Full text : Die Heimarbeit im Kriege

I.  Gewerbeordnung  und  Heimarbeit.
Ueberall  rüstet  man  sich,  unseren  Kriegsbeschädigten  gesunde
Wohnungen  in  den  Städten,  auf  dem  Lande  und  in  AnsiMungen
zu  schaffen.  Ein  überwiegender  Teil  der  Kriegsbeschädigten  wird
auf  Heimarbeit  angewiesen  sein.  Die  Sorge  für  die  Kriegsbeschädigten ­
  hat  sich  daher  auch  darauf  zu  erstrecken,  daß  sie  unter  gesunden, ­
  rechtlichen  Verhältnissen  zu  arbeiten  imstande  sind.
Selbst  bei  bescheidenen  Wünschen  dürste  noch  vieles  hier  seiner  Erledigung ­
  harren.  Diese  Hilfe  für  die  Kriegsbeschädigten  käme
der  Unzahl  der  in  der  Hausindustrie  "bereits  jetzt  beschäftigten  Personen ­
  zustatten,  die  noch  lange  nicht  durchweg  dasjenige  Maß  von
Lebensnotdurft  und  Gesundheitsschutz  erlangt  haben,  welches  den
Arbeitern  der  Fabriken  und  Handwerksbetriebe  zuteil  geworden  ist.
Es  wird  sich  hauptsächlich  darum  handeln,  die  unselbständigen
Hausindustriellen  den  Arbeitern  der  Gewerbeordnung  ausdrücklich ­
  g  l  e  i  ch  zu  st  e  l  l  e  n.  Die  Lage  ist  z.  Z.  folgende:
Man  kann  drei  Arten  der  in  der  Hausindustrie  beschäftigten
Personen  unterscheiden,  Hausgewerbetreibende,  Heimarbeiter  und
Hausarbeiter.  Der  Begriff  des  Hausarbeiters  ist  der  weiteste.
Hierunter  versteht  man  Personen,  die  in  Werkstätten  ausschließlich ­
  Angehörige  ihrer  Familie  beschäftigen,  oder  die  allein, ­
  oder  zu  mehreren  gewerbliche  Arbeiten  verrichten,  ohne  von
einem  den  Werkstattsbetrieb  leitenden  Arbeitgeber  beschäftigt  zu
sein?)  Ausgenommen  von  diesem  Begriff  sind  nur  diejenigen,  die
einzig  und  allein  für  den  persönlichen  Bedarf  des  Bestellers  oder
seiner  Angehörigen  arbeiten.  Zu  den  Hausarbeitern  können  auch
Handwerker  (kleine  Meister  auf  dem  Lande),  selbständige
Hausgewerbetreibende,  Heimarbeiter  gehören?)  Die

st  8  1  des  Hausardeitsgesetzes.
st  Vgl.  des  Näheren  v.  Schulz  und  Maguhn,  Das  Hausarbeitgesetz, ­
  Erläuterungen  zn  8  1-Leimarbeit
  im  Kriege.

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