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Leben oder Gesundheit erforderlich ist, dürfen nur in solchen
Räumen verrichtet werden, welche ausschließlich hierfür be
nutzt werden.
Zur Durchführung der Nr. 2 kann über die Vorschrif
ten in Z 5 Abs. 1, § 13 Abs. 1, 2 des Gesetzes betreffend Kin
derarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903
(RGBl. S. 113)') hinaus die Beschäftigung von eigenen
oder fremden Kindern im Sinne jenes Gesetzes von der Voll
endung eines höheren Lebensalters abhängig gemacht oder
ganz verboten werden. Für andere Hausarbeiter unter
sechzehn Jahren kann Beginn und Ende der zulässigen
täglichen Arbeitszeit sowie Dauer und Lage der Pausen
vorgeschrieben werden. Ferner kann die Beschäftigung an
Sonn- und Festtagen sowie während der von deni ordent
lichen Seelsorger für den Katechumenen-, Konfirmanden-,
Beicht- und Kommunionunterricht bestimmten Stunden ver
boten werden.
8 7. Soweit sich in einzelnen Gewerbezweigen, insbeson
dere solchen, welche der Herstellung, Verarbeitung oder Verpak-
kung von Nahrungs- oder Genußmitteln dienen, Gefahren für die
Es bestimmen, § 5 Abs. 1: Im Betriebe von Werkstätten (8 18),
in denen die Beschäftigung von Kindern nicht nach 8 4 verboten ist, im
Handelsgewerbe (8 105 d Abs. 2, 3 der Gewerbeordnung) und in Ver
kehrsgewerben (8 105 i Abs. 1 a. a. O.) dürfen Kinder unter zwölf Jahren
nicht beschäftigt werden.
8 13 Abs. 1 und 2: Im Betriebe von Werkstätten, in denen die
Beschäftigung von Kindern nicht nach 8 12 verboten ist, im Handelsge
werbe und im Verkehrsgewerbe dürfen eigene Kinder unter zehn Jahren
überhaupt nicht, eigene Kinder über zehn Jahre nicht in der Zeit zwischen
8 Uhr abends und 8 Uhr morgens und nicht vor dein Vormittagsunter
richte beschäftigt werden. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens
zweistündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäftigung
erst eine Stunde nach beendetem Unterrichts beginnen.
Eigene Kinder unter 12 Jahren dürfen in der Wohnung oder Werk
statt einer Person, zu der sie in einem der im 8 3 Ms. 1 bezeichneten
Verhältnisse stehen, für Dritte nicht beschäftigt werden. (Näheres bei
A g a h d und von Schulz, Kinderschutzgesetz.)