Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

Kinder unter 
14 Jahren. 
Kinder unter 
16 Jahren, 
  
   
Entwurf der Zürcher Handelskammer 
II. Besondere Bestimmungen 
für jugendliche und weibliche Personen. 
Art. 45; 
Kinder, die das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurück- 
gelegt haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken verwendet 
werden; es ist ihnen das unbegründete Betreten der Arbeitsräume 
überhaupt untersagt. 
Art. 16. 
Für Kinder vom angetretenen fünizehnten bis zum vollende- 
ten sechszehnten Jahre sollen der Schul- und Religionsunterricht 
und die Arbeit in der Fabrik zusammen die gesetzliche Arbeitszeit 
nicht überschreiten. Der Schul- und Religionsunterricht darf durch 
die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden. 
Für die nachfolgenden Verrichtungen dürfen nur solche 
Kinder dieser Altersstufe verwendet werden, die als Lehrlinge eine 
mehrjährige, vertraglich geregelte Lehrzeit in Berufen bestehen, 
bei denen eine solche allgemein üblich ist: 
1. Bedienung von Kochgefässen unter Druck ; Bedienung und 
Instandhaltung von Dampfkesseln; 
2. Bedienung von Motoren aller Art (Wasserräder, Turbinen, 
Dampfmaschinen, Gas-, Benzin-, Petrolmotoren) ; 
3. Bedienung von Dynamos, elektrischen Anlagen, Apparaten 
und Einrichtungen mit hochgespannten Strömen ; 
Bedienung von Krahnen und Fahrstühlen; 
Wartung von Transmissionen, Riemenauflegen ; 
Bedienung von Kreis-, Band- und Gattersägen, Hobel-, 
Abricht- und Kehlmaschinen; 
7. Bedienung von Wölfen, Kalandern, Scheermaschinen, sofern 
sie nicht mit absolut sichern Schutzvorrichtungen gegen 
Verletzungen ausgerüstet sind, von Teigwalzen, Koller- 
gängen, Hanfreiben, Centrifugen, Schneidmaschinen (für 
Papier, Rinde u. s. W.); 
8. Arbeiten mit explosiven Stoffen, mit Einschluss explosiver 
Gasgemische ; 
D&D N > 
    
  
  
   
   
  
  
  
   
   
  
  
   
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
 
	        
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