I. Gewerbeordnung und Heimarbeit.
Ueberall rüstet man sich, unseren Kriegsbeschädigten gesunde
Wohnungen in den Städten, auf dem Lande und in AnsiMungen
zu schaffen. Ein überwiegender Teil der Kriegsbeschädigten wird
auf Heimarbeit angewiesen sein. Die Sorge für die Kriegsbeschädigten
hat sich daher auch darauf zu erstrecken, daß sie unter gesunden,
rechtlichen Verhältnissen zu arbeiten imstande sind.
Selbst bei bescheidenen Wünschen dürste noch vieles hier seiner Erledigung
harren. Diese Hilfe für die Kriegsbeschädigten käme
der Unzahl der in der Hausindustrie "bereits jetzt beschäftigten Personen
zustatten, die noch lange nicht durchweg dasjenige Maß von
Lebensnotdurft und Gesundheitsschutz erlangt haben, welches den
Arbeitern der Fabriken und Handwerksbetriebe zuteil geworden ist.
Es wird sich hauptsächlich darum handeln, die unselbständigen
Hausindustriellen den Arbeitern der Gewerbeordnung ausdrücklich
g l e i ch zu st e l l e n. Die Lage ist z. Z. folgende:
Man kann drei Arten der in der Hausindustrie beschäftigten
Personen unterscheiden, Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und
Hausarbeiter. Der Begriff des Hausarbeiters ist der weiteste.
Hierunter versteht man Personen, die in Werkstätten ausschließlich
Angehörige ihrer Familie beschäftigen, oder die allein,
oder zu mehreren gewerbliche Arbeiten verrichten, ohne von
einem den Werkstattsbetrieb leitenden Arbeitgeber beschäftigt zu
sein?) Ausgenommen von diesem Begriff sind nur diejenigen, die
einzig und allein für den persönlichen Bedarf des Bestellers oder
seiner Angehörigen arbeiten. Zu den Hausarbeitern können auch
Handwerker (kleine Meister auf dem Lande), selbständige
Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter gehören?) Die
st 8 1 des Hausardeitsgesetzes.
st Vgl. des Näheren v. Schulz und Maguhn, Das Hausarbeitgesetz,
Erläuterungen zn 8 1-Leimarbeit
im Kriege.
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