§ 1. Die wirtschaftliche Logik.
59
jene in den »objektiven« Gesetzen gegebenen »Stützen« selbst
ruhen. Manche tüchtigen, im Alltagsleben erfahrenen Juristen
können sich nicht zur Höhe einer wirklich allgemeinen,
theoretischen oder aber großzügig-historischen Betrachtungsweise
erheben. Ihr Denken macht halt, lange bevor es
an die Stelle gekommen ist, wo man vorurteilslos nach den
wahren Ursachen, den echten Motiven einer Gesetzgebung
fragt, wo die Relativität der Bedeutung jener Stützen zum
Vorschein kommt, wo das Historisch-Zufällige daran als solches
erkannt wird.
Es scheint uns nun aber, als ob auch die Nationalökonomen
und überhaupt die wirtschaftlich denkenden Menschen trotz
aller Kontroversen über ihre Grundbegriffe und Grundsätze
gewisse Normen anerkennten. Nur sind sie sich dessen nicht
bewußt. Die wirklichen Differenzen der Anschauung sind bei
uns geringer als man glaubt, und dies wird nur deshalb nicht
erkannt, weil man sich nicht darüber klar ist, daß man so
oft von verschiedenen Voraussetzungen ausgeht, bei gleichen
Voraussetzungen aber zu gleichen Resultaten gelangen
würde. Es gibt eine Norm, die man »wirtschaftliche Logik«
nennen könnte. Ihre Begriffe und Sätze haben einen ziemlich
allgemeinen und formalen Charakter. Man kann von
wirtschaftlichem Denken und von wirtschaftlichen Vorstellungen
schlechthin reden. Menschen, die die Voraussetzungen
des Privateigentums, der Arbeitsteilung, der Verkehrsfreiheit
und der Geldwirtschaft als etwas Selbstverständliches
ihrem Denken zugrunde legen, müssen mit Notwendigkeit
zu bestimmten, allgemeinen, gleichen Postulaten
betreffs der Einrichtungen und Phänomene des Wirtschaftslebens
gelangen; z. B. auch betreffs solcher Eigenschaften
des Geldes, die auf den ersten Blick nicht mit dem Begriffe
der Geldwirtschaft gegeben erscheinen. Wir behaupten: Die
wirtschaftlichen Vorstellungen dieser Menschen — gleichviel