Full text: Ferdinand Lassalle

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Präsident (zum Staatsanwalt): Dies ist ja schon gesagt 
worden, daß der Angeklagte nur hierüber zu sprechen hat. 
Angeklagter (fortfahrend): Herr- Präsident und meine 
Herren Räte! Ich stelle mich unter den Schutz eines 
anderen Artikels als des vom Staatsanwalte allc- 
gierten Gesetzes, des Artikels 108 (liest): .Wenn unzu 
lässigerweise dem Angeklagten die Verteidigung 
abgeschnitten oder wesentlich beschränkt worden 
ist/ so bildet das einen der ausdrücklich vorgesehenen 
Kassationsgründe für das ganze Verfahren. Die Streit 
frage kann sich jetzt nur darum drehen: was ist unter 
einer unzulässigen Abschneidung der Verteidi 
gung zu verstehen? Jedenfalls eine solche, die ein 
tritt, ohne daß der Angeklagte die mündliche Ver 
handlung als solche, wes Inhaltes siegeistig auch sei, 
durch irgendwelche positive Handlungen gestört hat. — 
Ich konzediere nicht einmal das Prinzip, daß wegen 
einer Beleidigung des Staatsanwaltes durch irgend 
welchen Wortlaut dem Angeklagten das Wort abzu 
schneiden ist. Der Angeklagte kann deswegen anderweitig 
von neuem verfolgt werden; jede Prävention führt 
hier zur Verletzung der gesetzlichen Freiheit der Vertei 
digung. Ihn aber wegen einer bereits gefallenen 
Äußerung nun borg la loi zu setzen, dazu gibt es erst recht 
keinen Grund. Aus der gesamten Praxis —ich kenne die 
Geschichte sämtlicher politischen Prozesse sehr genau —, 
selbst in Zeiten der gewaltigsten Aufregung, muß ich 
konstatieren, daß die Höfe sich nur dann erlaubten, 
die Angeklagten aus den Debatten zu setzen, wenn sie, 
ich erinnere z. V. an die Prozesse vor dem Pairshof zu 
Paris, an den Prozeß zu Bourges, durch Widersetzlichkeit
	        
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