Full text: Der Zucker im Kriege

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der Herstellung von Süßigkeiten, die durch Bekanntmachung vom 
28. Februar 1916 auch auf die Herstellung von Schokolade ausgedehnt 
wurde. Die Zuweisung von Zucker an diese Betriebe wurde durch 
Bekanntmachung vom 30. Dezember 1915 der Zucker-Zuteilungsstelle 
für das Deutsche Süßigkeitengewerbe in Würzburg unter Aufsicht des 
Reichskanzlers übertragen. Über die Einzelheiten dieser Maßnahmen 
wird an anderer Stelle ausführlicher zu sprechen sein. Durch Bekannt 
machung vom 16. Dezember 1916 wurde die Verwendung von Zucker 
zur Bereitung von Backwaren in gewerblichen Betrieben gleichfalls 
erheblichen Einschränkungen unterworfen. Bei der Herstellung von 
Kuchenteig durften auf 500 g Mehl oder mehlartige Stosse nicht mehr 
als 100 g Zucker und bei Bereitung von Tortenmasse auf 500 g 
Mehl oder mehlartige Stoffe nicht mehr als 150 g Zucker verwendet 
werden. Von dieser Einschränkung ausgenommen waren nur die 
jenigen Betriebe, die zum Zwecke der Herstellung von Keks, Zwieback, 
Honig-, Pfeffer- oder Lebkuchen Getreide oder Mehl verarbeiteten, das 
ihnen von der Reichsgetreidestelle, von den Heeresverwaltungen oder 
der Marineverwaltung geliefert wurde. 
Durch Bekanntmachung vom 3. Februar 1916 wurde ferner die 
Verfütterung von Verbrauchszucker, mit Ausnahme der Biencn- 
fütterung, ebenso die Verwendung von Verbrauchszucker zur Her 
stellung von Futtermitteln und Branntwein verboten. Die Ver 
wendung von Vcrbrauchszuckcr zu technischen Zwecken wurde der 
Genehmigung des Reichskanzlers in den einzelnen Fällen vorbehalten. 
Die Festsetzung der Rohzucker - und Rübenpreise für 
das Betriebsjahr 1916/17 erfolgte durch Bekanntmachung 
vom 3. Februar 1916. Bei der Erhöhung des Rohzuckerpreises auf 
15 M je 50 kg von 88 vom Hundert Ausbeute, ohne Sack, frei 
Magdeburg, wurde ausdrücklich bestimmt, daß der vorgesehene Mehr 
betrag des Rohzuckerpreises ausschließlich zur Erhöhung der Rüben- 
preise zu verwenden sei. Im Durchschnitt erschien eine Erhöhung 
von 45 Hs für den Zentner Zuckerrüben dem im letzten Friedensjahre 
gezahlten Rübenpreise gegenüber erforderlich. Hierbei wurde im 
allgemeinen angenommen, daß der Friedenspreis für einen Zentner- 
Zuckerrüben 0,90 M bis 1,06 Jt betragen habe. Demnach durften 
rübenverarbeitende Fabriken bei Verträgen über Lieferung von Zucker 
rüben für das Betriebsjahr 1916/17 keine niedrigeren Preise für 
50 kg vereinbaren als 0,45 Ji über dem im Betriebsjahre 1913/14 
- von ihnen für Kaufrüben gezahlten Preise. Soweit Aktionäre oder 
Gesellschafter an Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf Grund 
des Gesellschaftsvertrages zur Lieferung verpflichtet waren, war der 
feste Geldpreis zugrunde zu legen, der im Betriebsjahre 1913/14
	        
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