Full text : Ferdinand Lassalle

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die  besitzlosen  Klassen  gegen  die  besitzenden  Klassen
aufgereizt."  Und  nachdem  die  Anklage  diese  Definition
des  Wortes  „Bourgeoisie"  an  dieser  Stelle  sachte  und
unmerklich  eingeführt  hat,  konkludiert  sie  am  Schlüsse
formell  dahin:
„Der  Privatmann  F.  L.  wird  hiernach  angeklagt:
1.  durch  seinen  Vortrag  usw.,  2.  durch  die  Veröffentlichung ­
  der  diesen  Vortrag  enthaltenden  Broschüre  die
besitzlosen  Klassen  der  Angehörigen  des  Staates  gegen
die  Besitzenden  zum  Hasse  und  zur  Verachtung  öffentlich ­
  angereizt  zu  haben."
Ich  spreche  allerdings  in  meinem  Vortrage  von  der
„Bourgeoisie".  Wie  aber  definiere  ich  dieses  Wort?  Es
wird  hinreichen,  eine  einzige  Stelle,  die  ausdrückliche
Definition  des  Wortes  Bourgeoisie,  die  ich  in  jener  Broschüre ­
  gebe,  anzuführen,  um  zu  zeigen,  welches  unbegreifliche, ­
  welches  unerhörte,  welches  gar  nicht  zu  qualifizierende ­
  quiä  pro  quo  mir  der  Staatsanwalt  unterzuschieben ­
  versucht,  indem  er  mich  beschuldigt,  die  besitzlosen ­
  Klassen  zum  Haß  und  zur  Verachtung  gegen  die
Besitzenden  angereizt  zu  haben.
Ich  sage  S.  20  jener  Broschüre  wörtlich:
„Es  ist  hier  an  der  Zeit,  meine  Herren,  wenn  ich
nicht  Gefahr  laufen  will,  daß  mein  Vortrag  vielleicht
großen  Mißverständnissen  ausgesetzt  sei,  mich  über
die  Bedeutung  des  Wortes  Bourgeoisie  oder  große
Bourgeoisie  als  politischer  Parteibezeichnung,  mich
über  die  Bedeutung,  die  das  Wort  Bourgeoisie  in
meinem  Munde  hat,  auszusprechen.  —
In  die  deutsche  Sprache  würde  das  Wort  Bourgeoisie
mit  Bürgertum  zu  übersetzen  sein.  Diese  Bedeutung
            
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