Full text: Volkswirtschaftspolitik

Aufgaben der Volksunrtschastspolitik. 7 
Zeit und dem Bedürfnisse der jungen Volkswirtschaften ent 
sprach im 16., 17. und teilweise noch im 18. Jahrhundert 
eine weitgehende Beeinflussung und Leitung des Wirtschafts 
lebens durch die staatlichen Behörden. Die neuere Entwicke 
lung mit ihrem regeren und reicher gegliederten Leben, ihrem 
wirksameren Verkehr, ihrer besseren Bildung des Volkes in 
allen Schichten, ihrem Bedürfnisse nach größerer Selbständig 
keit und Bewegungsfreiheit der einzelnen hat diese Art der 
staatlichen Betätigung aufgeben müssen. Aber nur vorüber 
gehend wurde daraus abgeleitet, daß die volkswirtschafts 
politische Aufgabe des Staates sich in der Beseitigung aller 
Hindernisse für die Betätigung der Bürger, in dem Schutze 
aller berechtigten Ansprüche gegen Beeinträchtigung durch 
andere und in der Abwehr der Angriffe fremder Staaten 
erschöpfe. Die herrschende Auffassung weist dem Staate eine 
Fülle wirtschaftspolitischer Aufgaben zu, sowohl in der Rich 
tung einer Beschränkung, als auch in der einer Erleichterung, 
Förderung und Unterstützung der sonderwirtfchaftlicheu Be 
tätigung der ihm Nachgeordneten öffentlichen Körperschaften 
und der ihm angehörigen Bürger und Gesellschaften. Sie 
spricht ihm ohne weiteres das Recht und die Pflicht zu, in 
seiner Eigenschaft als Wächter des öffentlichen Wohles überall 
da einzugreifen, wo durch die Betätigung anderer (Stellen 
und der Einzelnen den öffentlichen Bedürfnissen nicht Geniige 
geschieht. Sie zieht aber auch seiner eigenen wirtschaftlichen 
Betätigung keineswegs enge Grenzen. Wirtschaftliche Auf* 
gaben, die aus öffentlichen Rücksichten erfüllt werden müssen, 
aber von anderen Stellen oder den nichtöffentlichen Sonder 
wirtschaften nicht erfüllt werden aus Mangel an Mitteln und 
Kräften oder aus Mangel an Bereitwilligkeit oder Verständnis, 
oder deren Übernahme durch nichtöffentliche Sonderwirt 
schaften die dem Staatsganzen zweckdienlichste Erfüllung nicht 
gewährleistet, hat nach der heutigen Auffassung der Staat
	        
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