Full text : Die Bodenreform im Lichte des humanistischen Sozialismus

Die  Wohnungsfrage.

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Die  Lokalbehörden  haben  hier  geringeren  Einfluß,  denn
das  Gesetz  bestimmt:  „daß  kein  Mitglied  der  Lokalbehörde,,
welches  ein  Vermögensinteresse,  an  irgendeinem  Grundstücke ­
  der  Gegend  hat,  eine  Stimme  zur  Beschlußfassung
haben  soll.“  Ferner  will  das  Gesetz,  daß  die  Lokalbehörde
das  Grundstück  expropriiert,  dann  meist  wieder  verkaufen
und  bebauen  läßt.  Der  Erfolg  war  sehr  gering,  fast  gleich
Null,  da  das  Gesetz  es  verabsäumt  hatte,  eine  Instanz  zur
Entscheidung  der  Streitigkeiten  zwischen  der  Lokal-  und
Zentralbehörde  einzusetzen.  Die  ärmeren  Distrikte  vornehmlich ­
  wollen  nämlich  die  Anwendung  der  Croßgesetze,
weil  die  Kosten  der  Expropriation  auf  die  ganze  Stadt
fallen-,  die  oberste  Baubehörde  will  dagegen  die  Last  auf
die  kleinen  Lokalbehörden  schieben.  So  entsteht  eine  lange,
fruchtlose  Korrespondenz;  das  Resultat  ist  gleich  Null.
Wie  wenig  staatliche  Gesetze  an  sich  allein  geeignet
sind,  die  Wohnungsverliältnisse  zu  bessern,  kann  man  ferner
aus  der  französischen  Wohnungsgesetzgebung
ersehen.  Auch  hier  springt  das  den  Mietern  entgegengesetzte ­
  Interesse  der  Hausbesitzer  in  die  Augen,  welches
es  zu  segensreichen  Taten  nicht  kommen  läßt.
In  Frankreich  hatte  zuerst  die  Cholera  vom  Jahre  1831
die  Aufmerksamkeit  auf  den  schlechten  Zustand  vieler
Wohnungen  gerichtet,  aber  erst  im  Jahre  1850  griff  die
Gesetzgebung  in  die  drohendsten  Übelstände  mit  ihren
Paragraphen  ein.  Das  Gesetz  vom  13.  April  1850  behandelte
aber  nur  den  ungesunden  Zustand  der  Wohnungen,  sofern
er  aus  der  Beschaffenheit  der  Räume  durch  die  Schuld  der
Eigentümer  oder  Mieter  hervorging.  Ob  die  Wohnungen
überfüllt  waren,  blieb  außer  Frage,  wie  man  in  Frankreich
überhaupt  nicht  die  Freiheit  eines  Eigentümers,  der  sein
Haus  selbst  bewohnt,  beschränken  wollte.
Ein  ähnlicher  Apparat  wie  in  England  sollte  bei  Durchführung ­
  der  Wohnungsgesetze  funktionieren.  In  jeder  Ge-
            
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