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öffentliche Gesundheit ergeben, kann die zuständige Polizeibehörde
durch Versügung für einzelne Werkstätten anordnen, wie diese
und die Lagerräume einschließlich der Betriebsvorrichtungen, Ma
schinen und Gerätschaften einzurichten und zu unterhalten sind,
und wie der Betrieb zu regeln ist, um die Gefahren auszu
schließen.
Außerdem kann die Polizeibehörde anordnen, daß Räume,
in denen Nahrungs- oder Genußmittel hergestellt oder verarbeitet
werden, zu bestimmten anderen Zwecken nicht benutzt werden
dürfen.
Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 finden auch auf die in
tz 1 Ms. 1 Satz 2 aufgeführten Werkstätten Anwendung.
Ueber die Durchführung dieser Vorschriften und wie viel da
noch im Argen liegt, verbreitet sich unten Dr. K. Gaebel. Im übri
gen ist zu betonen, daß das Hausarbeitsgesetz nicht fiir die Klasse der
Heimarbeiter schlechthin gilt, sondern nur ftir gewerbliche Fami
lien- und' Alleinbetriebe. Es ist daher klar, daß — zumal
das Hausavbeitsgesetz als mangelhaft betrachtet wird und der
Reichstag die gesetzliche Lohnregelung nicht durchgesetzt hat —
man an einen weiteren Ausbau des Heimarbeiterschutzes denkt.
Viele der während des Krieges entstandenen Arbeitsgemeinschaften
der Arbeitgeber und Arbeiter beraten darüber. Das Holzbildhauer
gewerbe stellt z. B. seiner Gemeinschaft u. a. die Aufgäbe, fiir ver-
niehrten Heimarbeiterschutz einzutreten. Erst jüngst hat ferner der
Verband der Schneider und Wäschearbeiter auf seiner Tagung vom
11. bis 14. September 1916 beschlossen, „von der Gesetzgebung zu
fordern die Schaffung eines Heimarbeiterschutzes auf breitester
Grundlage, wie er von den Heimarbeitstagen wiederholt aufgestellt
worden ist, ferner die Heimarbeitewersicherung: die Unfall-, Al
ters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung, im Interesse
der Hausgewerbetreibenden und im Interesse der Volksgesundheit
die Aufhebung des Notgesetzes vom 4. August 1914, damit die
leichsgesetzliche Regelung der Krankenvefficherungspflicht wieder ein
geführt werde/")
*) Siche dazu hier S. 47 ff. III, Die Versicherung.