sog. Osterdienstagskonferenz in Köln (13. April 1909), die
zwei Grundsätze aufstellte: „1. Das Zentrum ist eine politische
Partei, die sich zur Aufgabe gestellt hat, die Interessen des ge
samten Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens in Ein
klang mit den Grundsätzen der katholischen Weltanschauung zu
vertreten. 2. Der große Einfluß, den der Volksverein für das
katholische Deutschland auf das katholische Leben übt, erfordert
einen engeren Anschluß an den Episkopat.“
Die Bewegung gegen die „Kölner Richtung“ oder die „Richtung
Bachem“, die diesen Vorgängen folgte, und die unter anderem
1910 auch die namenlose Veröffentlichung des Kaplan Schopen
„Köln, eine innere Gefahr für den Katholizismus“ zeitigte, nahm
in den nächsten Jahren immer schärfere Formen an, bis 1914
der Reichsausschuß der Zentrumspartei durch eine
Kundgebung vom 8. Februar dem Streite ein Ende machte. Zwei
undvierzig Mitglieder (von 44 anwesenden) des Ausschusses
(darunter der Vorsitzende Dr. Spahn, Franz Brandts, Erzberger,
Gerstenberger, Gröber, Herold, Hitze, Fürst Löwenstein, Marx,
Müller-Fulda, Dr. Forsch, Dr. von Savigny) erklärten darin mit
Bezugnahme auf eine ähnliche Erklärung des Landesausschusses
der preußischen Zentrumspartei vom 28. November 1909 als
Grundsatz, was die „Kölner Richtung“ stets vertreten hatte: „Das
Zusammenwirken katholischer und nichtkatholischer Männer
innerhalb der Zentrumspartei dient zur Erhaltung des Friedens
unter den christlichen Konfessionen und der Förderung gemein
samer Interessen. Das Zentrum ist eine grundsätzlich poli
tische, nicht konfessionelle Partei. Unter Ablehnung
jeder weiteren Definition erklären wir: Das Zentrum soll bleiben,
wie es war und ist.“ Endgiltig setzte erst der Ausbruch des
Weltkrieges diesem Zwist ein Ziel, hoffentlich für immer. Eine
zusammenfassende Darstellung des Verlaufs dieser ganzen Be
wegung gab Dr. K. Hoeber in seinem Buche: Der Streit um
den Zentrumscharakter (Zeit- und Streitfragen der Gegenwart,
Köln, Bachem, 1910, Bd. I).
Kurze Einzelheiten aus der Geschichte der KV.
Trotz der mehrseitigen'tErweiterung der KV seit den 1880er Jahren
blieb der Bezugspreis bis zum 1. Januar 1907 unverändert, viertel
jährlich M. 6.75. Nachdem im letztgenannten Zeitpunkt die Viertel