Full text : Die Heimarbeit im Kriege

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Arbeiterinnen  im  Februar  1913  von  starkem  Optimismus  getragen;
die  vorliegende  Gesetzgebung  schien  doch  eine  Reihe  von  Handhaben
zu  bieten;  eine  kraftvolle  zielbewußte  Durchführung  wurde  als  selbstverständlich ­
  vorausgesetzt.
All  diese  Hoffnungen  sind  bitter  enttäuscht.  Bei  nüchterner
Prüfung  dessen,  was  das  Hausarbeitgesetz  als  wirklich  greifbares,
praktisches  Ergebnis  dem  Heimarbeiter  gebracht  hat,  bleibt  so  gilt
wie  nichts  übrig.  In  einigen  Betrieben  ist  die  Zeitversäumnis
beim  Liefern  und  Abholen  der  Arbeit  verringert.  In  einigen  -Hausarbeit'betrieben
  sind  hygienische  Mängel  abgestellt.  Das  ist  alles!
Das  ist  der  bisherige  Erfolg  eines  Gesetzes,  das  nach  langjährigen
Vorarbeiten  soizalpolitischer  Kreise,  nach  vierjährigen  Reichstagsverhandlungen ­
  geschaffen  wurde  zur  Abstellung  von  Notständen,  die  so
schreiend  waren,  daß  sie  im  Jahre  1906  (anläßlich  der  Deutschen
.Heimarbeit-Ausstellung  in  Berlin)  den  Kaiser  zu  einem  für  sozialpolitische ­
  Fragen  ungewöhnlichen  Vorgehen,  der  Einberufung  des
Kronrats,  veranlaßt  hatten.  Diese  tiefbedauerliche  Tatsache  ist  nicht
allein  durch  die  Mängel  des  Gesetzes  bedingt,  sondern  mich  durch  das
völlige  Vorsagen  der  arisführenden  Instanzen.  Heute,  fünf  Jahre
nach  Erlaß  des  Gesetzes,  ist  noch  so  gut  wie  nichts  geschehen,  um
seine  wichtigsten  Bestimmungen  in  Kraft  zu  setzen.
Noch  immer  fehlen  die  Ausführungsverordnungen  zu  §§  3
und  4  HAG.  betreffend  Lohnbücher  und  Lohnlisten.  Schon  bei
den  Reichstagsverhandlungen  war  die  Besorgnis  aufgetaucht,  daß
das  Gesetz  allzusehr  mir  Wechsel  auf  die  Zukunft  gebe  und  die  Schaffung ­
  fester,  sofort  in  Wirksamkeit  tretender  Bestimmungen  vorzuziehen ­
  sei.  Auch  die  Regierung  war  damals  für  eine  andere  Fassung ­
  eingetreten,  die  dem  Bundesrat  die  Möglichkeit  gegeben  hätte,
ein  Getverbe  nach  dem  andern  einzubeziehen,  lind!  nicht  die  Inkraftsetzung ­
  der  ganzen  Vorschrift  davon  abhängig  zu  machen,  daß  erst
alle  Ausnahmen  festgelegt  wurden.  Vielleicht  wäre  dann  schneller
etwas  Brauchbares  zustande  gekommen,  obgleich  auch  dann  wohl  erst
ein  umfangreicher  Apparat  von  Erhebungen  eingeleitet  worden
wäre.  Unklar  ist,  warum  die  Einführung  von  Lohnbüchern  und
Lohnlisten  so  eng  verbunden  behandelt  wird.  Denn  gegen  die  Ein-
            
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