Object: Grundzüge der Sozialpolitik

19. Kapitel. Die Dienstboten. 
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freiheit verbunden ist, als bei der gewerblichen Arbeit, liegt |ii.der^- el 
Natur der Sache. Es gibt zwar an jedem Tage Pausen in dei\ häus 
lichen Arbeit, aber es gibt keinen Tag, an dem die häusliche a> x 
überhaupt in Wegfall kommen könnte. Man kann deshalb nicbjp'f 
einseitig vom Standpunkt der Dienstboten aus diese Dinge beurteilen, 
sondern muß auch das berechtigte Interesse der Familie ins Auge 
fassen. Mit gesetzlichen Vorschriften kann hier wenig eingegriffen 
werden, da bei der Ungleichartigkeit der Verhältnisse mehr als. ganz 
allgemein gehaltene und einer sehr verschiedenen Einzelanwendung 
fähige Grundsätze in den Gesetzen nicht festgelegt werden können. 
Wichtiger ist, daß beide Teile in verständiger Weise nach einem bil 
ligen Ausgleich ihrer Interessen suchen, wie es ja auch tatsächlich in 
vielen Haushaltungen geschieht. Im ganzen bietet jedenfalls das ge 
werbliche Arbeitsverhältnis mehr Gelegenheit und Spielraum zu ge 
setzgeberischen Eingriffen als das Dienstbotenverhältnis. 
Bestehen hiernach wichtige Unterschiede zwischen dem gewerb 
lichen Arbeitsverhältnis und dem Dienstbotenverhältnis, so muß man 
auch von vornherein darauf verzichten, beide nach denselben Grund 
sätzen zu behandeln und die Dienstboten einfach dem Hecht zu unter 
stellen, das für die gewerblichen Arbeiter maßgebend ist. An sich ist 
es deshalb berechtigt, daß für die Dienstboten nicht die Gewerbe 
ordnung, sondern besondere, in den Gesindeordnungen niedergelegte 
Rechtssätze maßgebend sind. Bei der großen Ungleichartigkeit der 
Verhältnisse ist es auch an sich nicht zu beanstanden, daß das Ge 
sinderecht nicht so einheitlich gestaltet ist, wie das Gewerberecht, 
sondern den Bedürfnissen und Gewohnheiten engerer Bezirke ange 
paßt wird und in beträchtlichem Grade auch lokalen Besonderheiten 
Einfluß gestattet. Wenn man z. B. in Österreich, wo einige 20 Gesinde 
ordnungen bestehen, oder in Deutschland, wo das Gesinderecht der 
Landesgesetzgebung Vorbehalten ist und in größeren Staaten, wie in 
Preußen, auch für das ganze Land keine Einheitlichkeit zeigt, nach 
neuerdings gemachten Vorschlägen eine einheitliche Gesindeordnung 
schaffen wollte, so würde sie auf einige allgemein anwendbare Grund 
sätze beschränkt und deshalb bezüglich der Einzelheiten doch durch 
Vorschriften für engere Bezirke ergänzt werden müssen. In dem Ver 
langen nach einem einheitlichen Gesinderecht schafft sich auch weniger 
die Überzeugung Bahn, daß überall die gleichen Vorschriften unent 
behrlich sind, als das Streben, durch gemeinsame Vorschriften modernen 
Inhalts die V 7 eitergeltung der meist schon sehr alten und zum Teil 
veralteten Gesindeordnungen zu beseitigen. In der Tat sind die Ge 
sindeordnungen vielfach schon vor so langer Zeit entstanden, daß eine 
Revision in Frage kommen muß. In Österreich und Deutschland 
stammen sie meist aus dem Ende des 18. und dem Anfang des 19. Jahr-
	        
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