Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats
Art. 18, Abs. 1.
Kinder, die das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurückge-
legt haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken verwendet werden;
denselben ist der Aufenthalt in den Arbeitsräumen überhaupt
untersagt. ;
Art. 18, Abs. 2.
Für Kinder vom angetretenen fünfzehnten bis und mit dem
vollendeten sechszehnten Jahre sollen der Schul- und Religions-
unterricht und die Arbeit in der Fabrik zusammen zehn Stunden
im Tag nicht übersteigen. Der Schul- und Religionsunterricht
darf durch die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden.
Art. 18, Abs. 5.
Der Bundesrat wird diejenigen Fabrikationszweige bezeichnen,
in denen Kinder unter sechszehn Jahren überhaupt nicht arbeiten
dürfen.