Full text : Der Antwerpener Hafen und die Pariser Wirtschaftskonferenz

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Nutzen  davon,  sondern  sein  Gedeihen  hing  nach  den  Worten
der  Regierung  selbst  von  demjenigen  unseres  Hafens  ab.
Als  die  Regierung  der  Niederlande  gleich  nach  unserer
politischen  Emanzipation  den  Pariser  Vertrag  von  1814  zerrissen
  und  auf  Grund  von  Art-  14  des  Friedensschlusses  zu
Münster  die  Blockade  der  Schelde  erklârt  batte,  konnte
Belgien  nur  dadurch  die  Auîhebung  dieser  Blockade  erwirken,
daB  es  den  Niederlanden  das  Recht  zugestand,  Schiffahrtszôllc
zu  erheben, 17 )  Die  belgische  Regierung  nahm  es  auf  sich,  diesen
Zoll  allein  zu  tragen.  Die  Summen,  die  das  Budget  des  jungen
Staatswesens  auf  diese  Weise  belasteten,  beliefen  sich  1840
nur  auf  612  313,33  Fr,,  doch  stiegen  sie  rasch  und  erreichten
1861  bereits  die  Hôhe  von  2184105,80  Fr,;  die  Gesamtsumme,
die  Belgien  den  Niederlanden  von  1839  bis  1862  für  diese  Zôlle
auskehrte,  betrâgt  27  322  808  Fr, 18 )
Durch  den  Vertrag  von  1863,  wodurch  Belgien  unter  Mithilfe
  aller  am  Antwerpener  Handel  interessierten  Staaten
diesen  Zoll  vermittelst  einer  einmalig  zu  entrichtenden  Summe
von  36  278  566  Fr,  abkaufte,  kam  eine  neue  Ausgabe  in  der
Hôhe  von  13  328  006  Fr,,  dem  Betrage  des  belgischen  Anteils
der  Abkaufssumme,  hinzu, 19 )  Die  an  Holland  für  Zoll  bezahlte
Summe  erhôhte  sich  dadurch  auf  40  650  806  Fr.
Da  Holland  sich  trotz  der  Vertrage  weigerte,  in  dem  Teile
der  Schelde,  der  sich  auf  seinem  Gebiete  befindet,  für  Baken
und  Licht  zu  sorgen,  muBte  Belgien  die  Unkosten  auch  hierîür
auf  sich  nehmen;  die  Gesamtausgaben,  die  Belgien  auf  Grund
davon,  daB  es  die  Schelde  in  befahrbarem  Zustande  erhielt,
erwuchsen,  beliefen  sich  für  den  Zeitraum  von  1850—1895  auf
25  620  000  und  für  den  von  1896—1912  auf  21370  000  Fr,
Zweimal  verpflichtete  die  Regierung  die  Stadt,  die  Hafengebühren
  herabzusetzen,  um  die  Kosten  des  Anlaufens  Antwerpens
  noch  mehr  zu  ermâBigen;  1861,  als  sie  dies  zum  ersten
Male  tat,  setzte  sie  einen  Hôchsttarif  von  0,70  Fr,,  das  zweite
Mal,  1895  (Gesetz  vom  12,  Juli),  einen  solchen  von  0,50  Fr,  per
Netto-Registertonne  fest-17
 )  Dieser  Zoll  betrug  Fl.  1,50  per  Tonne;  Fl,  1,12  bei  der  Bergfahrt
und  Fl.  0,38  bei  der  Talfahrt.
18 )  Auguste  Parent,  Du  commerce  de  Belgique  à  propos  de
1  affranchissement  de  l'Escaut,  p.  52.
19 )  Id M  ibid.,  p.  70.
            
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