Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 137
Gesellschaften, die in seinem Gebiete nicht ihren Sitz haben, insoweit
gleichzustellen, als sie im Gebiete des anderen Teiles den für diese An
gehörigen geltenden Bestimmungen unterworfen waren.“
Obwohl die Kriegsgesetze nach Anschauung der Mittelmächte als
völkerrechtswidrig zu betrachten sind, wurden sie nicht als ungültig,
sondern nur vom Zeitpunkte der Ratifikation als aufgehoben erklärt.
Sie sollten für die feindliche Volkswirtschaft und die ihr an gehörigen
Wirtschaftssubjekte gültig bleiben; sie sollten für den eigenen Herr
schaftsbereich zwar nicht als rechtsgültig, wohl aber als tatsäch
liche Behinderungen hingenommen werden.
Der Grundsatz bedeutete beim Erfüllungs- und Yerkehrsverbot für
die der feindlichen Staatsgewalt unterworfenen Personen während des
Bestandes der Kriegsgesetze, daß der Verpflichtete oder sonst zum Verkehr
Zugelassene tatsächlich nicht erfüllen oder nicht verkehren konnte.
Es bedeutete zugleich, daß ihn auch vom Standpunkte des Kriegsgegners
aus keine Rechtsnachteile wegen unterlassener Erfüllung oder Verkehrs
treffen können. Die Verletzung von privatrechtlichen Verpflichtungen
infolge der Kampfgesetze war dem Verpflichteten weder als schuldhafter
noch als objektiver Verzug in der Leistung anzurechnen.
Es hätte sich empfohlen, wie es mehrfach vorgeschlagen wurde, diese
Anerkennung der tatsächlichen Hinderung im Friedensvertrage auszu
sprechen. Es hätte erklärt werden können, daß für die Geltungsdauer der
Kriegsgesetze insoweit keine Rechtsnachteile für den Verpflichteten ein-
treten sollen, als die Leistung durch ein Kriegsgesetz tatsächlich un
möglich war; dies dann, wenn er dem Staate des Verbotes zufolge seines
Wohnsitzes oder der Gelegenheit der zu leistenden Sache im Staats
gebiete unterworfen war (Denkschrift 11).
Grundsätzlich sind in den Eingriffen in die feindliche Privatwirtschaft
keineswegs Ereignisse zu erblicken, deren Wirkungen nach internationalem
Privatrecht zu beurteilen sind. Es handelt sich in Wahrheit gar
nicht um privatrechtliche Rechtssätze, sondern um öffentlich-
rechtliche Anordnungen der einen kämpfenden Volkswirtschaft
gegen die andere. Wir haben es mit auf das Staatsgebiet beschränkten,
v erwaltungsrechtlichen Eingriffen in die Privatwirtschaft
der feindlichen Staatsangehörigen zu tun, deren internationale Wirk
samkeit bisher überhaupt nicht durch besondere Normen gesichert
ist. Mit der öffentlich-rechtlichen Bewertung der Kampfgesetze entfällt
für den Richter des Staates, gegen dessen Volkswirtschaft der Krieg
auf privatwirtschaftlichem Gebiete geführt wurde, j ede N otwendig-
k e i t der Anwendung des feindlichen Kampf rechts, wenn er auch
die tatsächliche Hinderung des feindlichen Verpflichteten a er
kennen muß; dies selbst dann, wenn für das Rechtsgeschäft nach dem
internationalen Landesprivatrecht überhaupt fremdes Recht maßgebend