Full text : Ferdinand Lassalle

133

Präsident  (zum  Staatsanwalt):  Dies  ist  ja  schon  gesagt
worden,  daß  der  Angeklagte  nur  hierüber  zu  sprechen  hat.
Angeklagter  (fortfahrend):  Herr-  Präsident  und  meine
Herren  Räte!  Ich  stelle  mich  unter  den  Schutz  eines
anderen  Artikels  als  des  vom  Staatsanwalte  allcgierten
  Gesetzes,  des  Artikels  108  (liest):  .Wenn  unzulässigerweise ­
  dem  Angeklagten  die  Verteidigung
abgeschnitten  oder  wesentlich  beschränkt  worden
ist/  so  bildet  das  einen  der  ausdrücklich  vorgesehenen
Kassationsgründe  für  das  ganze  Verfahren.  Die  Streitfrage ­
  kann  sich  jetzt  nur  darum  drehen:  was  ist  unter
einer  unzulässigen  Abschneidung  der  Verteidigung ­
  zu  verstehen?  Jedenfalls  eine  solche,  die  eintritt, ­
  ohne  daß  der  Angeklagte  die  mündliche  Verhandlung ­
  als  solche,  wes  Inhaltes  siegeistig  auch  sei,
durch  irgendwelche  positive  Handlungen  gestört  hat.  —
Ich  konzediere  nicht  einmal  das  Prinzip,  daß  wegen
einer  Beleidigung  des  Staatsanwaltes  durch  irgendwelchen ­
  Wortlaut  dem  Angeklagten  das  Wort  abzuschneiden ­
  ist.  Der  Angeklagte  kann  deswegen  anderweitig
von  neuem  verfolgt  werden;  jede  Prävention  führt
hier  zur  Verletzung  der  gesetzlichen  Freiheit  der  Verteidigung. ­
  Ihn  aber  wegen  einer  bereits  gefallenen
Äußerung  nun  borg  la  loi  zu  setzen,  dazu  gibt  es  erst  recht
keinen  Grund.  Aus  der  gesamten  Praxis  —ich  kenne  die
Geschichte  sämtlicher  politischen  Prozesse  sehr  genau  —,
selbst  in  Zeiten  der  gewaltigsten  Aufregung,  muß  ich
konstatieren,  daß  die  Höfe  sich  nur  dann  erlaubten,
die  Angeklagten  aus  den  Debatten  zu  setzen,  wenn  sie,
ich  erinnere  z.  V.  an  die  Prozesse  vor  dem  Pairshof  zu
Paris,  an  den  Prozeß  zu  Bourges,  durch  Widersetzlichkeit
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.