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das sich inzwîschen bereichert bat, wohingegen imsere Staal
schuld auf nahezu 7 Milliarden angeschwollen ist, den Hafi
von Rotterdam, verbessert seine technische Ausrüstung in',
verwirklicht auf allen Gebieten die zweckdienlichsten wii
schaftlichen Bedingungen, wodurch es unsere Kundschaft <
sich reiBen kann. Und angesichts dieser Sachlage stellt me
uns ProhibitivmaBregeln vor, die unseren ganzen Handel m
Deutschland zugrunde richten müssen, Was tun wir, um ui
gegen derartige gefahrvolle Môglichkeiten zu schützen? Welcl
MaBregeln haben die Interessenten ergriffen, um unseï
maritime Lage zu wahren? Das sind furchtbar ernste Fragei
deren Beantwortung wir jenen überlassen, auf deren Schulter
mit der Pflicht der Fürsorge und des Eingreifens die Veran
wortlichkeit lastet,
Vor kurzem lasen wir in einem der ersten Schiffahrü
blatter Englands, in „Fairplay", daB der Antwerpener Hafei
Deutschlands Weinberg Naboths, nur unter der Bedingung a
Belgien zurückgegeben werden darf, daB es Deutschland ail
Handelsvorteile, die es dort genoB, in dem MaBe entzieht, il
welchem man dies für nôtig erachten würde: „Germany , .
Antwerp was her Naboth's vineyard, and that port, of course!
has to be restored to Belgium with such restrictions agains
German trading facilities as may be deemed expédient,” 2 )
Wir lesen in der Bibel, daB Naboth auf den Fluren Jezraeh
einen Weinberg besaB, der an den Palast Achabs, des Kônig;
von Israël, stieB, Ein Angebot des letzteren, ihm sein Eigen
tum abzukaufen, schlug Naboth mit der Begründung aus, dal
das mosaische Gesetz jegliche VerauBerung von Matrimonial-
giitern verbiete, Um die Grille ihres Ehegatten zu befriedigen
bestach die Kônigin Jezabel zwei falsche Zeugen, die Naboth
der Gotteslâsterung beschuldigten und zu Tode brachten,
Môge ,,Fairplay“ es uns nicht für ungut nehmen, aber der
heiBersehnte Weinberg gehôrt bis jetzt noch der Stadt Ant-
werpen; laBt uns ihn bewahren, bebauen und ausnutzen in
voiler und ganzer Unabhângigkeit, und laBt uns den Achabs
und Jezabels mifitrauen!
E n d e.
2 ) Fairplay, Nummer vom 4, Januar 1917.