fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

4 C. Ausf.Anweisung v. 15. April 1926. 
IX. Heranziehung und Erhebung durch die Gemeinden. 
Artikel 23. 
Die Gemeinden erheben die Gewerbesteuer in Form von Hundertsätzere 
ten zu ts Steuergrundbeträgen (§ 41 Abs. 1 GewStV.); 
6 : Gewerbesteueroronungen (vgl. bisher § 29 KAG.) !) sind. 
nicht zulässig. Die Worte „Hundertsätße“ und „Zuschläge“ sind hierbei 
gleichbedeutend; die Steuergrundbeträge sind nur die Berechnungs- 
grundlage, so daß beispielsweise bei 600 v. H. „Zuschlägen“ lediglich 
das Fünffache des Steuergrundbetrages erhoben wird. 
Artikel 24. 
Die Gemeinden müssen Hundertsätze einerseits von den Steuer- 
grundbeträgen nach dem Gewerbebetrage und andererseits von den 
Steuergrundbeträgen nach dem Gewerbekapital oder der Lohnsumme 
erheben. Es müssen die Hundertsätze also stets von zwei Bemessungs- 
grundlagen erhoben werden, andernfalls ist der Beschluß unwirksam. 
Gemeinden, welche neben der Bemessungsgrundlage nach dem 
Ertrage für 1925 die Bemessungsgrundlage nach dem Gewerbekapital 
gewählt hatten und nunmehr für das Rechnungsjahr 1926 zur Be- 
iiesngsgrurdlage nach der Lohnsumme übergehen wollen oder um- 
gekehrt, müssen diese Beschlüsse bis 2% Rpei 196 rt! 
hetaht hebt ts : g! zige Het rr 29.24 zugestellt 
werden, bei Gewerbebetrieben, die in den Bezirken mehrerer Steuer- 
ausschüsse Betriebsstätten unterhalten, also auch dem Steuerausschuß, 
in dessen Bezirk sich die Leitung des Unternehmens befindet (§8 5 Ges. 
vom 23. März 1926 in Verb. mit § 27 Vd. vom 23. November 1923). 
Artikel 25. 
. Die Hetchluse der Gemeinden über die Erhebung von Hundert- 
sätzen sind für das Rechnungsjahr (weder für einen kürzeren noch für 
einen längeren Zeitraum) zu fassen (§8 41 Abs. 1 Satz 2 GewStV.). 
Dies gilt auch von Nachtragsumlagen. Soweit es sich bei solchen um 
die Lohnsummensteuer handelt, ist § 41 Abs. 5 GewStV. zu beachten. 
Nach ihm haben Gemeindebeschlüsse, die im Laufe des hrechnjiugs- 
[s tu Hur Mr. U u Sterttgrttthetragt 1%. Zr ohn: 
Wirkung für denjenigen Teil der Lohnsumme, für welchen die 
Zahlungen nach dem Intrafttreten des Gemeindebeschlusses zu leisten 
sind (vgl. noch Art. 34 letter Abs.). 
Artikel 26. 
Zuschlagsbeschlüsse, die 200 v. H. übersteigen, bedürfen der Ge- 
nehmigung (bei Landgemeinden des Kreisausschusses, bei Stadtgemeinden 
des Bezirksausschusses ~ $§$ 77 Abs. 1 KAG. !) ). Vor Fassung 
1) GS. 1893 S. 152. 
1 84
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.