Kinder unter
14 Jahren.
Kinder unter
16 Jahren,
Entwurf der Zürcher Handelskammer
II. Besondere Bestimmungen
für jugendliche und weibliche Personen.
Art. 45;
Kinder, die das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurück-
gelegt haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken verwendet
werden; es ist ihnen das unbegründete Betreten der Arbeitsräume
überhaupt untersagt.
Art. 16.
Für Kinder vom angetretenen fünizehnten bis zum vollende-
ten sechszehnten Jahre sollen der Schul- und Religionsunterricht
und die Arbeit in der Fabrik zusammen die gesetzliche Arbeitszeit
nicht überschreiten. Der Schul- und Religionsunterricht darf durch
die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden.
Für die nachfolgenden Verrichtungen dürfen nur solche
Kinder dieser Altersstufe verwendet werden, die als Lehrlinge eine
mehrjährige, vertraglich geregelte Lehrzeit in Berufen bestehen,
bei denen eine solche allgemein üblich ist:
1. Bedienung von Kochgefässen unter Druck ; Bedienung und
Instandhaltung von Dampfkesseln;
2. Bedienung von Motoren aller Art (Wasserräder, Turbinen,
Dampfmaschinen, Gas-, Benzin-, Petrolmotoren) ;
3. Bedienung von Dynamos, elektrischen Anlagen, Apparaten
und Einrichtungen mit hochgespannten Strömen ;
Bedienung von Krahnen und Fahrstühlen;
Wartung von Transmissionen, Riemenauflegen ;
Bedienung von Kreis-, Band- und Gattersägen, Hobel-,
Abricht- und Kehlmaschinen;
7. Bedienung von Wölfen, Kalandern, Scheermaschinen, sofern
sie nicht mit absolut sichern Schutzvorrichtungen gegen
Verletzungen ausgerüstet sind, von Teigwalzen, Koller-
gängen, Hanfreiben, Centrifugen, Schneidmaschinen (für
Papier, Rinde u. s. W.);
8. Arbeiten mit explosiven Stoffen, mit Einschluss explosiver
Gasgemische ;
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