III. Abschnitt. Staatl. Gewinnbeteiligung an gewinnbringend. Unternehmgn. 177
HI, Abschnitt.
Staatliche Gewinnbeteiligung an gewinnbringenden
Unternehmungen.
Zu den Einnahmen privatwirtschaftlicher Natur gehören auch
die Gewinnbeteiligung des Staates an gewinnbringenden wirtschaft-
lichen Unternehmungen. Diese Gewinnbeteiligung hat namentlich
solchen Unternehmungen gegenüber Platz gegriffen, die quasi staat-
liche Hoheitsrechte oder aus diesen fließende Befugnisse ausüben,
sogenannte delegierte Gesellschaften. Hierher gehören Unterneh-
mungen des öffentlichen Verkehrs, gesetzliche Zahlungsmittel emit-
tierende Institute, wie Zettelbanken usw. Infolge des Weltkrieges
und der großen finanziellen Bedürfnisse des Staates hat dieses
Prinzip an Ausdehnung gewonnen und darf vielleicht behauptet
werden, daß die mit einem ungewöhnlich hohen Steuerfuß aus-
gestattete Kriegsgewinnsteuer gleichfalls mehr den Charakter der
Gewinnbeteiligung als der Steuer an sich trug. Solange die Staats-
bürger mit exorbitant drückenden Steuern belastet sind, wird man
es kaum gerechtfertigt finden, daß über das rationelle Maß steigende
Mammutgewinne zur Anhäufung von Reichtümern führen, die doch
an irgendeinem Punkte mit einer richtigen Preisgestaltung im
Gegensatz stehen, ja gewissermaßen Resultat ungewöhnlicher Preis-
gestaltungen sind. Auch hierfür bot sich schon im Kriege manches
Beispiel, wie z. B. unseres Wissens zuerst in Ungarn der Finanz-
minister sich einen Anteil an dem eine gewisse Grenze über-
steigenden Preis des Spiritus, des Zuckers usw. sicherte. Das
System der Gewinnbeteiligung ermöglicht es dem Staate, sich die
Vorteile des Monopols zu sichern und doch dessen Nachteile zu
vermeiden, wie denn die hier erwähnte Maßregel als stillschweigende,
jedoch faktische Einführung des Spiritusmonopols angesehen wurde.
Freilich gilt auch zu bemerken, daß die im Kriege beliebte Ge-
winnbeteiligung eigentlich mehr den Charakter einer Übersteuer
hat, da ja die Einnahme des Staates nicht aus dem tatsächlichen
Gewinn, sondern aus einer Preiserhöhung stammt.
Die allgemeine Beteiligung des Staates an den Privatunter-
nehmungen, was anfangs gewissermaßen als Folge der Erschöpfung
der Steuerquellen zu betrachten war, hat freilich auch ihre
Schwierigkeiten. Das kann nicht bezweifelt werden. So meint
Somary*), daß der Staat durch diese Beteiligung an einer Hin-
aufschraubung der industriellen Gewinne, an der Erschwerung von
*) Die Neuordnung der deutschen Finanzwirtschaft (Leipzig 1918). S. 182.
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. +
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