19. Kapitel. Die Dienstboten.
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freiheit verbunden ist, als bei der gewerblichen Arbeit, liegt |ii.der^- el
Natur der Sache. Es gibt zwar an jedem Tage Pausen in dei\ häus
lichen Arbeit, aber es gibt keinen Tag, an dem die häusliche a> x
überhaupt in Wegfall kommen könnte. Man kann deshalb nicbjp'f
einseitig vom Standpunkt der Dienstboten aus diese Dinge beurteilen,
sondern muß auch das berechtigte Interesse der Familie ins Auge
fassen. Mit gesetzlichen Vorschriften kann hier wenig eingegriffen
werden, da bei der Ungleichartigkeit der Verhältnisse mehr als. ganz
allgemein gehaltene und einer sehr verschiedenen Einzelanwendung
fähige Grundsätze in den Gesetzen nicht festgelegt werden können.
Wichtiger ist, daß beide Teile in verständiger Weise nach einem bil
ligen Ausgleich ihrer Interessen suchen, wie es ja auch tatsächlich in
vielen Haushaltungen geschieht. Im ganzen bietet jedenfalls das ge
werbliche Arbeitsverhältnis mehr Gelegenheit und Spielraum zu ge
setzgeberischen Eingriffen als das Dienstbotenverhältnis.
Bestehen hiernach wichtige Unterschiede zwischen dem gewerb
lichen Arbeitsverhältnis und dem Dienstbotenverhältnis, so muß man
auch von vornherein darauf verzichten, beide nach denselben Grund
sätzen zu behandeln und die Dienstboten einfach dem Hecht zu unter
stellen, das für die gewerblichen Arbeiter maßgebend ist. An sich ist
es deshalb berechtigt, daß für die Dienstboten nicht die Gewerbe
ordnung, sondern besondere, in den Gesindeordnungen niedergelegte
Rechtssätze maßgebend sind. Bei der großen Ungleichartigkeit der
Verhältnisse ist es auch an sich nicht zu beanstanden, daß das Ge
sinderecht nicht so einheitlich gestaltet ist, wie das Gewerberecht,
sondern den Bedürfnissen und Gewohnheiten engerer Bezirke ange
paßt wird und in beträchtlichem Grade auch lokalen Besonderheiten
Einfluß gestattet. Wenn man z. B. in Österreich, wo einige 20 Gesinde
ordnungen bestehen, oder in Deutschland, wo das Gesinderecht der
Landesgesetzgebung Vorbehalten ist und in größeren Staaten, wie in
Preußen, auch für das ganze Land keine Einheitlichkeit zeigt, nach
neuerdings gemachten Vorschlägen eine einheitliche Gesindeordnung
schaffen wollte, so würde sie auf einige allgemein anwendbare Grund
sätze beschränkt und deshalb bezüglich der Einzelheiten doch durch
Vorschriften für engere Bezirke ergänzt werden müssen. In dem Ver
langen nach einem einheitlichen Gesinderecht schafft sich auch weniger
die Überzeugung Bahn, daß überall die gleichen Vorschriften unent
behrlich sind, als das Streben, durch gemeinsame Vorschriften modernen
Inhalts die V 7 eitergeltung der meist schon sehr alten und zum Teil
veralteten Gesindeordnungen zu beseitigen. In der Tat sind die Ge
sindeordnungen vielfach schon vor so langer Zeit entstanden, daß eine
Revision in Frage kommen muß. In Österreich und Deutschland
stammen sie meist aus dem Ende des 18. und dem Anfang des 19. Jahr-