Metadata: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
bräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten,- anfecht 
bar ist unter diesem Gesichtspunkt (als „unentgeltliche Zuwen 
dung") z. B. die Hingabe einer die Grenzen der Angemessenheit 
übersteigenden Mitgift, nicht aber die einer mit den Vermögensver- 
hältnissen des Vaters im Linklang stehenden Ausstattung-gebräuch 
liche Gelegenheitsgeschenke unterliegen nicht der Schenkungsan 
fechtung, daher sind ihr die üblichen verlobungs- und hochzeits-, 
Namenstags- und Weihnachtsgeschenke, Jubiläumsgaben und Bau 
fallzahlungen entzogen. 
b) die in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des 
Verfahrens von dem Gemcinschuldner vorgenommenen unentgelt 
lichen Verfügungen zugunsten seines Ehegatten- gebräuchliche 
Gelegenheitsgeschenke an den Ehegatten sind der richtigen Ansicht 
nach unanfechtbar. 
Länger als ein Jahr — bei Ehegatten länger als zwei Jahre 
— zurückliegende Schenkungen sind nur anfechtbar, wenn 
sie in der Absicht erfolgt sind, die Gläubiger zu benachteiligen 
und diese Absicht dem Beschenkten bekannt war. 
Für alle Arten der Anfechtung gelten weiter folgende 
Grundsätze: 
Die Anfechtbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen h, daß 
für die anzufechtende Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuld- 
titel erlangt oder daß dieselbe durch Zwangsvollstreckung oder 
durch Vollziehung eines Arrestes erwirkt worden ist. Die Be 
teiligten hätten es sonst leicht in der Hand, die gesetzlichen Be 
stimmungen zu umgehen. Zur Vornahme einer wirksamen Schen 
kung oder eines anderen anfechtbaren Rechtsaktes brauchte sonst 
nur der weg gewählt zu werden, daß sich der Schuldner ver 
urteilen ließe, so daß die Befriedigung oder Sicherung im Wege 
der Zwangsvollstreckung erwirkt werden könnte. 
Die Anfechtung dient zur Erweiterung der Konkursmasse gegen 
über dem Bestand bei Konkurseröffnung. Das Anfechtungsrecht 
ist ein Recht der Gesamtgläubigerschaft und wird daher vom 
Konkursverwalter i) 2 ) ausgeübt. Lin eigenes Anfechtungs 
recht der einzelnen Konkursgläubiger kommt im all 
gemeinen nicht in Frage. Rur in Ausnahmefällen ist Einzel 
personen ein selbständiges Anfechtungsrecht neben dem Konkurs 
verwalter gegeben, nämlich behufs Anfechtung von solchen Rechts- 
i) § 35 Kffl. 
-) § 36 KV.
	        
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