- 171 =
Indes ist die Krankenkasse zur dauernden Tragung g 1505,
der Lasten nur verpflichtet in vier Fällen: f 1666,
1. Bezüglich der Krank enpfl eg e, wenn der
Anspruch des Verletßten auf Krankengeld vor dem Ab-
lauf der 8. Woche nach dem Unfall wegfällt,
2, 3. und 4. bezüglich der wi e d erk ehr enden
Geldl eistungen, für die ersten acht Wochen, oder
wenn es sich um wiederkehrende Geldleistungen für die
Zeit handelt, in der der Träger der Unfallverssicherung
zur Gewährung einer Rente nicht verpflichtet ist, soweit sie
? des Grundlohnes übersteigt und um Aufwendung.n
an wiederkehrenden Geldleistungen für die folgende Zeit,
soweit sie über das hinausgehen, was der Träger der
Unfallversicherung auf Grund der Unfallversicherung zu
leisten hat. ]
Im übrigen ist die Krankenkasse nur vorschußpflichtig;
die Last ihrer Aufwendungen trifft definitiv den Träger
der Unfallversicherung, der Ersatz zu leisten hat.
Das Reichsversicherungsamt kann bestimmen, inwie- g 1513
weit Ersatz durch Pauschbeträge zu gewähren ist.
Die Krankenkasse muß den Ersstattungsanspruch bei g 1509 Abs.3
Vermeidung des Verlustes binnen drei Monaten nach Be-
endigung der Leistungen bei dem zum Ersatz verpflichteten
Betshetsnsstiüeer der Unfallversicherung geltend
machen.
b) Kranken- und Invalidenversicherung.
Leistungen aus der Kranken- und Invalidenversiche-
rung (Kranken- und Invalidenrente) werden regelmäßig
nebeneinander gewährt. Indes muß bei Einleitung eines gg 1518 ff.
Heilverfahrens durch die Verssicherungsanstalt diese für
dessen Dauer dem Kranken das gewähren, was ihm seine
Krankenkasse nach Geseß oder Satzung zu gewähren hätte.
Auf diese letzteren Leistungen hat dann der Erkrankte
keinen Anspruch. Dagegen hat die Krankenkasse der Ver-
sicherungsanstalt das Krankengeld zu erseten, das der Er-
krankte von ihr nach Geseß oder Satzung zu beanspruchen
hätte.
c) Unfall- und In val idenversicherung.
Im Gegensatz zu früher werden nunmehr die Leistun-
gen der Unfallverssicherung und der Invalidenversicherung