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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 33.
Wegen der Nichtberücksichtigung der lediglich auf den bisherigen Beruf
sich beziehenden Erwerbsunfähigkeit nergl. Rev.Entsch. Nr. 197 (s. Anm. Ill 39
S. 138) und Nr. 211 (A. N. f. I. u. A.B. 1893 S. 55).
33. „Dauernd nicht mehr im Stande". Der Begriff non „dauernd"
ist für den im §. 4 Abs. 2 des I. u. A.B.G. bezeichneten Zustand verminderter
Erwerbsfähigkeit derselbe wie für den der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des
9 Abs. 2 u. 3. Er charakterisirt diese Zustände im Gegensatze zu der „Krank
heit" als einer vorübergehenden Behinderung der Erwerbsthätigkeit. Der
Kommissiousbericht spricht sich (S. 21) hierüber dahin aus, daß ein Vertreter
des Bundesraths Folgendes ausgeführt habe:
„Den Begriff „dauernd" dürfe man nicht rigoros defiuiren; es sei darauf
aufmerksam zu machen, daß gegenüber den beregten Mängeln des §. 7 der §. 24
Nemedur zu schaffen im Stande sei. Es brauche ja nicht unbedingt nach
gewiesen zu werden, dasi in dem Zustande des Betreffenden niemals wieder
eine Besserung eintreten könne. Der §. 24 gebe Denjenigen, welche das Gesetz
auszuführen hätten, genügende Freiheit bezüglich der Auslegung. Es würde
eine Thatfrage im einzelnen Falle sein, bei der auch das aequum et bonum
eine Rolle spiele. Dagegen seien von einer Rente auszuschließen unbedingt
Diejenigen, von welchen es nach menschlichem Ermessen außer Frage stehe, daß
sie in absehbarer Zeit wieder hergestellt werden würden.
Das Gesetz wolle nicht die Krankheit, sondern die Invalidität treffen.
Wenn die Erwerbsunfähigkeit Jahre in Anspruch nehme, werde das Gesetz
selbstverständlich Anwendung finden, auch ohne daß besondere Bestimmungen
in diesen Paragraphen eingefügt würden. Alle Lücken auszufüllen, sei unmöglich;
ein gewisses verständiges Ermessen müsse man bei Denjenigen voraussetzen, die
bestimmt seien, das Gesetz auszuführen."
Wird im Sinne der vorstehenden Ausführungen die Verminderung der
Erwerbsfähigkeit als eine dauernde angesehen, wenn der Betreffende cs vor
aussichtlich nicht wieder mindestens zu dem im §. 4 Abs. 2 bezeichnete« Ar
beitsverdienste bringen kann, so kann es sich ereignen, daß nachträgliche Be
richtigungen der anfänglichen Entscheidung der Frage vorzunehmen find. Es
können sowohl Fälle vorkommen, wo die Entwicklung des Gesundheitszustandes
die anfängliche Annahme, daß cs sich uni eine dauernde Unfähigkeit, das im
§. 4 Bezeichnete zu verdienen, handle, beseitigt, als auch solche, wo sich später
zeigt, daß die anfängliche Annahme, die Verminderung der Erwerbsfähigkeit
werde eine vorühergehende sein, irrig war. Eine solche nachträgliche Berich
tigung ist unbedenklich, wenn die Worte „die Versicheruugspflicht tritt nicht
ein" in dem in Anm. III 29, 30 und 31 S. 124 ff. entwickelten wörtlichen Sinne
genommen werden, stößt aber auf Schwierigkeiten, wenn ihnen die in der
Rev.Entsch. Nr. 146 (s. S. 127) entwickelte Bedeutung beigelegt wird. Im
ersteren Falle kommen solche Schwierigkeiten deshalb nicht vor, weil auch für
Denjenigen, welcher bei Beginn eines vcrsichcrungspflichtigen Arbeits- oder
Dienstverhältnisses, also insbesondere beim Inkrafttreten des Gesetzes, durch
vorübergehende Krankheit verhindert ist, Lohnarbeit zu betreiben, die Krank-
heitswvchen nur in Anrechnung kommen, wenn und nachdem er in versiche-
rungspslichtige Beschäftigung wirklich eingetreten ist. Bergt. Rev.Entsch. vom
23. Mai 1892 Nr. 164 (A. N. f. I. u. A.B. 1892 S. 119): „Nur wer „ver
sichert" ist, d. h. nach dem Inkrafttreten des Gesetzes sich einer vcrsichcruugs-
pflichtigen Thätigkeit unterzogen hat, hat ein Recht darauf, daß, wenn die
übrigen Voraussetzungen zutreffen, seine vorgesetzllcheu Krankheiten als Arbeits
zeiten, seine nachgesetzlichen als Beitragszeiten behandelt werden; das Bestehen
derartiger Krankheiten an und für sich und allein genügt nicht, um den Zu
stand des „Versichertseins" zu begründen. Hieraus ergicbt sich die Nothweu-
digkcit, daß Jeder, „dessen Krankheit in die nachgesetzliche Zeit hinüberreicht,
nach dem 1. Januar 1891 erst eine versicheruugspfllchtige Beschäftigung auf-