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solche, die, selbst abgesehen von der Strafe, auch den
Namen und Leumund des Bürgers bedroht. Sie ist
eine solche, die selbst aus rein juristisch formellen Gründen
abgewiesen, noch immer einen Verdacht auf dem An
geklagten zurücklassen könnte. Sie werden daher, meine
Herren Präsident und Räte, nur einen Beweis meiner
Achtung vor Ihnen darin erblicken, wenn ich meine Ehre
vor Ihnen ebenso sorgsam wahre wie meine Freiheit,
und deshalb ebenso sorgfältig die tatsächlichen wie die
rechtlichen Gründe entwickle, welche die Anklage wider
legen, und Sie werden daher, ich bin dessen gewiß, es
mit derselben Nachsicht hinnehmen, daß auch dieser zweite
Teil meiner Verteidigung nicht viel kürzer ausfallen kann
als der erste.
Ich bin angeklagt, gegen den § 100 des Strafgesetz
buchs verstoßen zu haben. Derselbe lautet:
„Wer den öffentlichen Frieden dadurch gefährdet,
daß er die Angehörigen des Staats zum Haß oder zur
Verachtung gegeneinander öffentlich anreizt, wird
mit Geldstrafe von zwanzig bis zu zweihundert Talern
oder mit Gefängnis von einem Monat bis zu zwei
Jahren bestraft."
Dieser Vortrag kann unmöglich die Wirkung, zu
Haß und Verachtung anzureizen, und ebenso unmöglich
die Absicht dazu gehabt haben.
Wodurch könnten Haß und Verachtung allein verdient
werden?
Durch Schlechtigkeit, welche wieder nur bestehen
kann in willkürlich freien Handlungen der Menschen.
Ich aber zeige in meinem Vortrage, daß die Herrschaft
des Prinzips der Bourgeoisie, gegen welche ich nach