4 C. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926.
IX. Heranziehung und Erhebung durch die Gemeinden.
Artikel 23.
Die Gemeinden erheben die Gewerbesteuer in Form von Hundertsätzere
ten zu ts Steuergrundbeträgen (§ 41 Abs. 1 GewStV.);
6 : Gewerbesteueroronungen (vgl. bisher § 29 KAG.) !) sind.
nicht zulässig. Die Worte „Hundertsätße“ und „Zuschläge“ sind hierbei
gleichbedeutend; die Steuergrundbeträge sind nur die Berechnungs-
grundlage, so daß beispielsweise bei 600 v. H. „Zuschlägen“ lediglich
das Fünffache des Steuergrundbetrages erhoben wird.
Artikel 24.
Die Gemeinden müssen Hundertsätze einerseits von den Steuer-
grundbeträgen nach dem Gewerbebetrage und andererseits von den
Steuergrundbeträgen nach dem Gewerbekapital oder der Lohnsumme
erheben. Es müssen die Hundertsätze also stets von zwei Bemessungs-
grundlagen erhoben werden, andernfalls ist der Beschluß unwirksam.
Gemeinden, welche neben der Bemessungsgrundlage nach dem
Ertrage für 1925 die Bemessungsgrundlage nach dem Gewerbekapital
gewählt hatten und nunmehr für das Rechnungsjahr 1926 zur Be-
iiesngsgrurdlage nach der Lohnsumme übergehen wollen oder um-
gekehrt, müssen diese Beschlüsse bis 2% Rpei 196 rt!
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werden, bei Gewerbebetrieben, die in den Bezirken mehrerer Steuer-
ausschüsse Betriebsstätten unterhalten, also auch dem Steuerausschuß,
in dessen Bezirk sich die Leitung des Unternehmens befindet (§8 5 Ges.
vom 23. März 1926 in Verb. mit § 27 Vd. vom 23. November 1923).
Artikel 25.
. Die Hetchluse der Gemeinden über die Erhebung von Hundert-
sätzen sind für das Rechnungsjahr (weder für einen kürzeren noch für
einen längeren Zeitraum) zu fassen (§8 41 Abs. 1 Satz 2 GewStV.).
Dies gilt auch von Nachtragsumlagen. Soweit es sich bei solchen um
die Lohnsummensteuer handelt, ist § 41 Abs. 5 GewStV. zu beachten.
Nach ihm haben Gemeindebeschlüsse, die im Laufe des hrechnjiugs-
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Wirkung für denjenigen Teil der Lohnsumme, für welchen die
Zahlungen nach dem Intrafttreten des Gemeindebeschlusses zu leisten
sind (vgl. noch Art. 34 letter Abs.).
Artikel 26.
Zuschlagsbeschlüsse, die 200 v. H. übersteigen, bedürfen der Ge-
nehmigung (bei Landgemeinden des Kreisausschusses, bei Stadtgemeinden
des Bezirksausschusses ~ $§$ 77 Abs. 1 KAG. !) ). Vor Fassung
1) GS. 1893 S. 152.
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