Full text: Ferdinand Lassalle

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zu sagen, daß ihn die Verfassung schützen müsse, und daß 
eine Nichtachtung dieses Schutzes die Verfassung verletzt. 
Präsident: Gewiß hat er dies Recht! 
Angeklagter (sich schnell wieder erhebend): Dann sind 
wir einverstanden, und ich bitte, mich zu hören. 
(Es wird nicht widersprochen. Der Angeklagte nimmt sein 
Plädoyer an der verlassenen Stelle wieder auf.) 
Lassalle (fortfahrend): Die Anklage verletzt nicht nur 
die gewöhnlichen Gesetze, sie bildet sogar einen entschie 
denen Eingriff in die Verfassung, und dies ist das erste 
Verteidigungsmittel, das ich ihr entgegenstelle. 
I. Der Artikel 20 der Verfassung lautet: 
„Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei." 
Was kann und soll dieses in der Verfassung prokla 
mierte „ist frei" bedeuten, wenn nicht dies, daß die 
Wissenschaft und ihre Lehre nicht an das allgemeine 
Strafgesetz gebunden sein soll? 
Soll dies „die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei" 
vielleicht bedeuten, „frei innerhalb der Grenzen des 
allgemeinen Strafgesetzbuches"? Aber innerhalb dieser 
Grenzen ist jede Meinungsäußerung, durchaus nicht 
bloß die Wissenschaft und ihre Lehre, vollkommen frei. 
Innerhalb der Grenzen des allgemeinen Strafgesetz 
buches ist jeder Zeitungsschreiber und selbst jedes Höker 
weib vollkommen frei, zu schreiben und zu sprechen, 
was sie wollen. Diese Freiheit, die jeder Art von Mei 
nungsäußerung zusteht, brauchte und könnte dann nicht 
für „die Wissenschaft und ihre Lehre" durch einen 
besonderen Verfassungsartikel verkündet werden. 
Jenen Verfassungüartikel in diesem Sinne auslegen, 
hieße also nichts anderes, als ihn einfach fortleugnen,
	        
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