Metadata: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer III der Anleitung Anm. 33. 
Wegen der Nichtberücksichtigung der lediglich auf den bisherigen Beruf 
sich beziehenden Erwerbsunfähigkeit nergl. Rev.Entsch. Nr. 197 (s. Anm. Ill 39 
S. 138) und Nr. 211 (A. N. f. I. u. A.B. 1893 S. 55). 
33. „Dauernd nicht mehr im Stande". Der Begriff non „dauernd" 
ist für den im §. 4 Abs. 2 des I. u. A.B.G. bezeichneten Zustand verminderter 
Erwerbsfähigkeit derselbe wie für den der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des 
9 Abs. 2 u. 3. Er charakterisirt diese Zustände im Gegensatze zu der „Krank 
heit" als einer vorübergehenden Behinderung der Erwerbsthätigkeit. Der 
Kommissiousbericht spricht sich (S. 21) hierüber dahin aus, daß ein Vertreter 
des Bundesraths Folgendes ausgeführt habe: 
„Den Begriff „dauernd" dürfe man nicht rigoros defiuiren; es sei darauf 
aufmerksam zu machen, daß gegenüber den beregten Mängeln des §. 7 der §. 24 
Nemedur zu schaffen im Stande sei. Es brauche ja nicht unbedingt nach 
gewiesen zu werden, dasi in dem Zustande des Betreffenden niemals wieder 
eine Besserung eintreten könne. Der §. 24 gebe Denjenigen, welche das Gesetz 
auszuführen hätten, genügende Freiheit bezüglich der Auslegung. Es würde 
eine Thatfrage im einzelnen Falle sein, bei der auch das aequum et bonum 
eine Rolle spiele. Dagegen seien von einer Rente auszuschließen unbedingt 
Diejenigen, von welchen es nach menschlichem Ermessen außer Frage stehe, daß 
sie in absehbarer Zeit wieder hergestellt werden würden. 
Das Gesetz wolle nicht die Krankheit, sondern die Invalidität treffen. 
Wenn die Erwerbsunfähigkeit Jahre in Anspruch nehme, werde das Gesetz 
selbstverständlich Anwendung finden, auch ohne daß besondere Bestimmungen 
in diesen Paragraphen eingefügt würden. Alle Lücken auszufüllen, sei unmöglich; 
ein gewisses verständiges Ermessen müsse man bei Denjenigen voraussetzen, die 
bestimmt seien, das Gesetz auszuführen." 
Wird im Sinne der vorstehenden Ausführungen die Verminderung der 
Erwerbsfähigkeit als eine dauernde angesehen, wenn der Betreffende cs vor 
aussichtlich nicht wieder mindestens zu dem im §. 4 Abs. 2 bezeichnete« Ar 
beitsverdienste bringen kann, so kann es sich ereignen, daß nachträgliche Be 
richtigungen der anfänglichen Entscheidung der Frage vorzunehmen find. Es 
können sowohl Fälle vorkommen, wo die Entwicklung des Gesundheitszustandes 
die anfängliche Annahme, daß cs sich uni eine dauernde Unfähigkeit, das im 
§. 4 Bezeichnete zu verdienen, handle, beseitigt, als auch solche, wo sich später 
zeigt, daß die anfängliche Annahme, die Verminderung der Erwerbsfähigkeit 
werde eine vorühergehende sein, irrig war. Eine solche nachträgliche Berich 
tigung ist unbedenklich, wenn die Worte „die Versicheruugspflicht tritt nicht 
ein" in dem in Anm. III 29, 30 und 31 S. 124 ff. entwickelten wörtlichen Sinne 
genommen werden, stößt aber auf Schwierigkeiten, wenn ihnen die in der 
Rev.Entsch. Nr. 146 (s. S. 127) entwickelte Bedeutung beigelegt wird. Im 
ersteren Falle kommen solche Schwierigkeiten deshalb nicht vor, weil auch für 
Denjenigen, welcher bei Beginn eines vcrsichcrungspflichtigen Arbeits- oder 
Dienstverhältnisses, also insbesondere beim Inkrafttreten des Gesetzes, durch 
vorübergehende Krankheit verhindert ist, Lohnarbeit zu betreiben, die Krank- 
heitswvchen nur in Anrechnung kommen, wenn und nachdem er in versiche- 
rungspslichtige Beschäftigung wirklich eingetreten ist. Bergt. Rev.Entsch. vom 
23. Mai 1892 Nr. 164 (A. N. f. I. u. A.B. 1892 S. 119): „Nur wer „ver 
sichert" ist, d. h. nach dem Inkrafttreten des Gesetzes sich einer vcrsichcruugs- 
pflichtigen Thätigkeit unterzogen hat, hat ein Recht darauf, daß, wenn die 
übrigen Voraussetzungen zutreffen, seine vorgesetzllcheu Krankheiten als Arbeits 
zeiten, seine nachgesetzlichen als Beitragszeiten behandelt werden; das Bestehen 
derartiger Krankheiten an und für sich und allein genügt nicht, um den Zu 
stand des „Versichertseins" zu begründen. Hieraus ergicbt sich die Nothweu- 
digkcit, daß Jeder, „dessen Krankheit in die nachgesetzliche Zeit hinüberreicht, 
nach dem 1. Januar 1891 erst eine versicheruugspfllchtige Beschäftigung auf-
	        
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