Die Verstaatlichung der Bergwerke.
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„Berlin, 17. November 1891.
Meiner Zusage gemäß teile ich dem Vorstande in bezug auf
das Resultat der auf Grund meines vertraulichen Erlasses an
die Handelskammern von Westfalen und der Rheinprovinz vom
2. Februar d. J. veranlaßtenErhebungen folgendes ergebenst mit
1. Der gegen einzelne Zechen erhobene Vorwurf, daß sie den
Wagenmangel lediglich vorgeschoben hätten, um sich ihren ver
tragsmäßigen Verpflichtungen zu entziehen, ist durch die an
geführten Tatsachen nicht erwiesen worden. Ich halte denselben
für unbegründet. 2. Die weitere Behauptung, daß im Beginn
dieses Jahres zeitweise das Ausland mehr Kohlen erhalten habe,
als das Inland, ist zwar tatsächlich zutreffend, ich nehme aber
als festgestellt an, daß ein Vorwurf gegen die Zechenver
waltungen hieraus nicht abgeleitet werden kann, weil die Ur
sachen in Verhältnissen liegen, die die Zechen nicht herbei
geführt haben und nicht ändern konnten. (Wie der Bergbau
liche Verein in seiner Eingabe bemerkt, sei das hauptsächlich,
auf die vertragsmäßigen Sonderzüge nach dem Auslande zurück
zuführen , deren regelmäßige Beladung auch in der Verkehrs
stockung im vorigen Winter ihres Wissens die Eisenbahn
behörden verlangt hätten). 3. Ebenso ist die Behauptung
tatsächlich zutreffend, daß an vielen Absatzorten des Aus
landes rheinisch-westfälische Kohlen billiger verkauft worden
sind als im Inlande. Wenn der Vorstand in der Eingabe vom
18. Juli d. J. die Berechtigung zu diesem Verfahren aus der Not
wendigkeit ableitet, den Preis der Kohlen in ausländischen
Absatzgebieten nach den Konkurrenzpreisen dieser zu gestalten
wenn Wohlderselbe glaubt, darauf aufmerksam machen zu
müssen, daß es . jeder Industrie und jedem einzelnen Gewerbe
treibenden freistehe, seine Preise für das Ausland und für das
Inland beliebig zu gestalten, daß auch die Kohlenindustrie
sich jederzeit diese Freiheit Vorbehalten müsse, so lange
sie Gegenstand privater geschäftlicher Unter
nehmungen ist, so will ich dieser Auffassung an sich
die Berechtigung nicht absprechen. Anderseits muß ich aber
für die Staatsregierung das Recht und die Pflicht in Anspruch
nehmen, durch die ihr zur Verfügung stehenden Mittel für
Hebung und Förderung der einheimischen Gewerbetätigkeit
und jedes ihrer einzelnen Zweige zu sorgen und dieselbe vor
Gefährdung ihrer Leistungs- und Konkurrenzfähigkeit nach
Möglichkeit zu bewahren. In Anerkennung dieser Pflicht hat
unter anderm die Staatsregierung auf Andrängen der Kohlen
industrie Maßnahmen zugunsten ihrer Absatzverhältnisse und
der Preisgestaltung ihrer Produkte zur Einführung gebracht.
Die Anführung des Vorstandes, daß eine Einwirkung auf dm
Industrie hinsichtlich der Preisgestaltung von seiten der König
lichen Staatsregierung bisher noch nicht versucht worden ist,-