fullscreen: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 137 
Gesellschaften, die in seinem Gebiete nicht ihren Sitz haben, insoweit 
gleichzustellen, als sie im Gebiete des anderen Teiles den für diese An 
gehörigen geltenden Bestimmungen unterworfen waren.“ 
Obwohl die Kriegsgesetze nach Anschauung der Mittelmächte als 
völkerrechtswidrig zu betrachten sind, wurden sie nicht als ungültig, 
sondern nur vom Zeitpunkte der Ratifikation als aufgehoben erklärt. 
Sie sollten für die feindliche Volkswirtschaft und die ihr an gehörigen 
Wirtschaftssubjekte gültig bleiben; sie sollten für den eigenen Herr 
schaftsbereich zwar nicht als rechtsgültig, wohl aber als tatsäch 
liche Behinderungen hingenommen werden. 
Der Grundsatz bedeutete beim Erfüllungs- und Yerkehrsverbot für 
die der feindlichen Staatsgewalt unterworfenen Personen während des 
Bestandes der Kriegsgesetze, daß der Verpflichtete oder sonst zum Verkehr 
Zugelassene tatsächlich nicht erfüllen oder nicht verkehren konnte. 
Es bedeutete zugleich, daß ihn auch vom Standpunkte des Kriegsgegners 
aus keine Rechtsnachteile wegen unterlassener Erfüllung oder Verkehrs 
treffen können. Die Verletzung von privatrechtlichen Verpflichtungen 
infolge der Kampfgesetze war dem Verpflichteten weder als schuldhafter 
noch als objektiver Verzug in der Leistung anzurechnen. 
Es hätte sich empfohlen, wie es mehrfach vorgeschlagen wurde, diese 
Anerkennung der tatsächlichen Hinderung im Friedensvertrage auszu 
sprechen. Es hätte erklärt werden können, daß für die Geltungsdauer der 
Kriegsgesetze insoweit keine Rechtsnachteile für den Verpflichteten ein- 
treten sollen, als die Leistung durch ein Kriegsgesetz tatsächlich un 
möglich war; dies dann, wenn er dem Staate des Verbotes zufolge seines 
Wohnsitzes oder der Gelegenheit der zu leistenden Sache im Staats 
gebiete unterworfen war (Denkschrift 11). 
Grundsätzlich sind in den Eingriffen in die feindliche Privatwirtschaft 
keineswegs Ereignisse zu erblicken, deren Wirkungen nach internationalem 
Privatrecht zu beurteilen sind. Es handelt sich in Wahrheit gar 
nicht um privatrechtliche Rechtssätze, sondern um öffentlich- 
rechtliche Anordnungen der einen kämpfenden Volkswirtschaft 
gegen die andere. Wir haben es mit auf das Staatsgebiet beschränkten, 
v erwaltungsrechtlichen Eingriffen in die Privatwirtschaft 
der feindlichen Staatsangehörigen zu tun, deren internationale Wirk 
samkeit bisher überhaupt nicht durch besondere Normen gesichert 
ist. Mit der öffentlich-rechtlichen Bewertung der Kampfgesetze entfällt 
für den Richter des Staates, gegen dessen Volkswirtschaft der Krieg 
auf privatwirtschaftlichem Gebiete geführt wurde, j ede N otwendig- 
k e i t der Anwendung des feindlichen Kampf rechts, wenn er auch 
die tatsächliche Hinderung des feindlichen Verpflichteten a er 
kennen muß; dies selbst dann, wenn für das Rechtsgeschäft nach dem 
internationalen Landesprivatrecht überhaupt fremdes Recht maßgebend
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.