Heimarbeiter
unter 21 Jahren einzustellen. Hierdurch vermindert man
die Heimarbeit der Kinder. Ueber die Heimarbeiterbestimmiungen
in der Kriegslederausrüstunasindustrie gibt mein üben erwähnter
Aufsatz Aufschluß.
Dem Verlangen, daß hinsichtlich der Wohn- und Arbeitsräume
der Heimarbeiter Aenderung getroffen werde, trugen schon ein Gesetzentwurf
der sozialdemokratischen Frattion, wie ein Antrag des
Zentrums, Hitze und Genossen, die s. Z. im Reichstage eingebracht
wurden, Rechnung. Nach dem letztgenannten Antrage sollen die
Polizeibehörden berechtigt werden, zum Schutze der Gesundheit der
Beschäftigten oder der Konsumenten oder der Sittlichkeit im Wege
der Verfügung für einzelne Arbeitsstätten Bestimmungen zu erlassen
oder die Beschäftigung von besonderen Bedingungen abhängig
zu machen oder auf Zeit zu untersagen. Der sozialdemokratische
Entwurf schlägt dann folgende Vorschrift vor:
„Räume, in denen Haus- oder Heimarbeiter mit der Anfertigung,
Bearbeitung, Verpackung, Ausbesserung, Reinigung oder
0 § 120 A. GO. berührt nicht die Heimarbeiter.