Full text : Hundert Jahre J.P. Bachem, Buchdruckerei, Verlagsbuchhandlung, Zeitungsverlag

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23  (S.  38,53)  Die  Notwendigkeit,  für  den  Betrieb  des  Buchhandels  eine  behördliche ­
  Genehmigung  einzuholen,  stützte  sich  auf  §  48  der  preußischen
allgemeinen  Gewerbe-Ordnung  vom  17.  Januar  1845,  welcher  lautete:
„Buch-  und  Kunsthändler,  Antiquare,  Inhaber  von  Leihbibliotheken  oder
Lesekabinetten,  Verkäufer  von  Flugschriften  und  Bildern,  Lithographen,
Buch-  und  Steindrucker  bedürfen  einer  besonderen  Erlaubnis  der  Regierung,
welche  nur  dann  ertheilt  werden  darf,  wenn  diese  Behörde  von  der
Unbescholtenheit  und  Zuverlässigkeit,  sowie  von  einer
zum  Betreiben  des  Gewerbes  genügenden  allgemeinen  Bildung
des  Unternehmers  sich  Ueberzeugung  verschafft  hat.“  Der  Paragraph
wurde  durch  §  1  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom  12.  Mai  1851  ersetzt,
der  aber  die  Genehmigung  der  Bezirksregierung  von  neuem  verfügte.
Diese  durfte  „nicht  versagt  werden,  wenn  derjenige,  der  das  Gewerbe
betreiben  will,  unbescholten  ist;  überdies  müssen  Buchhändler  und  Buchdrucker ­
  vor  einer  Prüfungs-Kommission  ...  den  Nachweis  ihrer  Befähigung
führen.“  Diesen  Befähigungsnachweis  beseitigte  für  Buchhandel
und  Buchdruckergewerbe  §  1  des  Bundesgesetzes  vom  8.  Juli  1868  betr.
den  Betrieb  der  stehenden  Gewerbe  (Notgewerbegesetz),  welcher  lautete:
„Den  Zünften  und  kaufmännischen  Korporationen  steht  ein  Recht,  andere
von  dem  Betriebe  eines  Gewerbes  auszuschließen,  nicht  zu“,  und  die
Gewerbe-Ordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom  21.  Juni  1869  schaffte
die  Beschränkungen  ab,  die  der  Zulassung  zum  Gewerbebetrieb
entgegenstanden.  Diese  Gewerbeordnung  und  die  gegenwärtige  vom
26.  Juli  1900  sieht  für  „Buch-  und  Steindrucker,  Buch-  und  Kunsthändler,
Antiquare,  Leihbibliotheken  und  Inhaber  von  Lesekabinetten“  nur  die
Verpflichtung  zur  Angabe  ihres  Geschäftsraumes  innerhalb  acht  Tagen
bei  der  zuständigen  Behörde  vor.
24  (S.  39).  In  dem  Bankgeschäft  Chedeaux  hatte  Robert  Bachem,  ein
Vetter  Josef  Bachems,  seit  1843  eine  Stellung.  Auf  seine  Verwendung
fand  auch  Josef  Bachem  dort  eine  Anstellung.  Robert  Bachem  war  am
14.  August  1823  zu  Kempen  am  Rhein  geboren  und  hatte  seine  kaufmännische ­
  Ausbildung  in  Köln  und  Paris  genossen.  Nach  seiner  Rückkehr
aus  dem  Auslande  trat  er  1857  in  die  Firma  J.  P.  Bachem  ein  und  stand
seinem  Vetter  als  Prokurist  in  32jähriger  aufopfernder  Tätigkeit  bis  zum
Jahre  1889  gewissenhaft  zur  Seite.  Er  starb  am  7.  März  1904.
25  (S.  39,  53).  Josef  Bachems  jüngerer  Bruder  Karl  Aloys  Franz  war  am
7.  November  1824  geboren  und  starb  am  7.  Januar  1854  infolge  einer
Unterleibsentzündung  nach  kurzem  Krankenlager.  „Er  war  wegen  vieler
trefflichen  Eigenschaften  des  Geistes  und  Herzens“,  sagt  sein  Totenzettel,
„von  allen,  mit  denen  er  umging,  geachtet  und  geliebt;  als  Geschäftsmann,
in  der  Führung  der  Verlags-Buchhandlung  und  Buchdruckerei ­
  seines  Vaters,  war  er  durch  Tätigkeit  und  Umsicht  ausgezeichnet.“ ­
  —  Vorangegangen  im  Tode  war  ihm  der  jüngste  Bruder
Adolf  Franz,  geboren  am  31.  Oktober  1827,  gestorben  am  6.  April  1847.
            
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