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Das Konkursverfahren.
bräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten,- anfecht
bar ist unter diesem Gesichtspunkt (als „unentgeltliche Zuwen
dung") z. B. die Hingabe einer die Grenzen der Angemessenheit
übersteigenden Mitgift, nicht aber die einer mit den Vermögensver-
hältnissen des Vaters im Linklang stehenden Ausstattung-gebräuch
liche Gelegenheitsgeschenke unterliegen nicht der Schenkungsan
fechtung, daher sind ihr die üblichen verlobungs- und hochzeits-,
Namenstags- und Weihnachtsgeschenke, Jubiläumsgaben und Bau
fallzahlungen entzogen.
b) die in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des
Verfahrens von dem Gemcinschuldner vorgenommenen unentgelt
lichen Verfügungen zugunsten seines Ehegatten- gebräuchliche
Gelegenheitsgeschenke an den Ehegatten sind der richtigen Ansicht
nach unanfechtbar.
Länger als ein Jahr — bei Ehegatten länger als zwei Jahre
— zurückliegende Schenkungen sind nur anfechtbar, wenn
sie in der Absicht erfolgt sind, die Gläubiger zu benachteiligen
und diese Absicht dem Beschenkten bekannt war.
Für alle Arten der Anfechtung gelten weiter folgende
Grundsätze:
Die Anfechtbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen h, daß
für die anzufechtende Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuld-
titel erlangt oder daß dieselbe durch Zwangsvollstreckung oder
durch Vollziehung eines Arrestes erwirkt worden ist. Die Be
teiligten hätten es sonst leicht in der Hand, die gesetzlichen Be
stimmungen zu umgehen. Zur Vornahme einer wirksamen Schen
kung oder eines anderen anfechtbaren Rechtsaktes brauchte sonst
nur der weg gewählt zu werden, daß sich der Schuldner ver
urteilen ließe, so daß die Befriedigung oder Sicherung im Wege
der Zwangsvollstreckung erwirkt werden könnte.
Die Anfechtung dient zur Erweiterung der Konkursmasse gegen
über dem Bestand bei Konkurseröffnung. Das Anfechtungsrecht
ist ein Recht der Gesamtgläubigerschaft und wird daher vom
Konkursverwalter i) 2 ) ausgeübt. Lin eigenes Anfechtungs
recht der einzelnen Konkursgläubiger kommt im all
gemeinen nicht in Frage. Rur in Ausnahmefällen ist Einzel
personen ein selbständiges Anfechtungsrecht neben dem Konkurs
verwalter gegeben, nämlich behufs Anfechtung von solchen Rechts-
i) § 35 Kffl.
-) § 36 KV.