nicht fremd bleiben. Hier lieferte im Jahre 1829 Anton Freiherr
von M y 1 i u s in seinem Buche „D e r H a n d e 1, betrachtet in seinem
Einflüsse auf die Entwicklung der bürgerlichen, geistigen und
sittlichen Kultur“ eine anregende Arbeit. Er hebt hervor, daß
im 18. Jahrhundert fast alle Kriege den Handel zur ersten Ver
anlassung hatten. „Seit Cromwells Zeiten wurde in England
kein Krieg geführt, wo nicht die größere Ausbreitung des Handels,
wo nicht die sichtbare, doch gewiß immer die unsichtbare Trieb
feder war.“ Noch manche weiteren nützlichen Folgen für Anmut
und Sitte sieht der Verfasser in dem Betrieb des Handels.
Mit dem Handel steht der Verkehr in inniger Verwandt
schaft, und auch auf diesem Gebiete machte sich der Verlag
bemerkbar. Zu jener Zeit erregte die Frage der Freiheit der
Rheinschiffahrt erneut die Gemüter. Köln und Mainz ver
teidigten bis zum äußersten ihr jahrhundertealtes Stapelrecht,
das, auf dem Papier bereits 1804 und 1815 aufgehoben, die Städte
zu dem Verlangen berechtigte, alles an ihnen vorüberzuführende
Kaufmannsgut in den öffentlichen Kaufhäusern drei Tage lang anzu
bieten 17 . In dem Fortfall des Stapels sah man besonders in Köln das
größte geldliche Unglück. Die beiden Städte veranlaßten deshalb
im Jahre 1827 die Abfassung einer großen Denkschrift, die unter
dem Titel „UeberdieHandels-SchiffahrtaufdemRhein-
strom besonders in Beziehung auf das Königreich der Nieder
lande“ bei Carl Drechsler in Heilbronn erschien und noch im gleichen
Jahre bei Bachem in französischer Uebersetzung herauskam. Auch
eine Uebersetzung in die niederländische Sprache wurde veranlaßt.
Die Bachemsche Veröffentlichung „D e la navigation du Rhin“
ist übrigens höchstwahrscheinlich gar nicht in Köln gedruckt worden.
Es hat damit eine etwas wunderliche Bewandtnis. Das Buch trägt nämlich
den Namen des fingierten Druckers Pierre Marte au 18 . Die Denkschrift
erfuhr noch im Jahre ihres Erscheinens eine sehr geschickte Widerlegung
durch den holländischen Advokaten Op den Hooff, die auch in deutscher
Uebersetzung erschien („Bemerkungen gegen die deutsche Schrift etc.“;
Amsterdam, bei Erben H. Hartmann).
Die Streitigkeiten über die Rheinschiffahrt führten endlich im Jahre 1831
zu einer Einigung. Der 31. März dieses Jahres ist für die Rheinschiffahrt
ein entscheidender Tag geworden. An ihm wurde unter den Uferstaaten
des Rheines (Baden, Bayern, Frankreich, Hessen, Nassau, die Niederlande
und Preußen) die „Rheinschiffahrtsordnung“ festgelegt, deren erster Artikel
lautete: „Die Schiffahrt auf dem Rheinstrome in seinem ganzen Laufe soll
von da an, wo dieser Fluß schiffbar wird, bis in die See, sowohl aufwärts