85
zu sagen, daß ihn die Verfassung schützen müsse, und daß
eine Nichtachtung dieses Schutzes die Verfassung verletzt.
Präsident: Gewiß hat er dies Recht!
Angeklagter (sich schnell wieder erhebend): Dann sind
wir einverstanden, und ich bitte, mich zu hören.
(Es wird nicht widersprochen. Der Angeklagte nimmt sein
Plädoyer an der verlassenen Stelle wieder auf.)
Lassalle (fortfahrend): Die Anklage verletzt nicht nur
die gewöhnlichen Gesetze, sie bildet sogar einen entschie
denen Eingriff in die Verfassung, und dies ist das erste
Verteidigungsmittel, das ich ihr entgegenstelle.
I. Der Artikel 20 der Verfassung lautet:
„Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei."
Was kann und soll dieses in der Verfassung prokla
mierte „ist frei" bedeuten, wenn nicht dies, daß die
Wissenschaft und ihre Lehre nicht an das allgemeine
Strafgesetz gebunden sein soll?
Soll dies „die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei"
vielleicht bedeuten, „frei innerhalb der Grenzen des
allgemeinen Strafgesetzbuches"? Aber innerhalb dieser
Grenzen ist jede Meinungsäußerung, durchaus nicht
bloß die Wissenschaft und ihre Lehre, vollkommen frei.
Innerhalb der Grenzen des allgemeinen Strafgesetz
buches ist jeder Zeitungsschreiber und selbst jedes Höker
weib vollkommen frei, zu schreiben und zu sprechen,
was sie wollen. Diese Freiheit, die jeder Art von Mei
nungsäußerung zusteht, brauchte und könnte dann nicht
für „die Wissenschaft und ihre Lehre" durch einen
besonderen Verfassungsartikel verkündet werden.
Jenen Verfassungüartikel in diesem Sinne auslegen,
hieße also nichts anderes, als ihn einfach fortleugnen,