I. Lübeck und der Ursprung der Ratsverfassung
21
Ordnungen allein in den Händen des Rats. Bei dem Herrschaftswechsel von
1225 modernisierte man das vorhandene Barbarossaprivileg auf diesen Stand
der Dinge; die Urkunde Friedrichs II. vom Mai 1226 bestätigte ihn.
Wie alt ist demnach der Rat in Lübeck ?
Stellt man die Frage so: Seit wann gibt es eine bürgerliche Behörde, mit
der die später als „Rat‘““ bezeichnete Behörde nachweisbar in engstem Zu-
sammenhange steht, so muß man für Lübeck sagen: sicher seit der Neu-
gründung der Stadt durch Heinrich den Löwen; Heinrichs des Löwen Frei-
brief mag sie mit-keinem Worte erwähnt haben, setzt aber ihre Existenz
voraus.
Will man als notwendige Voraussetzung zur Begriffsbestimmung des Rats
einen größeren nachweisbaren Umfang autonomer Rechte in den Händen
dieser bürgerlichen Behörde wissen, als es für den auf Herzog Heinrich
zurückzuführenden Teil des echten Barbarossaprivilegs nachweisbar ist, So
wird man sagen müssen: seit 1188; denn die der Stadt damals erteilte Be-
fugnis, das städtische Recht zu bessern, leitet in seiner praktisch nachweis-
baren Anwendung ganz folgerichtig zu dem Satz des Rechtsfragments von
1225 hinüber, welches von den städtischen Willküren ganz im allgemeinen,
ahne beschränktes Anwendungsgebiet spricht, und dem Richten der con-
sules über ihre Verletzer.
Meint man aber, den vollen Besitz der ganzen obrigkeitlichen Gewalt als
wirklichesKriterium der vollentwickelten Ratsverfassung ansehen zu müssen,
so führt die urkundliche Überlieferung zunächst in den Anfang der zweiten
Hälfte des 13. Jahrhunderts, wo die Befugnisse des stadtherrlichen Vogtes
vom Rate aufgenommen sind, wo König Heinrich III. von England 1267
den Begriff „Rat‘“ mit den Worten umschreiben konnte: ipsi burgenses, per
quos ipsa villa regitur®), wo der Rat nicht nur vertretende, sondern auch
regierende Obrigkeit war, und seine Mitglieder sich als domini von den
übrigen Bürgern abhoben. Dieser Zustand war aber tatsächlich bereits in
den Jahren 1225 und 1226 erreicht; die damaligen Leistungen der Lübecker
Politik reden nach dieser Richtung eine recht deutliche Sprache®°®).
Will man endlich das Vorhandensein des Rats in Lübeck von dem ersten
Auftreten des Wortes consules abhängig machen, so wäre das Jahr 1201 zu
nennen.
Die Entscheidung kann, so meine ich, nicht zweifelhaft sein. Die letzte
Fragestellung muß abgelehnt werden, da sie nicht auf die Sache, sondern das
zufällige Auftreten des Namens geht®). Eine vergleichende Untersuchung
über das erste Auftreten des Wortes consules oder consiliarii in den deutschen
Städten muß Gefahr laufen, die Anfänge einer Titulatur, nicht aber einer
Institution festzustellen. Sodann ergab sich aus der Untersuchung des
Lübecker Urkundenmaterials, daß es eine reine Frage des Zufalls ist, wann
im ständigen Wechsel zwischen der Bezeichnung cives und consules 1201
zum ersten Male der Name consules auftritt.