Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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Leben oder Gesundheit erforderlich ist, dürfen nur in solchen 
Räumen verrichtet werden, welche ausschließlich hierfür be 
nutzt werden. 
Zur Durchführung der Nr. 2 kann über die Vorschrif 
ten in Z 5 Abs. 1, § 13 Abs. 1, 2 des Gesetzes betreffend Kin 
derarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 
(RGBl. S. 113)') hinaus die Beschäftigung von eigenen 
oder fremden Kindern im Sinne jenes Gesetzes von der Voll 
endung eines höheren Lebensalters abhängig gemacht oder 
ganz verboten werden. Für andere Hausarbeiter unter 
sechzehn Jahren kann Beginn und Ende der zulässigen 
täglichen Arbeitszeit sowie Dauer und Lage der Pausen 
vorgeschrieben werden. Ferner kann die Beschäftigung an 
Sonn- und Festtagen sowie während der von deni ordent 
lichen Seelsorger für den Katechumenen-, Konfirmanden-, 
Beicht- und Kommunionunterricht bestimmten Stunden ver 
boten werden. 
8 7. Soweit sich in einzelnen Gewerbezweigen, insbeson 
dere solchen, welche der Herstellung, Verarbeitung oder Verpak- 
kung von Nahrungs- oder Genußmitteln dienen, Gefahren für die 
Es bestimmen, § 5 Abs. 1: Im Betriebe von Werkstätten (8 18), 
in denen die Beschäftigung von Kindern nicht nach 8 4 verboten ist, im 
Handelsgewerbe (8 105 d Abs. 2, 3 der Gewerbeordnung) und in Ver 
kehrsgewerben (8 105 i Abs. 1 a. a. O.) dürfen Kinder unter zwölf Jahren 
nicht beschäftigt werden. 
8 13 Abs. 1 und 2: Im Betriebe von Werkstätten, in denen die 
Beschäftigung von Kindern nicht nach 8 12 verboten ist, im Handelsge 
werbe und im Verkehrsgewerbe dürfen eigene Kinder unter zehn Jahren 
überhaupt nicht, eigene Kinder über zehn Jahre nicht in der Zeit zwischen 
8 Uhr abends und 8 Uhr morgens und nicht vor dein Vormittagsunter 
richte beschäftigt werden. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens 
zweistündige Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäftigung 
erst eine Stunde nach beendetem Unterrichts beginnen. 
Eigene Kinder unter 12 Jahren dürfen in der Wohnung oder Werk 
statt einer Person, zu der sie in einem der im 8 3 Ms. 1 bezeichneten 
Verhältnisse stehen, für Dritte nicht beschäftigt werden. (Näheres bei 
A g a h d und von Schulz, Kinderschutzgesetz.)
	        
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