Full text: Die Heimarbeit im Kriege

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öffentliche Gesundheit ergeben, kann die zuständige Polizeibehörde 
durch Versügung für einzelne Werkstätten anordnen, wie diese 
und die Lagerräume einschließlich der Betriebsvorrichtungen, Ma 
schinen und Gerätschaften einzurichten und zu unterhalten sind, 
und wie der Betrieb zu regeln ist, um die Gefahren auszu 
schließen. 
Außerdem kann die Polizeibehörde anordnen, daß Räume, 
in denen Nahrungs- oder Genußmittel hergestellt oder verarbeitet 
werden, zu bestimmten anderen Zwecken nicht benutzt werden 
dürfen. 
Die Bestimmungen der Abs. 1, 2 finden auch auf die in 
tz 1 Ms. 1 Satz 2 aufgeführten Werkstätten Anwendung. 
Ueber die Durchführung dieser Vorschriften und wie viel da 
noch im Argen liegt, verbreitet sich unten Dr. K. Gaebel. Im übri 
gen ist zu betonen, daß das Hausarbeitsgesetz nicht fiir die Klasse der 
Heimarbeiter schlechthin gilt, sondern nur ftir gewerbliche Fami 
lien- und' Alleinbetriebe. Es ist daher klar, daß — zumal 
das Hausavbeitsgesetz als mangelhaft betrachtet wird und der 
Reichstag die gesetzliche Lohnregelung nicht durchgesetzt hat — 
man an einen weiteren Ausbau des Heimarbeiterschutzes denkt. 
Viele der während des Krieges entstandenen Arbeitsgemeinschaften 
der Arbeitgeber und Arbeiter beraten darüber. Das Holzbildhauer 
gewerbe stellt z. B. seiner Gemeinschaft u. a. die Aufgäbe, fiir ver- 
niehrten Heimarbeiterschutz einzutreten. Erst jüngst hat ferner der 
Verband der Schneider und Wäschearbeiter auf seiner Tagung vom 
11. bis 14. September 1916 beschlossen, „von der Gesetzgebung zu 
fordern die Schaffung eines Heimarbeiterschutzes auf breitester 
Grundlage, wie er von den Heimarbeitstagen wiederholt aufgestellt 
worden ist, ferner die Heimarbeitewersicherung: die Unfall-, Al 
ters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung, im Interesse 
der Hausgewerbetreibenden und im Interesse der Volksgesundheit 
die Aufhebung des Notgesetzes vom 4. August 1914, damit die 
leichsgesetzliche Regelung der Krankenvefficherungspflicht wieder ein 
geführt werde/") 
*) Siche dazu hier S. 47 ff. III, Die Versicherung.
	        
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