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Präsident (zum Staatsanwalt): Dies ist ja schon gesagt
worden, daß der Angeklagte nur hierüber zu sprechen hat.
Angeklagter (fortfahrend): Herr- Präsident und meine
Herren Räte! Ich stelle mich unter den Schutz eines
anderen Artikels als des vom Staatsanwalte allcgierten
Gesetzes, des Artikels 108 (liest): .Wenn unzulässigerweise
dem Angeklagten die Verteidigung
abgeschnitten oder wesentlich beschränkt worden
ist/ so bildet das einen der ausdrücklich vorgesehenen
Kassationsgründe für das ganze Verfahren. Die Streitfrage
kann sich jetzt nur darum drehen: was ist unter
einer unzulässigen Abschneidung der Verteidigung
zu verstehen? Jedenfalls eine solche, die eintritt,
ohne daß der Angeklagte die mündliche Verhandlung
als solche, wes Inhaltes siegeistig auch sei,
durch irgendwelche positive Handlungen gestört hat. —
Ich konzediere nicht einmal das Prinzip, daß wegen
einer Beleidigung des Staatsanwaltes durch irgendwelchen
Wortlaut dem Angeklagten das Wort abzuschneiden
ist. Der Angeklagte kann deswegen anderweitig
von neuem verfolgt werden; jede Prävention führt
hier zur Verletzung der gesetzlichen Freiheit der Verteidigung.
Ihn aber wegen einer bereits gefallenen
Äußerung nun borg la loi zu setzen, dazu gibt es erst recht
keinen Grund. Aus der gesamten Praxis —ich kenne die
Geschichte sämtlicher politischen Prozesse sehr genau —,
selbst in Zeiten der gewaltigsten Aufregung, muß ich
konstatieren, daß die Höfe sich nur dann erlaubten,
die Angeklagten aus den Debatten zu setzen, wenn sie,
ich erinnere z. V. an die Prozesse vor dem Pairshof zu
Paris, an den Prozeß zu Bourges, durch Widersetzlichkeit